Entscheiddatum: 29.07.2013Publikationsdatum: 22.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3059/2013
Urteil vom 29. Juli 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Willisegger;Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, seine Ehefrau B._______, geboren (...), Äthiopien bzw. Eritrea, zur Zeit in Khartum, Sudan,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (...).
A.
A.a Mit Schreiben vom 28. März 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden, ein äthiopisch-eritreisches Ehepaar, bei der Schweizer Botschaft in Khartum um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylerteilung. Ihrem Gesuch legten sie ein Schreiben des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) bei, das ihren Flüchtlingsstatus im Sudan bestätigt.
A.b Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass von einer mündlichen Befragung abgesehen werde, und lud sie zu ergänzenden Angaben ein. Diesem Begehren kamen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. September 2012 nach. Ihrer Antwort wurden Kopien der UNHCR-Identitätskarten und einer handschriftlich verfassten Beschwerdeschrift gegen die sudanesische Polizei beigelegt.
A.c Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei in C._______, Äthiopien, geboren und aufgewachsen. 1989 sei er aufgrund des Krieges zwischen der Regierung und verschiedenen Unabhängigkeitsbewegungen sowie der Furcht, selber in das Militär einberufen zu werden, in den Sudan geflüchtet.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre Jugend in D._______ verbracht. Nachdem äthiopische Truppen die Stadt im Jahr 1975 besetzt hätten und ihre Mutter in den Sudan geflüchtet sei, habe sie bis zum Tod ihres Vaters in D._______ ausgeharrt. 1978 sei sie ihrer Mutter in den Sudan gefolgt, wo diese jedoch kurze Zeit später verstorben sei.
Im Jahr 2002 seien die Beschwerdeführenden vom UNHCR im Sudan als Flüchtlinge registriert worden. Zwar sei es ihnen dort illegal möglich, unregelmässigen Arbeiten nachzugehen; aufgrund behördlichen Schikanen sei dies jedoch sehr schwierig und würde nur bedingt helfen, die finanziellen Alltagsprobleme zu lösen. Ferner würden sie im Sudan aufgrund ihrer Herkunft und christlichen Religion diskriminiert.
A.d Mit Verfügung vom 5. November 2012 - vom BFM via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführenden versandt und am 23. April 2013 eröffnet - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. Es verneinte eine Verfolgung oder akute Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sudan.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 29. April 2013 Beschwerde (Eingang Botschaft: 7. Mai 2013; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. Mai 2013). Mit den weitgehend gleichen Argumenten wie im Asylgesuch wird in der Beschwerde beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und den Beschwerdeführenden in der Schweiz Schutz zu gewähren.
Zusätzlich wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe im März 2012 das linke Bein gebrochen, als sie illegal Tee verkauft und plötzlich von der Polizei habe flüchten müssen. Da das UNHCR keine Unterstützung böte, sei die benötigte Operation aufgrund der prekären finanziellen Lage nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer sei überdies am 17. Januar 2012 von einem sudanesischen Polizisten zusammengeschlagen worden. Zudem habe sich die Sicherheitssituation in den Flüchtlingslagern verschlechtert: Lokale Banden würden Flüchtlinge verschleppen, foltern und erpressen. Andere würden gleich umgebracht, um ihnen innere Organe zu entnehmen. Ferner sei im Sudan die Religionsfreiheit für Christen nicht gewährleistet. Bei einem Übergriff im März 2013 sei der Beschwerdeführer von einem Muslim zusammengeschlagen worden, weil er eine Kette mit einem Kreuz getragen habe.
Der Beschwerde wurden Kopien verschiedener medizinischer Berichte sowie eines Diabetiker-Ausweises des Beschwerdeführers beigelegt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 alt AsylG anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der mündige Sohn, E._______ (Jahrgang [...]), der in den Antworten der Beschwerdeführenden an das BFM und in der Beschwerde erwähnt wird, ist im Vorverfahren aufgrund seiner Volljährigkeit korrekterweise nicht einbezogen worden. Er ist auch im Beschwerdeverfahren nicht Prozessbeteiligter. Auf seine Situation wird daher im Rahmen dieses Urteils nicht eingegangen.
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Auslandverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren samt deren Begründung zu entnehmen sind und aussagekräftige Beweismittel beiliegen, weshalb ohne Weiteres darüber entschieden werden kann.
1.5 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 23. April 2013 durch die Schweizer Botschaft in Khartum eröffnet. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die in der Form akzeptierte und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AslyG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.7 Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 AslyG wurde auf die Durchführung des Schriftwechsels verzichtet.
2.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 alt AsylG). Zum Verfahren bei der Schweizer Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 1 AslyV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein andres Land auszureisen. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind restriktiv zu verstehen. Den Behörden kommt ein weiter Ermessensspielraum zu. Ausschlaggebend ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, wozu es der Prüfung der Fragen bedarf, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AslyG glaubhaft und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
2.3 Gemäss Art. 52 alt AslyG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen. Die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weitere Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
3.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren - die Beschwerdeführerin seit 1978, der Beschwerdeführer seit 1989 - im Sudan wohnhaft seien. Im Jahr 2002 seien sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden. Die geltend gemachte Verfolgung in den Heimatstaaten wäre nur dann bedeutsam, wenn sie andauern würde oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestünden. Da seit den Ausreisen aus dem Heimatland 34 beziehungsweise 23 Jahre zurückliegen, sei zwischen der Verfolgung und der gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügender Kausalzusammenhang festzustellen. Wiewohl die Situation in Sudan nicht einfach sei, bedeute dies nicht, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Registrierte Flüchtlinge seien im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt, erhielten dort die nötige Versorgung und könnten sich bei kritischen Situationen an das UNHCR wenden. Zudem sei das Risiko, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea oder Äthiopien ausgeschafft zu werden, gemäss gesicherten Erkenntnissen gering. Darüber hinaus existiere im Sudan eine grosse Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung anbiete. Zudem befand das BFM, dass religiöse Diskriminierungen von Christen im Sudan zwar vorkommen, indes nicht von einer allgemeinen und staatlichen Unterdrückung oder Verfolgung von Christen ausgegangen werden könne. Schliesslich bestehe kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführenden zur Schweiz.
3.2 In der Beschwerde erläuterten die Beschwerdeführenden, sie seien nicht aufgrund der generellen Kriegssituation aus ihren Heimatstaaten geflohen, sondern weil sie von den Behörden persönlich verfolgt worden seien. Eine Rückkehr sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea sei ihnen nicht zuzumuten. Im Sudan sei es nur illegal möglich, einer Arbeit nachzugehen. Sie würden oft von der Polizei gefangen genommen und müssten Geld bezahlen, um wieder frei zu kommen. Im März 2012 habe die Beschwerdeführerin ihr linkes Bein gebrochen, als sie Tee verkauft und plötzlich von den lokalen Sicherheitskräften habe fliehen müssen. Der Beschwerdeführer sei am 17. Januar 2012 von sudanesischen Polizisten zusammengeschlagen worden. Durch seine Diabetes sei die Arbeitssuche zusätzlich schwierig geworden. Im Flüchtlingscamp fehle es an den grundlegendsten Notwendigkeiten, wie insbesondere an einer angemessenen medizinische Versorgung. Die Sicherheit sei nicht gewährleistet und die religiöse Diskriminierung der Christen habe seit der Unabhängigkeit des Südsudans stark zugenommen.
4.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs der Beschwerdeführenden im Sudan geprüft. Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchenden Personen schutzbedürftig sind. Als schutzbedürftig gelten Personen, die i.S. von Art. 3 AsylG in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Frucht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in einen ihrer Heimatstaaten - Äthiopien oder Eritrea - (noch) einer Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
Das BFM führte diesbezüglich in seiner ablehnenden Verfügung aus, dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine gezielten Verfolgungsmassnahmen zu erkennen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als Folge des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea bis 1991 geherrscht hätten, betreffe die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei aufgrund seiner Dienstverweigerung von den äthiopischen Behörden gesucht worden. Die Beschwerdeführerin sei ihrerseits aus Angst vor Mord und Vergewaltigung aus Eritrea geflüchtet. Eine Rückkehr in eines der beiden Länder sei aber schon aufgrund der unterschiedlichen Nationalität der Ehepartner nicht möglich.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die äthiopischen Behörden aufgrund seiner Dienstverweigerung ist nicht grundsätzlich als Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG zu werten, zumal die äthiopischen Behörden ein legitimes Interesse daran haben, strafrechtlich relevante Taten zu ahnden (vgl. zur Unterscheidung zwischen legitimer strafrechtlicher und flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5). Im vorliegenden Fall ist mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 23 Jahre nach seiner Flucht noch mit Repressalien zu rechnen hat. Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland im Jahr 1975 zusammen mit ihrer Familie aufgrund der damaligen allgemeinen Gewaltsituation verlassen; eine Verfolgung i.S. von Art. 3 AslyG bestand nicht. Da Eritrea erst 1993 unabhängig wurde und die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im Sudan gelebt hat, gilt sie - obwohl aus dem heute zu Eritrea gehörenden Gebiet stammend - formell wohl noch als äthiopische Staatsangehörige, sofern sie überhaupt noch solche Papiere auf sich trägt. Eine Rückweisung des Ehepaars nach Äthiopien wäre demnach nicht grundsätzlich auszuschliessen. Dass die Beschwerdeführerin in Eritrea Verfolgung zu gewärtigen hätte, erscheint aufgrund der autoritären Führung der People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) und deren umfassenden Datenbank der "Organisations- und Mobilisierungsbüros" aber als nicht unwahrscheinlich (vgl. Dan Connell/Tom Killion, Historical Dictionary of Eritrea, 2. Aufl. Lanham 2011, S. 418 f.; Gaim Kibreab, Eritrea: A Dream Deferred, Woodbridge 2009, S. 5 f.). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zwar eine Ausreise nach Eritrea ausgeschlossen ist, einer Rückkehr nach Äthiopien aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts im Wege stehen würde.
4.3 Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniessen und ihnen zugemutet werden kann, dort zu verbleiben.
Halten sich asylsuchende Personen in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Vermutung ist aber davon auszugehen, die betreffenden Personen haben in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme beziehungsweise den Verbleib in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen. Diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.).
4.3.1 In der angefochtenen Verfügung wurde festgestellt, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert wurden, einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo sie sich aufzuhalten haben und die nötige Versorgung erhalten. Es sei ihnen daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation kritisch sein. Zudem seien die Hürden für eine zumutbare Existenz im Sudan aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes und ihrer Arbeitstätigkeit überwindbar. Im Übrigen gebe es im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die notleidenden Landsleuten helfe, und es bestehe keine allgemeine und staatliche Unterdrückung christlicher Minderheiten. Schliesslich lasse sich keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden machen bezüglich ihres Verbleibs im Sudan geltend, ein andauernder Aufenthalt im sudanesischen Flüchtlingslager sei ihnen aufgrund der finanziellen Lage, der fehlenden medizinischen Versorgung, der mangenden Sicherheit sowie der ethnischen und religiösen Diskriminierung nicht möglich.
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als objektiv zumutbar, dass die Beschwerdeführenden den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 altAsylG). Sie sind dort nicht in Gefahr, gegen ihren Willen nach Äthiopien (beziehungsweise Eritrea) deportiert zu werden. Sollten sie sich im Flüchtlingslager durch Personen oder Vorkommnisse bedroht fühlen oder sollte ein medizinischer Eingriff notwendig werden, können sie sich an die lokale Vertretung des UNHCR wenden. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu schliessen, dass sie zumindest Zugang zu rudimentärer medizinischer Versorgung haben. Gemäss gesicherten Informationen erhalten die Flüchtlinge in sudanesischen Lagern in der Regel Essensrationen und haben Zugang zu Wasser. Dies lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden im Sudan bereits angemessenen Schutz gefunden haben und somit mangels Schutzbedürftigkeit keiner Schutzgewährung durch die Schweiz bedürfen.
Die Beschwerdeführenden machen zudem nicht geltend, dass sie zur Schweiz besondere Anknüpfungspunkte haben. Bloss medizinisch bedingte Präferenzen oder Hinweise auf die schwierigen Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern reichen praxisgemäss nicht aus, um eine Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
4.4 In Gesamtwürdigung der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumenten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Einreise verweigert hat. Die Beschwerde wird demnach abgelehnt.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden nicht auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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