Asylum appeal allowed due to incomplete fact-finding

e-3070-2012Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung29.01.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Sri Lankan Tamil asylum seeker appealed the BFM’s refusal of asylum and removal order. After the appellant filed additional documents and the country situation for Tamil returnees changed, the Federal Administrative Court held that the factual basis of the BFM decision was no longer complete. It therefore allowed the appeal, annulled the decision, and remitted the case for further fact-finding and a new decision. The court imposed no costs and refused party compensation because the appellant was unrepresented.

Omnilex-Regeste

Art. 61 VwVG; remittal for incomplete fact-finding. Where the decisive factual basis is no longer sufficiently established and the necessary additional inquiries are extensive, the appellate court may annul the administrative decision and remit the matter to the first instance instead of completing the investigation itself. This applies in particular when new developments may affect both refugee-status assessment and removal-execution issues. In such circumstances, preservation of the two-instance structure and the need for a comprehensive evidentiary inquiry justify cassation and remand; if the appeal succeeds, no procedural costs are charged, and party compensation presupposes recoverable expenses, typically a legal representative (consid. 2.3-3.2).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-3070/2012

Entscheiddatum: 29.01.2014Publikationsdatum: 06.02.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3070/2012

Urteil vom 29. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am 27. April 2009 in der Schweiz um Asyl. Er wurde vom BFM am 30. April 2009 summarisch befragt und am 19. Mai 2009 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.

Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka habe er mit seiner Mutter und einer Schwester in Trincomalee gelebt und dort als (...) gearbeitet. Ein Bruder lebe sodann in Jaffna und zwei weitere Geschwister lebten in der Schweiz. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 11. März 2009 Zeuge geworden, wie ein als Kidnapper und Killer berüchtigter Mann bei einer Schule ein Kind entführt habe. Er habe seinen Freunden und Arbeitskollegen davon erzählt. Das entführte Kind sei wenige Tage später tot auf der Strasse aufgefunden worden. Die Polizei habe entsprechende Ermittlungen aufgenommen. Er sei zwar von der Polizei nicht befragt worden, nach dem Vorfall sei er aber von Leuten der Pillaiyangruppe, welcher der Kidnapper angehöre, an seinem Arbeitsplatz und später auch zu Hause gesucht worden. Seine Mutter habe ihn deshalb vorerst zu einer muslimischen Familie und danach zu einem Priester gebracht. Da er von dem Leuten weiterhin gesucht worden sei, habe ihn der Priester nach Colombo gebracht und dort einem weiteren Priester anvertraut. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland am 16. April 2009 über den Flughafen von Colombo verlassen.

B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 - eröffnet am 8. Mai 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft. Zudem stelle die aktuelle Sicherheitslage keine unmittelbare Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland dar und es fänden sich keine Hinweise dafür, dass er seitens der sri-lankischen Behörden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. Unter Verweis auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten und zudem technisch möglich sowie praktisch durchführbar.

C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2012 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; das Asylgesuch sei gutzuheissen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei bei Wegfall der Unzumutbarkeit der Wegweisung im Sinne von Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Mai 2012 in jedem Fall die vorläufigen Aufnahme bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung.

Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt er an seinen Gesuchsvorbringen fest, welche er als asylrelevant erklärte. In seinen diesbezüglichen Ausführungen hielt er dem BFM unter anderem eine unrichtige beziehungsweise ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Er stellte in Aussicht, entsprechende Unterlagen (Bestätigungen) bald möglichst nachzureichen.

D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt und mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über die weiteren Verfahrensanträge würde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

E. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

F. Mit Eingabe vom 30. August 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde bezüglich "Sozialhilfebezug" ein. Zudem gab er als Beweismittel bezeichnete Unterlagen aus seinem Heimatland zu den Akten.

G.In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2012 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

H.Mit Eingabe vom 14. November 2012 reichte der Beschwerdeführer verschiedene aus Sri Lanka übermittelte Schreiben und Bestätigungen nach, die seine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung in seinem Heimatland darlegen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend gemacht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Zwar wird in den diesbezüglichen Ausführungen über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich jedoch im Urteilszeitpunkt - aus nachfolgend aufgezeigten Gründen - als berechtigt.

2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 7. Mai 2012 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen Umständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.

3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, wäre ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rechtsvertretung in Anspruch genommen hat, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im rechtserheblichen Sinne entstanden sind. Es ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger

Versand:

Schlagwörter

asylumremittalfact-findingSri LankaTamil returneesremovalcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM decision refusing asylum and ordering removal could stand despite incomplete fact-finding after new country developments.

Extrahierter Entscheid

No. The decision had to be annulled and remitted for complete fact-finding and a new decision.

Extrahierte Begründung

The later developments regarding returnees to Sri Lanka showed that the facts underlying the 2012 decision were no longer sufficiently established; the necessary additional inquiries were extensive and justified remittal under Art. 61 VwVG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether the request for free legal aid remained relevant.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged; the free legal aid request became moot.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was allowed, no procedural costs were to be imposed under Art. 63 VwVG, which rendered the request for free legal aid moot.

Kernrechtsfrage

Whether a party compensation should be awarded to the appellant.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the appellant had no legal representative and thus no compensable expenses were shown.

Extrahierte Begründung

Although the appellant succeeded, the court found no reimbursable costs in the legal sense since he was unrepresented.

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