Asylum authority’s undue delay in deciding application

e-3097-2014Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung17.06.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged the BFM’s prolonged inaction in his reopened asylum case. The Federal Administrative Court held that it was competent to hear a complaint for undue delay, that the applicant had standing, and that the appeal was formally admissible. On the merits, the court found an obvious breach of the constitutional duty to decide within a reasonable time: after the 2011 hearing, no meaningful procedural activity followed for an excessive period. The complaint was therefore allowed, the BFM was ordered to process the asylum request promptly, no court costs were charged, and CHF 450 in party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 46a VwVG, Art. 61 Abs. 1 VwVG: gegen unrechtmässige Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung steht die Beschwerde offen; das Gericht prüft einzig, ob die Sache innert angemessener Frist behandelt wurde. Ein Behördenverschulden ist nicht erforderlich; auch Überlastung oder Personalmangel vermögen eine überlange Untätigkeit nicht zu rechtfertigen. Ergibt sich aus den Akten eine längere, sachlich nicht erklärte Inaktivität nach Aufnahme des Verfahrens, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz mit verbindlichen Weisungen zur beförderlichen Behandlung zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei Obsiegen sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen; zudem besteht Anspruch auf Parteientschädigung.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-3097/2014

Entscheiddatum: 17.06.2014Publikationsdatum: 25.06.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3097/2014

Urteil vom 17. Juni 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...),Türkei,vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren N [...]).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2010 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2010 nicht eintrat und ihn nach (...) wegwies,

dass es am 2. März 2011 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine Verfügung vom 20. Juli 2010 wiedererwägungsweise aufhob und mitteilte, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. März 2011 (E-5262/2010) die gegen die Verfügung vom 20. Juli 2010 eingereichte Beschwerde zufolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz als gegenstandslos abschrieb,

dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 16. Mai 2011 zu seinen Asylgründen anhörte,

dass es am 7. März 2012 eine erste Anfrage der früheren Rechtsvertretung vom 22. Februar 2012 nach dem Verfahrensstand dahingehend beantwortete, das vorliegende Asylgesuch datiere aus dem Jahre 2010 und unterliege keiner spezifischen Prioritätenkategorie, zudem erweise es sich aufgrund der Aktenlage klarerweise als nicht spruchreif,

dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom 29. Oktober 2012 und vom 21. März 2014 an das BFM gelangte und um Abschluss des Verfahrens sowie um eine kurze Auskunft über den Verfahrensstand (Schreiben vom 29. Oktober 2012) respektive um eine kurze Auskunft über den Verfahrensstand und um eine prioritäre Behandlung des Asylgesuchs (Schreiben vom 21. März 2014) ersuchte,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 5. Juni 2014 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragt, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs zu lange dauere und das BFM das Beschleunigungsgebot verletze, weshalb es anzuweisen sei, bald einen Asylentscheid zu fällen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,

dass für die Begründung der Rechtsbegehren auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG),

dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weil er einen Anspruch auf Behandlung seines am 28. Mai 2010 eingereichten Asylgesuches hat und er das zuständige BFM erfolglos um dessen rasche Behandlung ersucht hat (vgl. a.a.O. E. 3.2),

dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Sache einzutreten ist,

dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),

dass dem Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, dass nicht jedes Asylverfahren innert der in Art. 37 AsylG erwähnten Verfahrensfristen abgeschlossen werden kann,

dass indessen ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2013 vom 9. Juli 2013, m.w.H.),

dass sich aus den Akten ergibt, dass seit der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens am 16. Mai 2011 lediglich noch die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erfolgte und seither keine für die Rechtsvertretung erkennbaren Verfahrenshandlungen mehr erfolgten, was offensichtlich als unverhältnismässig lange Untätigkeit qualifiziert werden muss,

dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt und das in Art. 29 Abs. 1 BV statuierte Beschleunigungsgebot augenscheinlich missachtet hat, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen und festzustellen ist, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert,

dass die Akten an die Vorinstanz zu retournieren sind, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen,

dass mit dem Entscheid in der Sache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-standslos wird und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Aus-richtung einer Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-gen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote gereicht hat, aber sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-verlässig abschätzen lässt, weshalb die vom BFM für das Rechtsmittel-verfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insge-samt Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.

  2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwert-steueranteil) zu entrichten.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi

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Schlagwörter

undue delayasylum procedurereasonable timestandingsummary proceedingscostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Administrative Court had jurisdiction over the complaint against undue delay in an asylum case.

Extrahierter Entscheid

Yes. A complaint is available against unlawful refusal or delay of an appealable decision, and the court was competent to hear it.

Extrahierte Begründung

The court relied on the asylum and administrative procedure statutes governing appeals against BFM decisions and against unlawful delay.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing and the appeal was admissible.

Extrahierter Entscheid

Yes. He had a right to have his asylum application dealt with and had unsuccessfully asked the BFM to act more quickly; the appeal otherwise met formal requirements.

Extrahierte Begründung

The appellant was directly affected by the prolonged handling of his own asylum application and the filing was formally proper.

Kernrechtsfrage

Whether the BFM violated the constitutional duty to decide within a reasonable time.

Extrahierter Entscheid

Yes. The inactivity after the 2011 hearing amounted to an unjustified and disproportionate delay.

Extrahierte Begründung

No substantial procedural steps had occurred for a long period after the procedure resumed, which clearly breached the requirement of promptness; administrative overload does not excuse such delay.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed, and the appellant was awarded CHF 450 in party compensation.

Extrahierte Begründung

Because the appeal succeeded, the request for waiver of an advance became moot and costs could not be charged; the necessary representation costs were estimated ex officio.

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