Entscheiddatum: 15.10.2013Publikationsdatum: 23.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3085/2013
Urteil vom 15. Oktober 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. Juni 2012 und gelangte durch mehrere ihm angeblich unbekannte Länder am 5. Juli 2012 in die Schweiz; gleichentags suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person erfolgte am 13. Juli 2012; die Anhörung fand am 12. April 2013 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei (...) Mitglied bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen, als er von der Organisation aufgefordert worden sei, an bewaffneten Auseinandersetzungen teilzunehmen. Dies habe er nicht tun wollen und das Reuegesetz in Anspruch genommen. Als er sich in der Folge den Behörden ergeben habe, sei er befragt, für kurze Zeit eingesperrt und dabei schlecht behandelt worden. Er habe nicht schlafen können, sei geschlagen worden und habe nur wenig Essen und Trinken gehabt. Vom Gericht sei er zwar freigesprochen worden, aber die Behörden hätten angeordnet, dass er (...) lang keiner Partei beitreten und in dieser Zeit auch an keinen Demonstrationen teilnehmen dürfe. Sodann habe er sich über einen Zeitraum von (...) immer wieder bei den Behörden melden müssen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
B. Mit am 2. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 1. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter anfechten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein.
E. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [ AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides aus, das Strafverfahren des Beschwerdeführers sei zu dessen Gunsten abgeschlossen. Er habe das Reuegesetz in Anspruch nehmen können und sei bedingt auf (...) freigesprochen worden. Es liege demzufolge kein sogenannter Politmalus vor und er habe bei einer allfälligen Rückkehr nicht zu befürchten, wegen seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK belangt zu werden.
Hinsichtlich der angeblichen Entführung und Vergewaltigung seiner (...) sei festzustellen, dass dieser Übergriff nicht den Beschwerdeführer selber betreffe und somit für das vorliegende Asylgesuch keine Relevanz besitze. Es sei ferner nicht erwiesen, ob zwischen seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK und diesem Vorfall tatsächlich ein Zusammenhang bestehe. Ausserdem habe sich die (...) nach Istanbul zurückgezogen und sei nicht mehr behelligt worden.
Schliesslich gebe der Beschwerdeführer an, er fürchte, die PKK wolle ihn umbringen. Wäre dies jedoch der Fall, so hätte die Organisation das Nötige bereits veranlasst. Auf die Frage, ob er von der PKK seit seinem Austritt noch einmal kontaktiert worden sei, habe er vorgebracht, es sei nichts Ernsthaftes geschehen.
Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt wer-den. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, es könne beim Beschwerdeführer grundsätzlich vom Vorliegen der Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG ausgegangen werden. Den Ausführungen des Bundesamtes wird entgegengehalten, angesichts der vom Beschwerdeführer bereits erlittenen Behelligungen müsse von einer massiven Vorverfolgung ausgegangen werden. Diese setze das Beweismass für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung deutlich herab und erlaube es, nicht allein auf eine objektivierte Betrachtungsweise, sondern auch auf das von der Person Erlebte abzustellen.
Das BFM verkenne, dass sich der Beschwerdeführer während mindestens (...) in behördlichem Gewahrsam befunden habe und während dieser Zeit schwer gefoltert worden sei. Dieser Umstand sei auch dann zu berücksichtigen, wenn angenommen würde, das politische Strafverfahren sei mit dem freisprechenden Urteil des Schwurgerichts B._______ vom (...) zu dessen Gunsten - ohne Politmalus - beendet worden. Er müsse auch in Zukunft ernsthafte Nachteile befürchten, falls er in die Türkei zurückkehre.
Es entspreche der langjährigen Erfahrung, dass nahe Angehörige von Mitgliedern der PKK wegen ihres Verwandtschaftsverhältnisses von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt würden. Je nachdem würden diese damit den Gesuchten dazu bringen wollen, sich zu stellen oder die Angehörigen einfach informell bestrafen.
Gänzlich ausser Acht lasse das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung zu langjährigen Freiheitsstrafen aus politischen Gründen und wegen seiner bedingten Haftentlassung von den türkischen Sicherheitskräften landesweit als "politische unbequeme Person" im zentralen "Allgemeinen Informationssystem" registriert worden sein müsse.
5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Furcht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Ein solcher sogenannter Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.).
Seit 2001 hat die Türkei eine Reihe von Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und Folter in den Gefängnissen konnte deutlich reduziert werden. Aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Menschenrechtslage trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin nicht unproblematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und im Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H., BVGE 2013/25; Human Rights Watch, World Report 2012: Turkey, Januar 2012; Europäische Kommission, Fortschrittsbericht 2012 betreffend die Türkei, 10. Oktober 2012, S. 19 f.; Committee against torture, Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention, Concluding observations of the Committee against Torture, Turkey, 20. Januar 2011).
5.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er sei von den Behörden befragt, für kurze Zeit eingesperrt und dabei schlecht behandelt worden. Er habe keinen Schlaf gehabt, sei geschlagen worden und habe nur wenig zu Essen und zu Trinken gehabt. Vom Gericht sei er zwar freigesprochen worden, aber man habe verfügt, dass er (...) lang keiner Partei beitreten und in dieser Zeit auch an keinen Demonstrationen teilnehmen dürfe. Sodann habe er sich über einen Zeitraum von (...) immer wieder bei den Behörden melden müssen.
5.3 Das Gericht geht aufgrund der Gesamtumstände nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr befürchten müsste, wegen seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK belangt zu werden, zumal im Januar 2013 verlautet wurde, dass die Türkei und die Kurden miteinander Frieden schliessen wollten und die PKK eine Waffenruhe verkündet hat. Auch wenn er während der Inhaftierung schlecht behandelt worden sein sollte, ist er doch vom Gericht (wenn auch mit Auflagen) freigesprochen worden. Das Strafverfahren ist also zu seinen Gunsten abgeschlossen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass er sich eigenen Angaben zufolge geweigert hat, an bewaffneten Auseinandersetzungen der Organisation teilzunehmen. Hinsichtlich des angeblichen Übergriffs auf seine (...) ist dem BFM beizupflichten, dass es nicht erwiesen ist, ob zwischen seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK und diesem Vorfall tatsächlich ein Zusammenhang besteht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG für die Zukunft befürchten muss. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.36.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt trotz Mängeln den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.46.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche für ihn bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge und ledige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er hat gemäss eigenen Angaben die Matura in B._______ abgeschlossen und verfügt im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn wird unterstützen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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