Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.07.2025Publikationsdatum: 22.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3085/2025
Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin - kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ - ersuchte am 20. September 2023 in der Schweiz um Asyl.
A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres kamerunischen Identitätsausweises zu den Akten.
A.c Am 18. Januar 2024 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört und am 5. September 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei kamerunische Staatsangehörige englischer Muttersprache. Von (...) bis (...) habe sie jedoch in C._______ gelebt, wo sie D._______ studiert habe. Nachdem ihr Vater krank geworden sei, sei sie nach A._______ zurückgekehrt, wo sie einen eigenen kleinen Verkaufsladen für E._______ gehabt habe. Am (...) 2023 habe sodann eine Gruppe der Gendarmerie und der Polizei in ihrer Gegend Hausdurchsuchungen durchgeführt, weil es im Nachbarsquartier zu einer Schiesserei zwischen den «Amba-Boys» und dem Militär gekommen sei. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen habe man eine auf sie lautende SCNC-Mitgliedskarte, welcher ihr Vater für sie habe ausstellen lassen, gefunden, weshalb sie auf den Polizeiposten gebracht worden sei. Dort sei sie aufgefordert worden, Informationen preiszugeben und sei beschimpft, geohrfeigt und geschlagen worden. Am (...) 2023 sei sie zudem in der Nacht von zwei Offizieren vergewaltigt worden. Schliesslich habe sie am (...) 2023 gemeinsam mit anderen Inhaftierten draussen die Umgebung des Polizeipostens reinigen müssen. Sie sei von einer Frau angesprochen worden, die ihr mitgeteilt habe, sie werde versuchen zu fliehen. Sie habe sich ihr angeschlossen und sie seien nach einem Zeichen der anderen Frau normal losgelaufen. Die Frau habe ihr gesagt, es sei wichtig nicht loszurennen, sonst würde man hinter ihnen her sein. Die Beschwerdeführerin habe ihre Instruktionen ganz genau befolgt. Nach ihrer Flucht habe sie sich tagsüber auf einer Plantage versteckt und abends einen Motorbike-Transport benutzt, welcher sie zu ihrer F._______ gebracht habe, von wo aus sie am darauffolgenden Tag mit einem Taxi zum Bruder ihrer F._______ in die Grenzstadt G._______ weitergereist sei. Dort habe ihre F._______ angerufen und mitgeteilt, man habe ihre Mutter zwecks Befragung abgeholt, man würde die Beschwerdeführerin suchen und sie sei in Kamerun nicht mehr sicher. Daraufhin habe sie Kamerun am (...) 2023 illegal auf dem Landweg nach Nigeria verlassen.
Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, in psychischer Hinsicht gehe es ihr nicht gut. So schlafe sie schlecht, habe manchmal Albträume und sei nicht glücklich. Zudem sei sie bei einem Arzt gewesen, weil sie Angst gehabt habe, eine sexuell übertragbare Krankheit zu haben.
A.d Bei den Akten befinden sich ein psychologischer Bericht vom (...) 2024 sowie ein Sprechstundenbericht (Verlauf) der H._______. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin (...) diagnostiziert wurden. Der Gesundheitszustand sei stabil mit leichter Tendenz zur Besserung. Die gynäkologischen Laboruntersuchungen seien sodann ohne Befund gewesen, die Beschwerdeführerin leide jedoch unter Bauchschmerzen.
B. Mit Verfügung vom 31. März 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 28. April 2025 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden.
D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass völlig unklar bleibe, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin ihr eine SCNC-Mitgliedskarte hätte ausstellen lassen sollen, obwohl sie zeitgleich nach C._______ gegangen sei, um dort zu studieren und er ihr gesagt haben solle, dass sie dort mit dieser Karte nicht herumlaufen dürfe, weshalb er ihr diese gar nicht erst ausgehändigt habe. Genauso unklar bleibe, wie sich die Karte für die Beschwerdeführerin als hilfreich hätte erweisen sollen, wenn sie sich doch gar nicht in ihrem Besitz befunden habe. Auch sei sie gemäss eigener Aussage in Kamerun gar nicht politisch engagiert gewesen. Weiter erstaune, dass bei der Hausdurchsuchung ausgerechnet ihre SCNC-Mitgliedskarte, jedoch keine Dokumente betreffend die SCNC-Mitgliedschaft des Vaters hätten gefunden werden sollen. Gleichermassen leuchte nicht ein, weshalb man nicht auch den Vater - trotz seines (...) und (...) - mitgenommen habe, obwohl bekannt gewesen sei, dass er ein aktives SCNC-Mitglied gewesen sei. Weiter falle auf, dass die Beschwerdeführerin die Festnahme und den mehrtägigen Gefängnisaufenthalt ihres Vaters an ihrer ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl sie ausdrücklich danach gefragt worden sei, ob dieser je Probleme wegen seiner SCNC-Mitgliedschaft gehabt habe. Trotz präziser und eindeutiger Fragestellung habe sie zu diesem Zeitpunkt nur einen verhältnismässig bedeutungslosen Vorfall erwähnt, als man einmal zu ihnen nach Hause gekommen sei, da man einen Freund ihres Vaters gesucht habe. Dieses Aussageverhalten entbehre jeglicher Logik. Schliesslich sei aufgefallen, dass sie als Grund für die Hausdurchsuchung an der ersten Befragung zu Protokoll gegeben habe, dass am Morgen desselben Tages eine Schiesserei zwischen den Amba-Boys und dem Militär stattgefunden habe, während sie an der ergänzenden Anhörung von einem Anschlag im Nachbarsquartier am Vortag gesprochen habe. Im Ergebnis mangle es den Aussagen der Beschwerdeführerin an einer logischen Konsistenz. An diese seien sodann umso höhere Anforderungen zu stellen, als es sich dabei um einschneidende und prägende Ereignisse handle, die verhältnismässig gut in Erinnerung bleiben würden. Es gelinge ihr somit nicht, glaubhaft darzulegen, dass sie von der kamerunischen Gendarmerie beziehungsweise Polizei wegen einer SCNC-Mitgliedskarte festgenommen und mehrere Tage inhaftiert gewesen sei.
Zudem würden sich auch in Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführerin nach ihrer Inhaftierung Ungereimtheiten ergeben. So sei nicht plausibel, dass Personen, die während Monaten auf einem Polizeiposten festgehalten würden, ohne strenge Sicherheitsvorkehrungen auf einem nicht umzäunten Polizeigelände als Arbeitskräfte eingesetzt würden und sich unbeobachtet vom Polizeigelände entfernen könnten. Schliesslich liessen sich die Schilderungen der Umstände ihrer Flucht (mangelnde Sicherheitsvorkehrungen) denn auch nicht in Einklang damit bringen, dass man nach wie vor nach ihr auf der Suche sein solle. Ihrer angeblichen Furcht, nach einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut festgenommen und ins Gefängnis gebracht zu werden, werde damit die Grundlage entzogen.
Ferner erachte es das SEM als realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin ihrer Familie angeblich sehr nahestehen solle, gleichzeitig aber angegeben habe, dass sie seit dem (...) 2023 keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt habe und nicht wisse, wo sie sich seit ihrer Ausreise aus Kamerun aufhalten würde. Bei ihrem Profil und Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht wissen solle, wie sie mit ihrer Familie in Kontakt treten könne. Nach der allgemeinen Erfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihrer Familie zumindest ein Lebenszeichen von sich gegeben hätte und sie hätte wissen lassen, dass es ihr gut gehe und dass sie sich in der Schweiz aufhalte.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz äusserst glaubhaft ausgesagt habe. Sie habe das Geschehene über mehrere Seiten hinweg in freier Rede und vollkommen widerspruchsfrei geschildert. Zudem weise ihre Schilderung verschiedene Realkennzeichen auf: So ordne sie die Vorkommnisse von sich aus örtlich und zeitlich ein, gebe Wissenslücken zu und beschreibe auch scheinbar unwichtige, innere Gedankengänge. Auch die Orte, an denen die Geschehnisse stattgefunden hätten, könne die Beschwerdeführerin problemlos und sehr detailliert beschreiben und sogar aufzeichnen. Gespräche habe sie in direkter Rede wiedergegeben, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen spreche. Zudem gestikuliere sie während ihrer Erzählungen, habe Bewegungen nachgemacht und sei an verschiedenen Stellen in Tränen ausgebrochen. Aufgrund dessen erscheine es geradezu stossend, lediglich gestützt auf angeblich unplausible Vorkommnisse und Verhaltensweisen auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe zu schliessen.
In Bezug auf die SCNC-Mitgliedskarte sei das Folgende auszuführen: Wie die Beschwerdeführerin in der Anhörung geschildert habe, habe ein Freund des Vaters geraten, eine Mitgliedskarte für sie ausstellen zu lassen. Die dahinterstehende Absicht sei gewesen, dass diese ihr in Zukunft hilfreich sein könnte, insbesondere für den Fall, dass sich die politische Lage ändere und der anglophone Teil Kameruns unabhängig werde. Die Mitgliedskarte solle ihr in einem solchen Fall als Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur Unabhängigkeitsbewegung dienen und ihr einen gewissen Schutz verschaffen. Hätte man sie sodann in C._______ im Besitz einer SCNC-Mitgliedskarte kontrolliert, hätte dies für sie erhebliche Konsequenzen gehabt. Bereits der Besitz einer Mitgliedskarte der SCNC könne als hinreichender Grund für den Vorwurf der separatistischen Betätigung gewertet werden. In Bezug auf die Hausdurchsuchung sei es ferner durchaus möglich, dass weitere Dokumente, insbesondere Dokumente des Vaters, mitgenommen worden seien, die Beschwerdeführerin jedoch nicht darüber informiert worden sei. Zudem habe sich der Vater zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung in einem sehr schlechten Zustand befunden. Angesichts seiner gesundheitlichen Situation und körperlichen Einschränkung erscheine es durchaus plausibel, dass die Aufmerksamkeit der Militärleute auf die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei. Ausserdem sei die Mitnahme der eigenen Tochter für den Vater wohl noch grausamer gewesen als die eigene Inhaftierung. Betreffend den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch in Bezug auf die Festnahme des Vaters sei sodann anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass es ihr während der ersten Anhörung psychisch nicht gut gegangen sei. Sie leide an (...), wobei es nachvollziehbar sei, dass diese ihr Aussageverhalten beeinflusse. Bei nachgeschobenen Vorbringen dürfe denn auch nicht automatisch von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen werden. Die in der ergänzenden Anhörung geltend gemachten Angaben seien als Ergänzung einer lückenhaften Erinnerung zu werten. Einen weiteren Widerspruch meine die Vorinstanz darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin angeblich widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der bewaffneten Auseinandersetzung - dem Grund für die Hausdurchsuchung - gemacht habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie jedoch nie gesagt, dass die Auseinandersetzung am Morgen desselben Tages stattgefunden habe. Vielmehr stehe im Protokoll: «(...) weil am Morgen eine Schiesserei stattgefunden hatte im Nachbarquartier (...)». Gemeint sei damit, dass der Vorfall sich am Vortag morgens ereignet habe, womit es sich bei den zitierten Stellen um keinen Widerspruch handle.
Schliesslich würden auch die Einwände der Vorinstanz bezüglich der Flucht eindeutig zu kurz greifen, da die tatsächlichen Gegebenheiten in Kamerun nicht ausreichend berücksichtigt würden. Das Gelände der Polizeistation sei weder umzäunt noch gesichert gewesen, was eine Flucht begünstige. Die Beschwerdeführerin habe in einer Situation grosser Angst gehandelt und sei letztlich einer Gelegenheit gefolgt, die ihr die andere inhaftierte Frau geboten habe. Diese Umstände würden nahelegen, dass die Flucht unter Berücksichtigung der bekannten Schwächen staatlicher Kontrolle in ländlichen Polizeistationen durchaus plausibel und nachvollziehbar sei. Ausserdem würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Flucht verschiedene Realkennzeichen aufweisen, weshalb das Plausibilitätsargument der Vorinstanz nicht überzeuge. Zudem sei betreffend die Aktualität der Verfolgung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass der SCNC in Kamerun seit dem Jahr 2017 unter dem Anti-Terrorismus Gesetz verboten sei. (Mutmassliche) Mitglieder würden von der kamerunischen Regierung als Terroristen betrachtet und konsequent verfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt wäre, insbesondere auch deshalb, weil ihr Vater ein aktives Mitglied der SCNC gewesen sei.
Betreffend die nicht erfolgte Kontaktaufnahme der Familie habe die Vorinstanz im Übrigen die besondere Belastungssituation, in der sich die Beschwerdeführerin befunden habe, nicht berücksichtigt. Sie habe nachvollziehbar geschildert, dass sie grosse Angst gehabt habe, ihre Familie durch eine Kontaktaufnahme zu gefährden.
4.2.2 Der der Rechtsmitteleingabe beigelegten persönlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass sie zwar verstehen könne, dass die Vorinstanz ihre Flucht als unrealistisch oder unlogisch bewerte, sie aber aufgefordert worden sei, ehrlich über das Vorgefallene zu berichten, was sie denn auch getan habe. Zudem müsse bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit im Asylverfahren der psychologische Zustand der Asylbewerber berücksichtigt werden. Ferner habe das Militär nach ihrer Flucht ihre Mutter zur Befragung mitgenommen, weshalb sie wisse, dass aktiv nach ihr gesucht werde. Sie finde es im Übrigen sehr schmerzhaft, dass das SEM ihre Vorbringen betreffend die Haft im Gegensatz zu denjenigen betreffend ihren Familienhintergrund und ihre Ausbildung als nicht glaubhaft erachte. Diese Inkonsistenz sei schwer verständlich. Sie leide noch heute unter dem Missbrauch, den sie während ihrer Inhaftierung habe erleiden müssen, habe Albträume und (...). Die Wegweisung nach Kamerun käme einem Todesurteil gleich.
4.2.3 Mit der Beschwerde wurde ein Bericht betreffend die Einreisekontrollen an Flughäfen in Kamerun der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. April 2024 zu den Akten gereicht.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vorinstanz im Wegweisungspunkt ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei aufgrund der Situation im Nord- und Südwesten von Kamerun in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheine und insbesondere, ob eine valable Aufenthaltsalternative bestehe. Das SEM setze sich in der angefochtenen Verfügung jedoch nur oberflächlich mit den individuellen Umständen der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kamerun auseinander und stütze sich dabei einseitig auf ein paar wenige für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Faktoren. Ferner sei auch die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht differenziert erfolgt. So würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erachtet, weil diese unplausibel seien. Dies, obschon die Schilderungen der Beschwerdeführerin äusserst viele Realkennzeichen aufweisen würden und in sich stimmig und widerspruchslos seien.
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2)
5.3 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit leiten liess. Ferner hat es in seiner Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gemäss Rechtsprechung relevanten Kriterien - insbesondere das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - gebührend berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist die Rüge materiell-rechtlicher Natur und im Folgenden zu behandeln.
5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist folglich nicht ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Aspekten unplausibel wirken. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht einleuchtet, weshalb der Vater eine SCNC-Mitgliedskarte auf ihren Namen habe ausstellen lassen sollen, während er sich den damit einhergehenden Gefahren bewusst gewesen sein soll und ihr die Karte aufgrund dessen gar nicht erst ausgehändigt habe. Das beschwerdeweise Vorbringen, die Mitgliedskarte habe als Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur Unabhängigkeitsbewegung dienen und ihr dadurch einen gewissen Schutz bei einer allfälligen Unabhängigkeit des anglophonen Teils Kameruns verschaffen sollen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es bleibt weiterhin unklar, inwiefern sich die Mitgliedskarte für die Beschwerdeführerin hätte hilfreich erweisen sollen, wenn sich diese gar nie in ihrem Besitz befunden habe. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Festnahme und den mehrtägigen Gefängnisaufenthalt ihres Vaters trotz expliziter Nachfrage in der ersten Anhörung nicht erwähnte, nicht nachvollziehbar sei. Insofern die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch mit dem Hinweis auf ihre psychische Verfassung während der Anhörung zu erklären versucht, ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, dass sie aufgrund dessen nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder sich ausreichend zu artikulieren.
Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht als äusserst unwahrscheinlich zu bewerten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich zwei Inhaftierte bei der Verrichtung von Arbeiten trotz der Anwesenheit mehrerer Wärter zu deren Überwachung ohne Weiteres vom Polizeigelände entfernen können. Wären die Sicherheitsvorkehrung der Polizeistation tatsächlich derart mangelhaft, hätte das ferner auch anderen Inhaftierten auffallen müssen. Schliesslich ist nicht plausibel, dass auf einfachste Sicherheitsvorkehrungen wie eine Umzäunung verzichtet worden sei, die Beschwerdeführerin aber nach wie vor von den Behörden gesucht werden soll. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde weiterhin gesucht, stützt sich denn auch lediglich auf die Aussagen von Drittpersonen, welche praxisgemäss für sich alleine ohnehin keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermögen.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre Inhaftierung aufgrund einer auf ihren Namen lautenden SCNC-Mitgliedskarte glaubhaft zu machen. Zwar enthielten die Schilderungen der Beschwerdeführerin einzelne Details und Realkennzeichen. Gesamthaft betrachtet vermögen diese die Aspekte, welche gegen die Glaubhaftigkeit des angeblich Vorgefallenen sprechen, aber nicht aufzuwiegen. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund ihres hohen Bildungsgrads (D._______) zu erwarten gewesen, dass sie ihre Asylvorbringen widerspruchsfrei und ohne Unstimmigkeiten vortragen kann.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht. Aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns, aus einer solchen die Beschwerdeführerin stammt, ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären und Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun] sowie die weiteren Urteile des BVGer D-5311/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.4.1 und D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.1, je m.w.H.).
9.3.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Auch in der Beschwerde wurde nicht überzeugend dargelegt, weshalb es der jungen und gebildeten Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, sich in C._______, wo sie bereits während (...) Jahren gelebt habe, oder anderswo in einem frankophonen Landesteil, zum Beispiel in I._______, wo einige ihrer Familienmitglieder väterlicherseits wohnen, niederzulassen und dort Fuss zu fassen. Sodann haben es ihr ihre Französischkenntnisse ermöglicht, ihr gesamtes D._______ im frankophonen Teil Kameruns zu absolvieren und dort zu leben. So rudimentär können ihre Kenntnisse der französischen Sprache - selbst unter Berücksichtigung ihrer Behauptung, sie habe ihr Studium in englischer Sprache absolviert - daher nicht sein.
9.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Laut dem psychologischen Bericht vom (...) 2024 leidet die Beschwerdeführerin an (...), weshalb eine psychotherapeutische Behandlung zur Bearbeitung der Traumata dringend indiziert sei, wobei vorsichtig vorgegangen werden müsse, um eine Retraumatisierung zu verhindern. Diese gesundheitlichen Leiden vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist. Auch wenn das kamerunische Gesundheitssystem einen Mangel an psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten aufweist und über wenig Fachpersonal verfügt, stehen der Beschwerdeführerin für eine weitere Behandlung ihrer psychischen Beschwerden, wie durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt, etwa das J._______, K._______, oder das L._______ offen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft aus dem englischsprachigen Teil Kameruns keinen Zugang zu einer entsprechenden Behandlung haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der psychologische Bericht vom (...) 2024 impliziere, dass ohne angemessene Behandlung der Beschwerdeführerin ein Suizid nicht ausgeschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Behandlungsmöglichkeit in Kamerun wie soeben ausgeführt zu bejahen ist. Zudem führt eine allfällige Suizidalität gemäss konstanter Rechtsprechung nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 10.2.7; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG - wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG - wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.
11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark
Versand: