Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025.
Entscheiddatum: 30.06.2025Publikationsdatum: 08.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3084/2025
Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. August 2023 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. Art. 29 AsylG),
dass er mit seinem Asylgesuch zu seinen persönlichen Verhältnissen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Alevit und habe seit Geburt und bis zu seiner Ausreise in der Provinz B._______ gelebt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machte,
dass er vorbrachte, er sei nach polizeilichen Hausdurchsuchungen im Dezember 2022 und Januar 2023 ausgereist,
dass kurz nach seiner Ausreise die Polizei bei ihm zuhause drei weitere Male vorstellig geworden sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Dokumente der türkischen Justiz zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter beantragt, es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen,
dass er im Fliesstext der Beschwerde weiter beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzichts ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Asylgründen und an die Asylrelevanz nicht stand,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die gegen ihn laufende Strafverfolgung sei politisch motiviert und ihm drohten im Heimatstaat Inhaftierung sowie schlechte Behandlung, weshalb er durchaus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei,
dass er mit der Rechtsmitteleingabe geltend macht es würden ihm in der Türkei zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren wegen Terrorpropaganda und Beleidigungstatbeständen weitere Tatbestände - wie etwa die finanzielle Unterstützung des Terrorismus - vorgeworfen und er würde diesbezüglich in den kommenden Tagen Beweise einreichen,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. März 2025 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung von Asylgründen nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass nämlich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle der Diskriminierung als Kurde und Alevit in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und somit praxisgemäss nicht asylrelevant sind,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die geltend gemachte Vorverfolgung in der Türkei aufgrund widersprüchlicher Angaben zum zeitlichen Zusammenhang von Anklageerhebung und Ausreisezeitpunkt nicht glaubhaft gemacht wurde,
dass sich die Beweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens im Wesentlichen auf das Vorbringen von angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Justizverfahren beziehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass Personen, denen in der Türkei Propaganda für terroristische Organisationen und/oder Präsidentenbeleidigung vorgeworfen wird, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3),
dass in Bezug auf einen individuellen Politmalus (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil relevante Risikofaktoren darstellen,
dass sich bei Social-Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die entsprechenden Beiträge in den Sozialen Medien geäussert werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4),
dass sich im vorliegenden Verfahren keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Nachteilen, insbesondere einer unbedingt vollziehbaren längeren Freiheitsstrafe, führen dürften,
dass nämlich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine vorangehende strafrechtliche Verurteilung in der Türkei geltend macht,
dass seine Beiträge auf den sozialen Medien weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht den Eindruck von politischer Aktivität mit flüchtlingsrechtlich relevanter Resonanz vermitteln, womit er über kein relevantes politisches Profil verfügt und dies auch für die türkischen Justizbehörden ohne Weiteres ersichtlich sein dürfte,
dass es sich mit Bezug auf eine allfällige strafrechtliche Verfolgung aufgrund der Weiterverbreitung von Gewaltdarstellungen einer kriminellen Organisation auf den sozialen Medien mitunter um legitime rechtsstaatliche Verfolgung handelt,
dass sich bei dieser Sachlage eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten Dokumente erübrigt und auch die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war,
dass offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst - selber oder durch Hilfspersonen - eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht Asylgründe zu schaffen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt vollständig festgestellt und die Beweismittel ausreichend gewürdigt hat und auch die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2025 für die kommenden Tage die Einreichung neuer Beweismittel in Aussicht stellte, die belegen sollen, dass ihm zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren weitere Straftaten - wie etwa die finanzielle Unterstützung des Terrorismus - vorgeworfen würden,
dass er zu dieser Behauptung keine weitere Begründung vorlegt, die Beweismittel bis dato nicht nachgereicht hat und das Vorbringen neuer Straftaten auf Beschwerdeebene angesichts der hier bestätigten Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung als nachgeschoben zu betrachten ist, womit die Beweismitteleingabe nicht abzuwarten ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, womit gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1, 11.3.1),
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, über Arbeitserfahrung verfügt und intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern in der Türkei unterhält (vgl. SEM-Akte 18/20 F17-F23, F45-F53),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
Versand:
Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
das SEM, zu den Akten (...) (in Kopie)
das Migrationsamt des Kantons Waadt, Ref. Nr. (...) (in Kopie)