Entscheiddatum: 13.11.2013Publikationsdatum: 21.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3115/2013
Urteil vom 13. November 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Gerald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,B._______,C._______,Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Bertschinger, Rechtsanwalt,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden - der Ethnie der Tadschiken angehörende afghanische Staatsangehörige - reisten gemäss ihren Angaben am 31. August 2010 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Am 6. September 2010 fanden Befragungen zur Person und am 14. April 2011 einlässliche Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie stammten aus Herat, wo sie bis kurz vor der Ausreise bei den Eltern der Beschwerdeführerin gelebt hätten. D._______, ein früherer Mieter eines dem Vater der Beschwerdeführerin gehörenden Hauses im Quartier E._______, habe bei seinem Wegzug aus dem Haus zwei Koffer zurückgelassen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei von den neuen Mietern des Hauses davon in Kenntnis gesetzt worden und habe daraufhin D._______ deswegen angerufen; dieser habe jedoch erklärt, er sei nicht in der Lage, die Koffer abzuholen und darum gebeten, diese an eine bestimmte Adresse zu überbringen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Bruder seiner Ehefrau und dem Ehemann ihrer Schwester im Auftrag des Schwiegervaters mit einem Auto zu dem Haus in E._______ gefahren, um die Koffer zu holen. Da diese so schwer gewesen seien, dass sie sie nicht ins Auto hätten laden können, hätten sie sie geöffnet und darin Waffen, Sprengkörper und Munition vorgefunden. Daraufhin hätten sie die Koffer in dem Haus zurückgelassen und seien sofort nach Hause zurückgekehrt. Kurz darauf habe ein Nachbar angerufen und ihnen mitgeteilt, Sicherheitsbeamte hätten das Haus in E._______ gestürmt und die Koffer sowie die Mieter des Hauses mitgenommen. Die Beamten hätten zudem in der Nachbarschaft nach der Adresse des Hauseigentümers gefragt. Da sie (Beschwerdeführende) und ihre Angehörigen befürchtet hätten, von den Behörden für den Inhalt der Koffer verantwortlich gemacht zu werden, und sie nicht hätten beweisen können, dass diese nicht ihnen gehörten, seien sie unverzüglich ins Dorf F._______ geflüchtet, wo sie sich mehrere Tage bei einem Pächter des Vaters der Beschwerdeführerin aufgehalten hätten. Der Vater der Beschwerdeführerin habe von dort aus die Ausreise der Familie in die Wege geleitet. Sie seien im Monat Ramazan 1388 (August/September 2009) zusammen mit den Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihren Geschwistern und deren Familienangehörigen illegal aus ihrem Heimatland ausgereist und über den Iran, die Türkei, Griechenland und Frankreich in die Schweiz gereist. Unterwegs seien sie durch die Schlepper von den übrigen Familienangehörigen getrennt worden. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin hätten in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und ihre Schwester und deren Ehemann würden sich derzeit in Griechenland aufhalten.
C. Am (...) wurde das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren.
D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 - eröffnet am 2. Mai 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie deutsche Ausweispapiere der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin in Kopie, einen Geburtsregisterauszug ihres Kindes, einen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2011 sowie drei Kursbestätigungen vom 4. Februar 2011 beziehungsweise 23. Mai 2011 zu den Akten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 10. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.
H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. August 2013 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichten eines Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Ihre Vorbringen würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Ihre Darstellung, der Mieter D._______ habe zwei Koffer mit Waffen zurückgelassen und in der Folge den Schwiegervater des Beschwerdeführers gebeten, sich um diese zu kümmern, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung: Da er damit habe rechnen müssen, dass die Koffer geöffnet würden, hätte er sich mit diesem Vorgehen einem grossen Risiko einer Identifizierung und Festnahme ausgesetzt. Schwer nachvollziehbar sei auch die angebliche Reaktion des Beschwerdeführers und seiner Schwager auf das Auffinden der Waffen; zu erwarten gewesen wäre, dass sie versucht hätten, diese zu verstecken oder sich ihrer zu entledigen. Die Behauptung, es wäre ihnen nicht möglich gewesen, zu beweisen, dass sie mit den Koffern nichts zu tun gehabt hätten, ergebe keinen Sinn, da dies gemäss ihren Angaben mehrere Zeugen hätten bestätigen können. Schliesslich seien die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zur angeblichen Suche der Behörden nach ihnen zu machen, und sie hätten es unterlassen, die in Aussicht gestellten Beweismittel hierfür einzureichen. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss einem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei die Sicherheitslage in Herat vergleichbar mit derjenigen in Kabul. Der Wegweisungsvollzug sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne bei Vorliegen bestimmter begünstigender Umstände als zumutbar erachtet werden. Solche seien im Falle der Beschwerdeführenden gegeben, da sie in Afghanistan auf die Unterstützung durch ein familiäres Beziehungsnetz zählen könnten. Zudem hätten sie dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht, seien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätten eine Schulbildung absolviert. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
4.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Argumente der Vorinstanz, mit denen diese die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen begründe, seien an den Haaren herbeigezogen. Es sei vielmehr nachvollziehbar, dass der Mieter D._______ die Koffer mit Waffen im Haus zurückgelassen habe, statt mit diesen durch das Land zu reisen. Die Behauptung sie hätten beweisen können, dass sie mit den Koffern nichts zu tun hätten, sei spekulativ. Es sei eine Tatsache, dass ihnen Verfolgung drohe, weil die Polizei im Hause ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters die Koffer mit Waffen gefunden habe und dadurch der Eindruck entstanden sei, sie hätten mit Waffen gehandelt oder gar einen Anschlag geplant. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Deutschland Asyl erhalten hätten und ihr Bruder vorläufig aufgenommen worden sei. Auch ihre Schwester und deren Familie hätten mittlerweile in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches derzeit noch hängig sei. Demnach würden genügend Indizien dafür vorliegen, dass sie in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und zu Unrecht ihre Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt.
Im Weiteren hätten sie in ihrem Herkunftsort Herat keine Bezugspersonen mehr. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin würden sich alle in Deutschland als Flüchtlinge beziehungsweise Asylsuchende aufhalten, die Eltern des Beschwerdeführers seien verstorben und seine Geschwister seien mittlerweile in den Iran geflüchtet. Es sei jedoch wohl nahezu unmöglich, entsprechende Wohnsitzbestätigungen beizubringen. Ferner wäre ihre Wohnsituation in Herat nicht gesichert, da sie dort bei den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern gelebt hätten, und es würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie über hinreichende finanzielle Mittel für die Existenzsicherung verfügen würden. Ihre Schulbildung sei mangelhaft und sie würden über keine Berufsausbildung verfügen. Es bestehe somit ein erhöhtes Risiko, dass sie ohne soziales Netz in absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. In der Schweiz seien sie hingegen bereits gut integriert und hätten sich bisher klaglos verhalten. Der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Arbeit nach. Zudem sei ihr Kind in der Schweiz geboren worden. Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht zumutbar.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen die Gesuchstellenden persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Unter Anwendung dieses Massstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft bezeichnet hat. Insbesondere müssen das geschilderte Verhalten des Mieters D._______ als auch die angebliche Reaktion des Beschwerdeführers und seiner Schwager auf das Auffinden der Waffen und Sprengkörper als lebensfremd und unrealistisch bezeichnet werden. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass beide Parteien sich darum bemüht hätten, dass die Waffen nicht gefunden werden und einen allfälligen Verdacht der Sicherheitsbehörden von sich zu lenken. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Darstellung, die neuen Mieter des Hauses hätten die Polizei über den Waffenfund informiert, schwer nachvollziehbar, hätten diese sich doch damit selber dem Verdacht ausgesetzt, mit den Waffen etwas zu tun zu haben. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer auch nicht plausibel zu erklären, weshalb sie und ihre Angehörigen nicht in der Lage gewesen wären, einen allfälligen gegen sie gerichteten Verdacht der Behörden im Zusammenhang mit den aufgefundenen Waffen zu entkräften.
Angesichts dieser Vielzahl an Unglaubhaftigkeitselementen sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft zu qualifizieren.
5.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auch den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden, da es sich bei der befürchteten Strafverfolgung durch die heimatlichen Behörden um eine legitime staatliche Handlung handeln würde und keine Anhaltspunkte für ein asylrechtlich relevantes Motiv der Behörden (insbesondere das Vorliegen eines sogenannten Politmalus') vorliegen.
5.4 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand, dass gemäss ihren Angaben den Eltern der Beschwerdeführerin in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den eingereichten Ausweiskopien lässt sich der Aufenthaltsstatus der Eltern nicht eindeutig entnehmen. Selbst wenn diese aufgrund derselben Asylvorbringen als Flüchtlinge anerkannt worden sein sollten, entfaltet eine allfällige andere Einschätzung des Sachverhalts durch die deutschen Asylbehörden keine bindende Wirkung für diejenigen der Schweiz. Aus diesem Grunde sowie in Anbetracht dessen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt liquid ist und keine weiteren Abklärungen notwendig sind, besteht kein Anlass zum Beizug der Asylakten der deutschen Behörden; der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer eingehenden Analyse der Lage in Afghanistan zum Schluss gekommen, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so prekär ist und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation - ausser allenfalls in den Grossstädten als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E 9.9.1). Im Weiteren wurde in diesem Entscheid festgehalten, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter den bereits von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in deren Rechtsprechung formulierten strengen Bedingungen (tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8, EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b cc) als zumutbar erachtet werden, auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative (vgl. BVGE a.a.O. E. 9.9.2). In zwei späteren Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) erkannt, dass die dortige Situation mit Kabul vergleichbar ist, weshalb das Gericht in beiden Urteilen zum Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung in diese Städte sei unter den gleichen Bedingungen wie ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar.
8.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar mit einem Kleinkind. Auf Grund des Verweises auf EMARK 2003 Nr. 10 ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern als eine besonders verletzliche Gruppe einzustufen sind ("vulnerable group", vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b.cc. S. 68). In EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan (einschliesslich Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif) für Familien mit minderjährigen Kindern unzumutbar ist. Diese Rechtsprechung bleibt weiterhin massgeblich (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-666/2013 vom 7. Mai 2013 E. 6.4 und E-8414/ 2010 vom 13. März 2012 E. 8). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden bereits aus diesem Grund als unzumutbar. Darüber hinaus wäre vorliegend auch fraglich, ob die weiteren in EMARK 2003 Nr. 10 angeführten Voraussetzungen für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat erfüllt wären. Namentlich erschiene bei der vorliegenden Aktenlage das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes und einer gesicherten Wohnsituation - und damit die Fähigkeit der Beschwerdeführenden zur Sicherung ihrer Existenz - als ungewiss.
Da die Beschwerdeführenden einer "vulnerable group" zuzurechnen sind, verfügen sie im Übrigen auch nicht über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einem anderen Ort in ihrem Heimatstaat, namentlich in Kabul.
8.4 Unter Würdigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr die Beschwerdeführenden im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes führen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
8.5 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Mai 2013 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 300. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Mai 2013 werden aufgehoben Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'243. (inkl. Anteile Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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