Entscheiddatum: 19.04.2011Publikationsdatum: 05.05.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3077/2008
Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______,Iran,vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2008 / N (...).
A.
A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juli 2002 in der Schweiz erstmals um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich seit zirka drei Jahren in einer Studentengruppe politisch be-tätigt. Nachdem eines ihrer Mitglieder festgenommen worden sei, hätten Angehörige des Nachrichtendienstes Etelaat Mitte Mai 2002 nach ihm gesucht. Aus Angst um sein Leben habe er sich zur Ausreise entschlos-sen.
A.b. Mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) vom 17. April 2003 wurde sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz angeordnet.
A.c. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2003 Beschwerde ein. Am 5. Februar 2004 zog er diese zwecks Rück-reise in seine Heimat wieder zurück. In der Folge schrieb die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2004 ab.
A.d. Der Beschwerdeführer reiste am 15. Februar 2004 kontrolliert aus der Schweiz aus.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge erneut am 4. Juli 2006 zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind und gelangte am 23. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am 24. Juli 2006 um Asyl nachsuchte. Am 26. Juli 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Am 18. Januar 2007 folgte eine ausführliche Anhörung durch die zuständigen kantonalen Behörden und im Beisein seines Rechtsvertreters. Der Beschwerdeführer begrün-dete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei nach seiner Rückkehr in den Iran festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert und da-bei gefoltert worden. Er sei beschuldigt worden, im Ausland verbotene exilpolitische Aktivitäten ausgeübt zu haben. Zudem habe er den Iran ille-gal verlassen, im Ausland ein Asylgesuch gestellt und dort seinen Heimat-staat in Verruf gebracht. Er habe zugegeben, vor seiner Ausreise aus dem Iran an illegalen Studentenprotesten und anderen politischen Aktivi-täten teilgenommen zu haben. In der Folge sei er vom Gericht zum Tod bzw. zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Nachdem er seine Koope-ration zugesichert und sich zur Spitzeltätigkeit verpflichtet habe, sei er aus der Haft entlassen worden. Daraufhin habe er in drei Intensitätsstufen Tätigkeiten für die Gruppe der "kämpferischen Kleriker" (Ruhanijad Mobares Teheran) übernommen. In der letzten, vierten Stufe hätte er Aus-landeinsätze mit terroristischen Aktivitäten übernehmen müssen. Bevor es dazu gekommen sei, habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Er engagiere sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch als Mit-glied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), wo er in der Arbeitsgruppe Infrastruktur für die Organisation und Durchführung von Demonstrationen und anderer Veranstaltungen zuständig sei. Ferner ha-be er an zahlreichen Demonstrationen und politischen Aktionen der DVF in der Schweiz teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweis für die von ihm im Rahmen seiner Mitgliedschaft beim DVF ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Protestaktionen, Kundgebungen und Diskus-sionen in C._______, D._______ und E._______ sowie an der Generalversammlung des DVF in C._______) betreffend die Zeit vom August 2006 bis Januar 2007 eine Mappe mit diversen Unterlagen (Flugblätter, Fotos, etc.) ein.
B.b. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete den sofortigen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an.
B.c. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2. März 2007 eine Be-schwerde einreichen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurden zahlreiche weitere Unterlagen zu den exilpolitischen Aktivitäten des Be-schwerdeführers in der Schweiz für die Zeit von Januar bis August 2007 als Beweismittel eingereicht. Dabei wurde auf ein kürzlich ergangenes Ur-teil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
B.d. Mit Urteil vom 30. November 2007 hiess das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde vom 2. März 2007 gut und wies die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des zweiten Asylgesuchs, das mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet worden sei, einen zu hohen Beweismassstab angewendet und auf dieses zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten sei.
C. Am 17. März 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz befragt. Dabei führte er aus, er nehme als einfaches Mitglied der DVF seit August 2006 an zahl-reichen Kundgebungen und Demonstrationen teil, sammle Unterschriften und verteile Flugblätter. Zudem sei er in der in der Schweiz herausge-gebenen Zeitschrift Kanoun vom (...) erwähnt worden.
In der Folge reichte er zwei weitere Mappen mit diversen Dokumenten betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz für die Zeit von September 2007 bis Dezember 2007 respektive vom August 2006 bis März 2008 (Teilnahme an verschiedenen Aktionen des DVF in B._______, F._______ und C._______), eine auf seinen Namen ausgestellte Bewilligung der Stadtpolizei C._______ vom (...) für eine Demonstration vom (...), einen Mitgliederausweis des DVF sowie verschiedene Ausgaben der Zeitschrift Kanoun vom September 2006 bis März 2008 als Beweismittel ein.
D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. April 2008, eröffnet am 9. April 2008, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegwei-sung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asyl-relevanz standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E. Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-stellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktions-richterin vom 16. Mai 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen.
G. Am 22. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten von G._______ vom (...) ein.
Am 14. Juli 2008 wurden die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original sowie Unterlagen betreffend deren Beschaffung eingereicht.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2008 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerde-führer am 22. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht.
I. Mit Eingabe vom 18. August 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Aufrufe, Fotos, CD-Aufnahmen) betreffend seine exilpoliti-schen Aktivitäten für die Zeit vom Februar 2009 bis Juli 2009 (Teilnahme an Kundgebungen in C._______ und D._______), eine Ausgabe der 20Minuten-Zei-tung vom (...) sowie eine handschriftliche fremdsprachige Mit-teilung samt deutscher Übersetzung als Beweismittel ein.
J. Am 24. Februar 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es könne nicht geglaubt werden, dass der Be-schwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Iran sechs Monate in Haft gewesen und von einem Gericht verurteilt worden sei. Die Vorbringen an-lässlich seines ersten Asylgesuchs seien als unglaubhaft eingestuft und die Einschätzung seiner Asylgründe mit seinem Beschwerdeverzicht be-stätigt worden. Die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs erneuerten und erweiterten Ausführungen zu den bereits als unglaubhaft beurteilten politi-schen Aktivitäten seien nachgeschoben, konstruiert und daher als unzu-treffend zu würdigen. Weiter habe der Beschwerdeführer im Zusammen-hang mit seiner angeblichen mehrmonatigen Festnahme das Vorgehen der heimischen Justiz gegen ihn nicht nachvollziehbar schildern können. Er habe einerseits von mehreren Gerichtsverhandlungen und einer Verur-teilung gesprochen. Andererseits habe er behauptet, keine Urteilsschrift zu haben und die Strafe, zu der er schliesslich verurteilt worden sei, nicht zu kennen. Im Falle einer tatsächlichen Festnahme und Verurteilung müsste er jedoch entsprechende Dokumente vorweisen können, was er jedoch bis heute nicht getan habe. Im Weiteren sei es realitätsfremd und abwegig, die iranischen Behörden würden für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Spitzeltätigkeit auf die Zwangsrekrutierung von zuvor als politisch verdächtig eingestuften und für diese Zwecke nicht ausgebil-deten Personen zurückgreifen. Ferner habe es der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung bisher unterlassen, seine Ausweispapiere, die er zu Hause bei seiner Familie zurückgelassen habe, einzureichen. Die Postwege vom Iran in die Schweiz würden sehr wohl funktionieren, wie dies auch die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Hei-ratspapiere belegen würden. Dies und die realitätsfremden Schilderungen des Reiseweges, insbesondere was die Schiffspassage betreffe, führten zum begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Iran entge-gen seinen Angaben legal mit seinen Reisepapieren verlassen habe, was gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat spreche. Schliesslich würden die übrigen Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Hinsichtlich der Be-fürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seiner exilpolitischen Aktivi-täten in der Schweiz Verfolgungsmassnahmen der heimatlichen Behör-den ausgesetzt zu sein, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass seine Vorfluchtgründe unglaubhaft ausgefallen seien. Zudem habe seine Ehe-frau keine eigenen Probleme mit den iranischen Behörden geltend ge-macht. Somit sei er vor dem Verlassen des Heimatlandes den iranischen Nachrichtendiensten nicht als regimefeindliche Person aufgefallen oder bekannt gewesen. Asylsuchende aus dem Iran ohne spezifisches politi-sches Profil wie der Beschwerdeführer, die in der Schweiz an verschie-densten Kundgebungen teilnehmen und deren Fotografien oder regime-kritischen Beiträge auf Internetseiten oder in Publikationen von Exilorga-nisationen erscheinen würden, seien im Falle einer Rückkehr nicht in asylbeachtlicher Art und Weise gefährdet.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz sei bezüglich der geltend gemachten Haft des Beschwerdeführers zu Unrecht gestützt auf die im ersten Asylverfahren gemachten Ausfüh-rungen von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen. So sei seine Verfol-gung seitens der iranischen Behörden Folge seiner illegalen Ausreise aus dem Iran sowie seines Aufenthaltes und Asylverfahrens in der Schweiz. Damit würde diese keinen unmittelbaren Zusammenhang zu jenen politi-schen Aktivitäten aufweisen. Er habe die Ereignisse nach seiner Rück-kehr in den Iran (Inhaftierung, Misshandlungen) ausführlich geschildert. Zudem sei er nicht einem eigentlichen Gericht, sondern einer Art Haft- oder Untersuchungsgericht vorgeführt worden. Anlässlich der Gerichts-verhandlung sei ihm die Anklage mündlich eröffnet worden. Angesichts der wiederholt erwähnten drohenden Strafe habe er versucht, eine solche zu verhindern. Die iranischen Behörden hätten den eingeschüchterten, psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer für die Spitzeltätigkeit ge-winnen können. Hinsichtlich der Ansicht der Vorinstanz, wonach die irani-schen Behörden für Spitzeltätigkeiten und die Durchführung von Terror-aktionen im Ausland nicht auf politisch verdächtige Personen zurück-greifen würden, sei ein Gutachten zur Vorgehensweise der iranischen Be-hörden bei der Rekrutierung von Spitzeln in Auftrag gegeben worden. Im Übrigen bemühe sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit um die Beibringung seiner Identitätskarte und seines Führerausweises. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Schilderung der Schiffspassage als realitätsfremd bezeichnet habe. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Betätigung in einer regime-feindlichen Organisation im Ausland - um eine solche handle es sich bei der DVF - gemäss Strafgesetz des Iran verboten sei und es gestützt darauf regelmässig zu Verurteilungen komme. Die iranischen Geheim-dienste seien über ein Spitzelsystem und weitere Informationsquellen informiert.
Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene, wie im Sachverhalt bereits dargelegt, weitere Unterlagen über seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein, darunter eine als Gutachten bezeichnete Abhandlung von G._______ vom (...). Darin werden gestützt auf Berichte von Mitgliedern der Frauen-, Studenten- oder Menschen-rechtsbewegung vorab Ausführungen zu den Haftbedingungen in irani-schen Gefängnissen (Kontakte zur Aussenwelt/Anwalt, Anwendung physi-scher und psychischer Gewalt, Verhörmethoden, etc.) gemacht. So soll der Etelaat sowohl Oppositionelle als auch blosse Sympathisanten ver-haften. Dabei würde versucht, Personen, von denen man sich einen Nutzen verspreche, mit Drohungen oder Versprechungen für eine Spitzel- oder eine andere Tätigkeit zu gewinnen und diesen dann Straffreiheit und Erleichterungen zu gewähren. Die Befrager des Etelaat hätten bei ihren Verhören zum Ziel, möglichst viele Informationen über die Vorgänge in Studenten-, Frauen- und Menschenrechtsbewegungen zu erhalten und gleichzeitig die "verlorenen Schäfchen" auf den rechten Weg zurückzu-führen. Die Gutachterin kam gestützt auf diese Erkenntnisse zum Schluss, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er unter Druck gesetzt worden sei, sich der Schlägertruppe der Jame'e-ye Rohaniyat-e Mobarez anzuschliessen, glaubhaft sei.
In einer handschriftlichen Mitteilung vom 27. Juli 2009 beruft sich der Beschwerdeführer auf sein politisches Engagement im Iran und in der Schweiz. Gleichzeitig verweist er auf die Missstände, unter denen die iranische Bevölkerung zu leiden habe, und die Nichteinhaltung der Men-schenrechte im Iran.
Vorab ist auf die Einwände des Beschwerdeführers zu Beginn der kanto-nalen Befragung vom 18. Januar 2007 bezüglich der summarischen An-hörung einzugehen, wonach der Befrager aggressiv gewesen und er vom Dolmetscher bei seinen Aussagen zur Kürze aufgefordert worden sei (vgl. B15, S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum in erster Linie dem Zwecke dient, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, um eine erste Triage vornehmen zu können. Den Asylgesuchstellern wird zudem Gelegenheit geboten, alle ihre Asylgründe zumindest ansatzweise anzuführen. Auch wenn ihnen dabei weniger Zeit eingeräumt wird als in der späteren Befragung, darf erwartet werden, dass die wichtigsten Asylgründe erwähnt werden und dass die Schilderungen in der Kurzbefragung und den weiteren einlässli-chen Befragungen zumindest in groben Zügen übereinstimmen (vgl. zur Bedeutung der Empfangsstellenbefragung in Entscheidungen und Mittei-lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerde-führer in der Empfangsstelle genügend Gelegenheit erhielt, die wichtigs-ten Asylgründe vorzubringen (vgl. B1, S. 5). Die Frage nach anderen Gründen verneinte er (S. 6). Deshalb ist die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht zu beanstanden.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe an-geführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-schwerdeführers schliessen lassen.
6.1. Wie dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers entnommen werden kann, vermochte dieser damals eine asylrechtlich relevante Ver-folgung nicht glaubhaft zu machen. So hielt das Bundesamt in der seiner-zeitigen Verfügung vom 17. April 2003 fest, die Vorbringen zum politi-schen Engagement und die Reiseumstände seien unglaubhaft ausge-fallen (vgl. A10). Der Beschwerdeführer reichte dagegen eine Beschwer-de ein, zog diese jedoch am 5. Februar 2004 zurück, um im Rahmen der Rückkehrhilfe des Bundes in den Iran zurückzureisen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2008 zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeverzicht und seiner freiwilligen Rückkehr in den Iran die Einschätzung seiner damali-gen Asylgründe bestätigt. Daher können die im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen und Ausführungen zu den damals als unglaubhaft beurteilten politischen Aktivitäten nicht geglaubt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich zur Rück-reise in den Iran entschlossen habe, um mit seiner Familie zu leben und weil er gedacht habe, nicht mehr gesucht zu werden, da andere Iraner ebenfalls in den Iran zurückgekehrt und anständig behandelt worden seien (B15, S. 11), lässt zudem den Schluss zu, dass er tatsächlich nichts zu befürchten hatte und sich auch nicht bedroht gefühlt hat.
6.2. Der Beschwerdeführer führte im Empfangs- und Verfahrenszentrum zunächst an, seine nach der Rückkehr in den Iran erfolgte Verhaftung sei in erster Linie wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Iran und seines Aufenthaltes und Asylverfahrens in der Schweiz erfolgt. Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 18. Januar 2007 wiederholte er dieses Vorbrin-gen vorerst und wies darauf hin, deshalb am Flughafen festgehalten wor-den zu sein, wo man ihn nicht unanständig behandelt habe (B15, S. 10). Demgegenüber machte er erstmals geltend, er sei, nachdem die Behör-den herausgefunden hätten, dass er früher politisch aktiv gewesen sei, in ein anderes Gefängnis transferiert worden (B15, S. 10 und 11), wo er während sechs Monaten mehrmals während jeweils drei bis vier Stunden durch Angehörige des Islamischen Revolutionsgerichts (Dadgah Enghelab Eslami) verhört worden sei. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, im Iran gegen das Regime aktiv gewesen zu sein. Da er gefoltert worden sei, habe er seine früheren Verbindungen mit dem "Kämpferischen Isla-mischen Studentenverein" (Etehadieh Daneschjuyan Mobarez Eslami) für die Zeit von 1378 (1999 bis 2001) schliesslich zugegeben (vgl. B15, S. 11 ff.). Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum den wahren Haftgrund (frü-here politische Tätigkeit im Iran) und die Folter so dargestellt hätte. Weiter fällt bei einer Durchsicht der diesbezüglichen Protokollstellen der kanto-nalen Befragung auf, dass er hinsichtlich seiner angeblichen früheren politischen Aktivitäten im Iran trotz mehrmaligem Nachfragen zu seinem persönlichen Einsatz nur oberflächliche Angaben machen konnte und bloss allgemein auf die damaligen Studentenproteste und deren Inhalt verwies (a.a.O., S. 14 ff.). Ausserdem gab er erst beim Kanton zu Proto-koll, wegen politischer Aktivitäten im Iran und illegalen Verlassens des Irans angeklagt worden zu sein (S. 17). Aufgrund der soeben aufgezeig-ten unstimmigen Aussagen bestehen erhebliche Zweifel an der vorge-brachten längeren Inhaftierung und Verurteilung sowie der Zwangsrekru-tierung des Beschwerdeführers durch den Etelaat, welche auch durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Gutachten von G._______ nicht beseitigt werden können. So wird darin ohnehin bloss eine allgemeine Einschätzung der möglichen Zwangsrekrutierung von festgenommenen, "zuvor als politisch verdächtig eingestuften Personen" vorgenommen und auf entsprechende Berichte aus dem Gefängnis bzw. über Verhöre durch den Geheimdienst Etelaat oder die Revolutions-wächter verwiesen, jedoch ohne konkret Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu nehmen. Indem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, seine Verhaftung sei eigentlich in erster Linie wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Iran sowie seines Aufenthaltes und Asylverfahrens in der Schweiz erfolgt und weise keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den (früheren) politischen Aktivitäten auf, wird zudem der Eindruck erweckt, er versuche, den als unglaubhaft bezeichneten Sachverhalt (frühere politische Aktivitäten als Haftgrund und sechsmonatige Haft) nachträglich anzupassen, was seine Glaub-würdigkeit zusätzlich in Frage stellt. Im Weiteren erscheint ohnehin sehr fraglich, dem Beschwerdeführer wäre vor der vierten Stufe (Ausland-einsatz) seiner Aktivitäten für die "kämpferischen Kleriker Teherans", die er anstelle der Gefängnisstrafe hätte ausführen müssen, ohne weiteres und ohne Angabe von Plänen eine Auszeit bzw. eine Reise in den Nord-osten erlaubt worden, wenn man ihn für diese offenbar weitaus wichtigere Aufgabe (terroristische Aktivitäten im Ausland) vorgesehen hätte (vgl. a.a.O., S. 20 f.). Sodann wären seine effektiven Reisepläne (Reise nach Salmas anstatt wie angegeben nach Mashad, vgl. B15, S. 22) wohl kaum unbemerkt geblieben. Dies wiederum deutet darauf hin, dass die irani-schen Behörden kein übermässiges Interesse an ihm gehabt haben. Ab-gesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der bereits nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis beabsichtigt ha-be, auszureisen, nicht bereits früher ausgereist ist. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass er sich in seinem Heimatstaat nicht bedroht gefühlt hat.
Die im Zusammenhang mit der Inhaftierung vorgebrachten Verletzungen, von denen sichtbare Narben vorhanden seien (am Unterschenkel links), müssen demnach einen anderen Ursprung als den vom Beschwer-deführer angegebenen aufweisen.
6.3. Was schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Reisewegs des Beschwerdeführers und seiner Familie betrifft, ist vorab festzustellen, dass zwischen Italien und der Türkei (Izmir) tatsächlich eine Autofähre betrieben wird, deren Überfahrt zirka drei Tage dauert. Jedoch erscheint vorliegend unwahrscheinlich, der Beschwerdeführer und seine Familie (Ehefrau und fünf Monate altes Kind) seien unkontrolliert auf das Schiff gelangt und auf der Überfahrt weder kontrolliert noch vom Personal des Schiffes entdeckt worden. Immerhin sollen sie in einer Kabine unter-gebracht worden sein. Zudem muss auch die Erklärung des Beschwer-deführers, wonach sie nach ihrer Ankunft vorerst gewartet hätten und erst von Bord gegangen seien, nachdem die übrigen Passagiere das Schiff verlassen hätten und sich auf dem Areal niemand mehr aufgehalten habe, als realitätsfremd bezeichnet werden, zumal die italienischen Grenzkontrollen streng sind und nicht ohne weiteres umgangen werden können. Überdies vermochte der Beschwerdeführer weder Angaben zum Abfahrts- und Ankunftsort noch zur Schiffsgesellschaft, mit der er und seine Familie gereist seien, zu machen (vgl. B15, S. 8). Aufgrund dieser unglaubhaften Schilderungen besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Besitze seines eigenen Reisepasses legal ausge-reist ist, was wiederum gegen ein erhöhtes Interesse der iranischen Sicherheitsbehörden an seiner Person spricht.
6.4. Insgesamt können den Eingaben auf Beschwerdeebene somit keine stichhaltigen Entgegnungen entnommen werden, welche die Argumenta-tion der Vorinstanz zu widerlegen vermögen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel.
Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, wel-chen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoli-tischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).
Wie der im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene ein-gereichten umfangreichen Dokumentation entnommen werden kann, betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch. Exil-politische Tätigkeiten können - wie oben dargelegt - nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politi-scher Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist.
7.3. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaf-tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informations-gewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behör-den die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland über-wachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Auf-wand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Diese Überwachung habe nach den Wahlen im Juni 2009 und diesbezüglichen Protesten zugenommen (vgl. SFH; "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010), ins-besondere von regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien ge-mäss Angaben des Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden belästigt und bedroht worden (vgl. S. 8). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrschein-lichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon aus-zugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profi-lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jewei-lige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-ben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen las-sen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übli-che Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Ein-schätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 7).
7.4. Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass er vor seinem erneuten Verlassen seines Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iran-ischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist (vgl. E. 5).
Aus der den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz Mitglied der DVF ist (vgl. B37). Zudem wird in den Folgeeingaben seine Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen, Protestaktionen und Veranstaltungen der DVF in Schwei-zer Städten ausführlich dokumentiert (Flugblätter, Zeitschriften, Fotos, 1 DVD, etc.) und ist folglich auch nicht zu bestreiten. Der Zweck der Veran-staltungen, der Protest gegen die iranische Regierung, ist ebenfalls er-sichtlich. Der Beschwerdeführer ist in mehreren Ausgaben der Zeitschrift Kanoun in den Jahren 2007 bzw. 2008 im Zusammenhang mit Aktionen der DVF offenbar als deren Teilnehmer mit Name und Foto aufgeführt (vgl. B40). Zudem soll er in der Arbeitsgruppe Infrastruktur für die Organi-sation von Kundgebungen mitverantwortlich sein und an den monatlichen Versammlungen der DVF teilnehmen (vgl. B15, S. 25; B36, S. 3). Auf-grund dieser seit Januar 2007 ausgeübten Tätigkeit sowie des Erschei-nens in der Zeitschrift Kanoun ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Dass er dabei jemals markant in Erschei-nung getreten wäre, kann den Akten nämlich nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Im Weiteren ist gemäss der hievor gemachten Feststellungen (E. 5) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-führer bereits vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor der Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Über-einstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedro-hung für das Regime ausgehen. Die Funktion des Beschwerdeführers - als Mitverantwortlicher für die Organisation verschiedener Veranstal-tungen des DVF - ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vor-stellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist insgesamt nicht den nöti-gen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Ein-druck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Auch hat der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck ge-bracht, dass er oder seine im Iran verbliebenen Angehörigen auf irgend-eine Weise seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht wor-den wären (vgl. SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010). Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ableh-nung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.5. An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver-waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
7.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdefüh-rer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen.
7.7. Folglich konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen; auch liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlings-eigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch abgelehnt.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefähr-dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
9.4.1. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
9.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge eine Berufsausbildung ([...]) mit mehrjährigen Erfahrungen in einer (...) (vgl. A8, S. 6). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seinen Eltern, Geschwistern und den Angehörigen seiner Ehefrau (vgl. B15, S. 5 und B16, S. 4) welche weiterhin im Iran leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann. Überdies können der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (E-1738/2007), welche über eine gute Schulbildung mit Diplom in (...) sowie gewisse Berufserfahrungen verfügt, voneinander Unterstützung erwarten, zumal sie zusammen in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6. Der Vollzug der Wegweisung ist mit demjenigen seiner Ehefrau und seines Kindes (E-1738/2007) zu koordinieren.
9.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Verän-derung dessen finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Nachdem sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürf-tig ist, sind ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Das BFM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisung mit demjenigen seiner Ehefrau und seines Kindes (E-1738/2007) zu koordinieren.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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