Entscheiddatum: 04.12.2013Publikationsdatum: 16.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3073/2012
Urteil vom 4. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 12. November 2007 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 16. November 2007) in Sri Lanka ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Schreiben der Botschaft vom 20. November 2007 wurde er aufgefordert, zu einem Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Am 28. November 2011 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Stellungnahme zu den Akten. Diese untermauerte er mit einer Reihe von Zertifikaten und Ausweisen (alle in Kopie) sowie Medienberichten. Mit Schreiben vom 19. März 2010 informierte das BFM den Beschwerdeführer, es erwäge, das Asylgesuch aus dem Ausland abzuweisen und die Einreise zu verweigern. Es räumte dem Beschwerdeführer erneut eine Frist zur Stellungnahme ein, welche dieser ungenutzt verstreichen liess. Am 18. Mai 2010 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso gleichentags ein Asylgesuch. Das BFM schrieb das Asylgesuch aus dem Ausland und den Einreiseantrag aus dem Jahre 2007 daher mit Verfügung vom 8. Juni 2010 als gegenstandslos geworden ab.
B. Zu seinem im EVZ Chiasso eingereichten Asylgesuch wurde der Beschwerdeführer vor Ort am 4. Juni 2010 summarisch befragt. Am 1. Juli 2010 erhielt er sodann einlässlich Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Begründung seines Asylgesuches wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der Anhörungen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, darunter eine Todesurkunde seines Bruders, Kopien von Ausweisen über die Tätigkeit bei Hilfsorganisationen samt Fotos, Medienberichte über den Tod von Kollegen, eine Kopie einer Household Food Ration Card, eine Kopie eines auf den Beschwerdeführer ausgestellten Paramedic-Zertifikates sowie einige Fotos des Beschwerdeführers (teilweise in [...]uniform der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) und ein Foto seines Bruders.
C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012, eröffnet am 12. Mai 2012, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen lägen zu weit zurück, als dass sie noch als Auslöser für seine Flucht betrachtet werden könnten. Zudem habe sich die Situation in Sri Lanka in den letzten Jahren grundlegend verändert. Den geltend gemachten Kontrollen zu Hause komme mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt nicht über ein Profil, das ihn heute noch gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könnte. Die Vorbringen erfüllten daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, müsse dieser doch auch nicht damit rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Das BFM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an und erklärte den Vollzug als zumutbar, zulässig und möglich.
D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung gemäss Art 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien von Fotos und ein Arztzeugnis vom 18. Mai 2012 bei.
E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 bestätigte die Instruktionsrichterin den Erhalt der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
F. Am 8. Juni 2012 reichte der Kantonale Sozialdienst (...) eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung den zu den Akten.
G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2012 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, bezüglich der Gewährung der amtlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) hingegen abgewiesen. Die Instruktionsrichterin verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM gleichzeitig ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
H. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht.
I. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Mitgliederausweises der LTTE ein.
J. Am 26. Juni 2012 reichte der Gemeindeleiter der (...), ein Referenzschreiben betreffend Integration des Beschwerdeführers in der Pfarrei zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013; "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 10. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akten sowie das Beschwerdedossier samt der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden werden, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das bewilligte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos geworden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren anwaltlich nicht vertreten war und daher nicht davon auszugehen ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler