Restoration of appeal deadline denied in asylum case

e-3118-2009Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung19.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed an asylum applicant’s request to restore the appeal deadline after his earlier appeal had been declared late and inadmissible. The court held that the missed deadline resulted from counsel’s negligence in wrongly assuming that asylum proceedings suspended time limits, and that this fault is attributable to the applicant even without personal fault. Because the case lacked prospects of success, the request for legal aid and free representation was also denied. Although costs of CHF 600 would ordinarily have been due, the court waived their collection.

Omnilex-Regeste

Art. 24 Abs. 1 VwVG; Fristwiederherstellung bei anwaltlichem Verschulden und Anrechnung des Vertreterverschuldens; eine Frist ist nur wiederherzustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung verhindert war, das Hindernis innert 30 Tagen nach Wegfall geltend gemacht und die versäumte Handlung nachgeholt wurde. Verkennt der Vertreter die massgebenden Fristenregeln, namentlich den fehlenden Stillstand der Fristen im Asylverfahren, liegt kein unverschuldetes Hindernis vor; das Verschulden des Vertreters ist der vertretenen Partei anzurechnen (E. 2). Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung aus.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-3118/2009

Entscheiddatum: 19.05.2009Publikationsdatum: 26.05.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-3118/2009/ame

{T 0/2}

Urteil vom 19. Mai 2009

Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.

Parteien

A._______, Türkei,

vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, (...), substituiert durch Martin Kreis,

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2009 (Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist) (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - eröffnet am Folgetag - das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 21. Juli 2006 abwies, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass der Gesuchsteller mittels seines damaligen Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Mai 2009 Beschwerde erheben liess,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2009 auf jene Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 20. April 2009 abgelaufen war,

dass der Gesuchsteller durch seinen für das vorliegende Verfahren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2009 Wiederherstellung der Frist beantragen liess,

dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführen liess, die unbestrittenermassen falsch berechnete Frist durch den früheren Rechtsvertreter dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, da ihn keinerlei Verschulden treffe,

dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung begehrte,

dass er seiner Eingabe unter anderem die Beschwerde vom 4. Mai 2009 gegen die Verfügung vom 19. März 2009 beilegte und beantragte, nach der Wiederherstellung der Frist, sei Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zur Verfügung vom 19. März 2009 zu geben,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstelltung einer Frist zuständig ist,

dass die Begehren um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrens-kosten und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da eine summarische Prüfung der vorliegenden Akten die Eingabe als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erscheinen lässt,

dass der Gesuchsteller zweifellos einen Rechtsnachteil erlitten hat, indem seine Beschwerde vom 4. Mai 2009 als Säumnisfolge nicht zur materiellen Überprüfung gelangte, und dass dieser Rechtsnachteil Gegenstand seines Wiederherstellungsbegehrens ist,

dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der Gesuchsteller, oder sein Vertreter, unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),

dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller rechtzeitig um Fristwiederherstellung ersuchte und mit der Einreichung der Beschwerde vom 4. Mai 2009, unabhängig vom Gesuch um Fristansetzung zur Stellungnahme, die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat,

dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140),

dass, ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen muss und das Gleiche beim Beizug einer Hilfsperson gilt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E. 2; Kölz/Häner, a.a.O., S. 125),

dass vorliegend offensichtlich keine objektiven Gründe vorliegen, die darauf schliessen liessen, der Gesuchsteller beziehungsweise sein Rechtsvertreter seien unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist Beschwerde zu erheben,

dass dem ehemaligen Rechtsvertreter vielmehr Nachlässigkeit vorgeworfen werden muss, indem er übersehen hatte, dass die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen im Asylverfahren keine Anwendung finden,

dass sich der Gesuchsteller dieses Verschulden seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, auch wenn ihn selbst nicht das geringste Mitverschulden trifft,

dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist daher abzuweisen ist, und die Säumnisfolge, das Urteil vom 7. Mai 2009 betreffend (Nichteintreten auf die Beschwerde vom 4. Mai 2009) Gültigkeit behält,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend aber in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet werden kann.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und das (...).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

Schlagwörter

asylumdeadline restorationlate appealcounsel negligencelegal aidcost waiverprocedural default

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal deadline should be restored under Art. 24(1) VwVG.

Extrahierter Entscheid

No. The applicant and his former counsel were not prevented without fault from filing on time; counsel's miscalculation is attributable to the applicant.

Extrahierte Begründung

Restoration requires an unintentional impediment, timely request after the obstacle ceased, and performance of the missed act. Although the request was timely and the appeal was refiled, there were no objective reasons excusing the lateness. Counsel was negligent in assuming that asylum proceedings suspended time limits, and this negligence is imputed to the represented party.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted under Art. 65 VwVG.

Extrahierter Entscheid

No. The application was refused because the filing was deemed hopeless after summary review.

Extrahierte Begründung

The case lacked sufficient prospects of success, so the conditions for waiver of costs and free legal representation were not met.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be imposed.

Extrahierter Entscheid

No fees were imposed despite the applicant being liable in principle for costs.

Extrahierte Begründung

Although costs would ordinarily follow the outcome, the court exercised its discretion under the applicable cost regulation to waive collection.

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