Entscheiddatum: 25.07.2013Publikationsdatum: 12.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3065/2013
Urteil vom 25. Juli 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren 1972, Eritrea, zurzeit in Khartum, Sudan,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. September 2012 / N (...).
A.
A.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 12. Dezember 2010) ersuchte die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsbürgerin, bei der Schweizer Botschaft in Khartum um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylerteilung.
A.b Mit an die Botschaft gerichtetem und von dieser weitergeleitetem Schreiben vom 7. Februar 2011 teilte das BFM ihr mit, dass vergleichbare Fälle sehr restriktiv gehandhabt werden und es Flüchtlingen mit Schicksalen wie dem ihren in der Regel zugemutet werden könne, im Sudan zu bleiben. In ihrem bei der Botschaft am 28. Februar 2011 eingegangenen Brief verlieh die Beschwerdeführerin ihrem Willen Ausdruck, am Asylgesuch festhalten zu wollen. Dem Schreiben wurde ein UNHCR-Ausweis beigelegt, der ihren Flüchtlingsstatus im Sudan bestätigt.
A.c Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2011 (Übergabe des Schreibens am 1. Februar 2012) mit, dass von einer mündlichen Befragung abgesehen werde, und lud sie zu ergänzenden Angaben ein. Diesem Begehren kam die Beschwerdeführerin mit ihrer Antwort vom 16. Februar 2012 nach. Ihrer Antwort wurden Kopien der UNHCR-Karte und des eritreischen Identitätsausweises beigelegt.
A.d Zur Begründung des Gesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in B._______ wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde von den eritreischen Behörden während zweier Monate inhaftiert und zur Ablehnung ihrer Religion gezwungen worden. Anschliessend sei sie für unbestimmte Dauer in den Nationaldienst eingezogen worden, von welchem sie 2004 desertiert habe. Nachdem sie sich fünf Jahre in B._______ versteckt habe, sei sie im März 2009 nach Khartum geflüchtet, wo sie vom UNHCR als Flüchtling registriert sei, aber nur beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, finanzielle Schwierigkeiten und eingeschränkte Bewegungsmöglichkeiten habe. Nun suche sie einen Ort, wo sie ihre Religion frei ausüben, studieren und arbeiten könne.
A.e Mit Verfügung vom 17. September 2012 - vom BFM via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführerin versandt und am 9. April 2013 eröffnet - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab, da sie im Sudan weder verfolgt noch akut gefährdet sei.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 10. April 2013 Beschwerde. Darin machte sie erneut geltend, die Pfingstgemeinde sei in Eritrea illegal. Überdies bezeichnete sie das Leben für christliche Eritreerinnen im Sudan als menschenfeindlich. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung eines neunmonatigen Bibelkurses der Exodus Evangelical Church in Khartum beigelegt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsyl anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Auslandverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren samt deren Begründung zu entnehmen sind und aussagekräftige Beweismittel beiliegen, weshalb ohne Weiteres darüber entschieden werden kann.
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 9. April 2013 durch die Schweizer Botschaft in Khartum eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die in der Form akzeptierte und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AslyG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 AslyG wurde auf die Durchführung des Schriftwechsels verzichtet.
2.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 alt AsylG). Zum Verfahren bei der Schweizer Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 1 AslyV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein andres Land auszureisen. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind restriktiv zu verstehen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, wozu es der Prüfung der Fragen bedarf, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AslyG glaubhaft und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
2.3 Gemäss Art. 52 aAslyG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen. Die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weitere Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
3.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, wonach ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihr daher zumutbar, beim UNHCR Schutz zu suchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sei. Im Sudan lebe überdies eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Was ihre Religionsausübung betreffe, herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen und eine sie betreffende ernsthafte oder drohende Verfolgungsabsicht sei zu verneinen. Schliesslich konnte das BFM keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz erkennen.
3.2 In der Beschwerdeschrift erläuterte dies Beschwerdeführerin ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Sie macht geltend, in Eritrea aus religiösen und aufgrund der Desertion auch politischen Gründen verfolgt zu sein. Zudem seien die Lebensbedingungen für sie als Christin und Eritreerin im Sudan sehr prekär.
4.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs der Beschwerdeführenden im Sudan geprüft. Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Als schutzbedürftig gelten Personen, die i.S. von Art. 3 AsylG in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Frucht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hat. Auch dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin als objektiv unzumutbar, in ihr Heimatland Eritrea zurückzukehren. Zu den Repressalien, die sie als Deserteurin mit grosser Wahrscheinlichkeit erwarten würden, kämen weitere Probleme dazu, welchen sich ehemalige - insbesondere unverheiratete - Nationaldienstleistende nach einer Rückkehr ausgesetzt sehen (vgl. Gaim Kibreab, Eritrea: A Dream Deferred, Woodbridge 2009, S. 82 f.).
4.3 Halten sich asylsuchende Personen in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Vermutung ist aber davon auszugehen, die betreffenden Personen haben in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme beziehungsweise den Verbleib in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als objektiv zumutbar, dass die Beschwerdeführerin den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann (Art. 52 Abs. 2 alt AsylG). Sie ist dort nicht in Gefahr, gegen ihren Willen nach Eritrea deportiert zu werden. Sollte sie sich im Flüchtlingslager durch Personen oder Vorkommnisse bedroht fühlen, kann sie sich an die lokale Vertretung des UNHCR wenden. Gemäss gesicherten Informationen erhalten die Flüchtlinge in sudanesischen Lagern in der Regel Essensrationen und haben Zugang zu Wasser. Das Gericht verkennt nicht, dass der Sudan ein vorwiegend muslimisches Land ist, in dem Islam als Staatsreligion gilt. Obwohl die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und christliche Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt sind, können Christen Opfer von Diskriminierungen werden. Trotzdem kann aufgrund der vom Gericht vorgenommenen Lagebeurteilung nicht von einer allgemeinen und staatlichen Unterdrückung oder Verfolgung von Christen gesprochen werden. Speziell in Khartum ist es eritreischen Flüchtlingen möglich, Kapellen zu besuchen und ihre Religion in Gebetshäusern zu praktizieren.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie zur Schweiz besondere Anknüpfungspunkte habe. Bloss religiös bedingte Präferenzen oder Hinweise auf die schwierigen Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern reichen praxisgemäss nicht aus, um eine Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
Mithin hat die Beschwerdeführerin im Sudan bereits angemessenen Schutz gefunden und bedarf mangels Schutzbedürftigkeit keiner Schutzgewährung durch die Schweiz. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigert.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. B des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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