Entscheiddatum: 13.08.2013Publikationsdatum: 21.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3084/2013
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Kosovo, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Ashkali aus Kosovo - am 24. Oktober 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; Vorgängerorganisation des BFM) mit Verfügung vom 2. Mai 2002 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dagegen den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFF mit Verfügung vom 28. August 2002 die in der vorgenannten Verfügung vom 2. Mai 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgrund wiederholter Straffälligkeit des Beschwerdeführers wieder aufhob und ihn aufforderte, die Schweiz zu verlassen,
dass er am 25. August 2006 per Flugzeug nach Pristina ausgeschafft wurde,
dass er am 17. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass am 23. Januar 2013 sowie ergänzend am 1. März 2013 im EVZ Basel eine Kurzbefragung stattfand und der Beschwerdeführer dabei ausdrücklich auf die Asylgründe des ersten Asylgesuchs vom 24. Oktober 2000 verwies und keine neuen Asylgründe geltend machte, da die heutigen Probleme aufgrund der Ereignisse vor 2000 bestünden (vgl. C5/11 S. 7),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. April 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte und dieser im Wesentlichen drei Gründe vorbrachte: erstens werde er aufgrund einer Blutrachesituation - ausgelöst dadurch, dass sein Vater [eine Person] umgebracht habe - von den Angehörigen der Verstorbenen verfolgt; zweitens würden ihm die Albaner vorwerfen, mit den Serben kooperiert zu haben, und drittens stelle seine Beziehung mit einer Albanerin aus ethnisch-kulturellen Gründen ein Problem dar (vgl. C24/14 S. 5),
dass der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich des zweiten Verfolgungsgrundes präzisierte, als Folge des im Jahr 1999 beendeten Kosovokrieges werde er nach wie vor von UCK-Anhängern behelligt und könne sich deswegen nicht frei bewegen (vgl. C24/14 S. 7),
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 22. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben sich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Hinweise auf Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass gegen den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht wurde,
dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai bzw. 4. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2013 der Eingang der Beschwerde am 31. Mai 2013 bestätigt wurde und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2013 zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Bestätigung über die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verlangt wurde, während das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde; antragsgemäss wurde ihm Einsicht in diverse editionstaugliche Aktenstücke gewährt und ihm Gelegenheit geboten, seine Beschwerde innert angesetzter Frist zu ergänzen,
dass mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege - mangels Einreichung einer Bestätigung über die Mittellosigkeit innert angesetzter Frist - abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschusses von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde,
dass der verlangte Kostenvorschusses mit Überweisung vom 10. Juli 2013 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass daher auf den Antrag, das Asylgesuch sei gutzuheissen, und es sei (sinngemäss) Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das Vorbringen, er werde von den Albanern wegen angeblicher Zusammenarbeit mit den Serben beschuldigt, bereits im ersten Asylverfahren geprüft und damals aufgrund des vorhandenen Schutzes durch die KFOR-Truppen (Kosovo Force) und die UNMIK (United Nations Interim Admnistration Mission in Kosovo) als nicht asylrelevant eingestuft wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ausschliesslich private Verfolgungshandlungen - namentlich seitens Albanern resp. UCK-Anhängern sowie Angehörigen der [vom Vater getöteten Person] - geltend macht,
dass hierzu festzuhalten ist, dass mindestens eine der kumulativen Voraussetzungen für einen asylrelevanten Tatbestand, nämlich der 'fehlende Schutz durch den Herkunftsstaat', vorliegend nicht erfüllt ist, da gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Republik Kosovo ihrer staatlichen Schutzpflicht im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8) nachkommt (vgl. betreffend die Situation von ethnischen Minderheiten in Kosovo BVGE 2011/50 E. 4.7),
dass der Beschwerdeführer ferner nicht glaubhaft darlegen konnte, dass der kosovarische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen wollte bzw. nicht in der Lage war, Schutz zu gewähren, zumal er zu Protokoll gab, sich nicht an die Behörden gewandt zu haben, weil "das nichts bringe" (vgl. C24/14 S. 8 bis 9),
dass sich ferner die Sicherheitslage für Minderheiten von nicht-albanischer Volkszugehörigkeit in Kosovo in den letzten Jahren deutlich entspannt hat; dies insbesondere dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräfte wie UNMIK, KFOR oder EULEX (European Union Rule of Law Mission) (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7),
dass im Übrigen die Republik Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass die kosovarischen Behörden - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - gewillt und fähig sind, der Zivilbevölkerung, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, staatlichen Schutz zu gewähren und dabei durch die internationalen Schutztruppen unterstützt werden,
dass der Beschwerdeführer sich folglich an die Behörden in Kosovo wenden und Schutz beanspruchen kann, womit das Vorliegen eines Hinweises auf begründete Furcht vor relevanter Verfolgung in casu zu verneinen ist,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen lediglich die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden, wenn angeführt wird, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr aufgrund seiner ethnischen Herkunft und der Blutrachegefahr konkret gefährdet,
dass der Beschwerdeschrift dagegen zum angeblich fehlenden Schutzwillen des kosovarischen Staats keine weitergehenden Ausführungen zu entnehmen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass er in seiner Heimat mit der Unterstützung seines in [Ortschaft in Kosovo] lebenden Onkels rechnen kann, zumal der Beschwerdeführer bereits in den vergangenen Jahren bei ihm untergekommen sei (vgl. C5/11, S. 6; C24/14 S. 8),
dass er bei allfälligen Existenzproblemen weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seiner Partnerin bzw. von Familienangehörigen mit geregeltem Aufenthalt in der Schweiz zählen kann (vgl. C5/11, S. 5; C24/14 S. 4), womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass demnach davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seiner Heimat gelingen wird und im Übrigen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Einwand, der Beschwerdeführer habe keine Reise- und Identitätsdokumente (Beschwerde S. 5), unbehelflich bleibt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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