Entscheiddatum: 08.08.2024Publikationsdatum: 11.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3035/2024
Urteil vom 8. August 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Patrick Burger, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 12. April 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen.
B.
B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 28. September 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-10/10 [nachfolgend act. 10]) und der Anhörung vom 30. Mai 2023 gemäss Art. 29 AsylG (act. 23) wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 27. Juli 2023 wurde er ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (act. 39).
B.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei kurdischer Ethnie und in B._______ geboren. Im Alter von (...)Monaten sei er mit seinen Eltern in die benachbarte Stadt C._______ gezogen, wo er während (...) Jahren gelebt habe. Nach seiner Heirat am (...) 2021 habe er fortan in B._______ gelebt und den Haushalt mit der Ehefrau geteilt. Das gemietete Haus habe er an die Vermietungsagentur zurückgegeben, weil er annehme, dass der Etelaat nach seiner Ausreise einmal bei ihm zu Hause gewesen sei. Seine Ehefrau lebe inzwischen bei ihrer Grossmutter.
Er habe an der (...) Universität in D._______ Bauingenieurwesen studiert und sei während rund zehn Jahren als Sporttrainer in (...) und in der Baubranche tätig gewesen.
Von seinen insgesamt (...) Schwestern lebten (...) im Iran und (...) im Nordirak. Seine Eltern seien in der iranischen Stadt C._______ wohnhaft. Einer von seinen beiden Brüdern sei vor rund (...) Monaten nach Deutschland ausgereist und der andere sei im Jahre (...) im Kampf gefallen.
Der Etelaat habe ihn ungefähr (...) 2022 festgenommen und (...) Tage lang festgehalten. Der Etelaat habe von ihm verlangt, dass er die demokratische Partei im E._______ ausspioniere. Dies habe ihm widerstrebt, weil es für ihn einen Verrat an seinem gefallenen Bruder bedeutet hätte. Gleichzeitig habe ihm der Etelaat vorgeworfen, gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Iran verstossen zu haben, weil seine Familienangehörigen im Nordirak und dem Iran miteinander kooperierten. Eines Nachts, als er das (...) verlassen habe, sei er vom Etelaat mitgenommen worden. Mit einem Elektroschockgerät hätten sie ihn ausser Gefecht gesetzt und ihn daraufhin zum Gebäude des Etelaats in B._______ gebracht. Dort seien ihm mehrere Dokumente vorgelegt worden. In einem dieser Dokumente habe er seine Unterstützung für die kurdischen Parteien gestehen müssen. Weil er die Unterzeichnung dieses Dokument verweigert habe, hätten sie ihm eine Ohrfeige verpasst. Beim Versuch sein Gesicht zu schützen sei er zu Boden gefallen und habe seine (...) verletzt. Da er unter starken Schmerzen gelitten habe und die Etelaat-Angehörigen weiter auf ihn eingeredet hätten, habe er letztendlich seine Kooperation zugesichert. Nachdem seine Familie eine Bürgschaft übernommen habe, sei er vom Etelaat in der Nacht freigelassen worden. Im Anschluss habe ihm seine Familie angeraten, das Land zu verlassen. Rund zwei oder drei Wochen nach diesem Vorfall sei er illegal aus dem Iran ausgereist.
Seit er in der Schweiz sei, veröffentlichte er regimekritische Beiträge in den sozialen Medien. Dennoch bezeichne er sich als unpolitisch. Die Vorkommnisse im Iran beobachte er und äussere sich dazu in den sozialen Medien.
B.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):
seine Melli-Karte im Original,
seine Shenasnameh,
die Nationalitätenkarte seiner Ehefrau,
seine Eheurkunde,
die Shenasnameh seines Schwagers,
den Aufenthaltstitel seiner Schwester sowie seines Schwagers,
die Nationalitätenkarten seiner Schwestern,
die KDP-Mitgliedskarte seiner Schwester,
diverse Fotos seiner Schwestern und seines Schwagers im Zusammenhang mit der PKK sowie der KDP,
diverse Fotos anlässlich des Besuchs seiner Schwester im Nordirak,
einen Auszug aus einer Instagram-Story anlässlich des Todestags seines Bruders,
eine Bestätigung der (...) bezüglich des Todes seines Bruders,
Fotos seines verstorbenen Bruders und seiner Beerdigung,
einen Auszug von seinen Instagram-Beiträgen zur politischen Lage im Iran,
einen Arztbericht vom (...) zur ambulanten Behandlung seines (...) und seiner (...),
einen Radiologiebefund vom (...) bezüglich seiner (...),
einen ambulanten Bericht vom (...) zur Behandlung seiner (...).
C. Mit Verfügung vom 12. April 2024 - eröffnet am 16. April 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
E. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
F. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.1 Die Vorinstanz führte im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die Aktenlage aus, weshalb sie die Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) als nicht erfüllt einstufte.
Der Beschwerdeführer habe zwar stellenweise ausführliche Sachangaben gemacht. Diese stünden indes in ihrer Darstellungsweise in Gegensatz zu den übrigen Behauptungen des Kerngeschehens. So habe er einerseits wortreich und ausführlich über die angebliche Situation, die zu der Verhaftung geführt habe beziehungsweise den faktischen Geschehensablauf der anschliessenden Befragung geschildert. Gerade im Lichte dieser Erzählweise erstaune es jedoch, dass er demgegenüber keine inneren Gefühls- oder Gedankenvorgänge dargelegt habe. Er habe lediglich im Zusammenhang mit seiner (...) einmal allgemein erwähnt, dass er schreckliche Schmerzen gehabt habe und kurz nicht habe atmen können. In Anbetracht dessen, dass er behauptungsweise (...) Tage beim Etelaat verbracht habe und diese Inhaftierung das für seine Ausreise ausschlaggebende Ereignis gewesen sein soll, wäre klarerweise zu erwarten gewesen, dass er substantiierter von gedanklichen und emotionalen Vorgängen im Zusammenhang mit diesen Vorfällen erzählen könnte.
Inhaltlich erstaune, dass er einerseits ausführlich über den Ablauf der behaupteten Inhaftierung durch den Etelaat berichtet habe, jedoch in Wertungswiderspruch hierzu im Zusammenhang mit dem angeblich dort vorgelegten Reueblatt keine näheren Angaben habe machen können. Dies obwohl es sich um ein zentrales Dokument gehandelt habe. Belanglos habe er bloss ausgeführt, dass er nur das Logo des Geheimdienstes und den Titel «Reueblatt» gelesen habe. Der Erklärungsversuch, dass in diesem Dokument in kleiner Schrift viel gestanden sei und er halt nicht alles gelesen habe, vermöge nicht zu überzeugen. In Anbetracht dessen, dass er gemäss seinen eigenen Angaben dem Etelaat in genau diesem Dokument seine Kooperation zugesichert habe, sei es schwer nachzuvollziehen, dass er den Inhalt dieses Reueblattes nicht näher erläutern könne. Vor dem Hintergrund der Bedeutung, die diesem Dokument im Zusammenhang mit dem Etelaat zukomme, wäre unzweifelhaft zu erwarten gewesen, dass er substanziellere Angaben zu einem solch zentralen Punkt hätte machen können. Auch die Schilderungen zu seiner angeblichen Inhaftierung durch den Etelaat seien zwar allgemein ausführlich, liessen aber in wesentlichen Punkten an Substanz missen.
Es komme hinzu, dass zentrale Aspekte seiner Ausreisegründe der Logik offen zuwiderlaufen würden. So sei beispielsweise nur schwer nachvollziehbar, dass der Etelaat ein Interesse daran habe, gerade ihn für seine Ziele einzuspannen, zumal der Etelaat angeblich Zweifel an seiner Loyalität gegenüber der iranischen Republik gehegt habe, was sich im Vorwurf manifestiert habe, dass er und seine Familie gegen die öffentliche Sicherheit des Iran tätig gewesen seien. Es sei kaum nachvollziehbar, dass der Etelaat ausgerechnet eine Person zu Spionagezwecken anwerben sollte, von deren Loyalität er nicht überzeugt sei. Des Weiteren wirke es wenig nachvollziehbar, dass es der Etelaat gerade auf ihn abgesehen habe, zumal er kein politisches Profil aufweise. Zwar sei eine seiner Schwestern und ein mittlerweile verstorbener Bruder bei der PKK sowie eine andere Schwester bei einer kurdischen Partei mit Sitz in F._______ (Irak) tätig gewesen. Die in im familiären Zusammenhang aufgetretenen Geschehnisse lägen indes weit zurück, teilweise sogar mehrere Jahre.
4.2 Die Vorinstanz verneint ferner das Vorliegen von Nachfluchtgründen, da der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Dies weil er selbst im Iran nicht politisch aktiv gewesen sei und auch kein Interesse an Politik habe. In Anbetracht dessen sowie der naheliegenden Vorstellung, dass der Etelaat über die politischen Aktivitäten seiner Schwestern bereits seit mehreren Jahren Bescheid gewusst habe, sei nicht nachvollziehbar, dass der Etelaat ihn im Jahr 2022 plötzlich ohne erkennbaren Grund als politisches Risiko eingestuft habe und ihm gar eine Kooperation mit der PKK vorwerfe, nur weil er das Grab seines Bruders im Irak besucht habe. Dies sei auch deshalb nur schwer nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer rund (...) Jahren zuvor seine Schwester im Irak besucht habe und er in diesem Zusammenhang beim Etelaat eine Verpflichtungserklärung unterschreiben habe, dass er keinerlei Kontakt mit diesen Parteien pflege.
Weiter liessen sich aus seinen geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz keine asylrelevanten Nachteile ableiten. Er veröffentliche Fotos und Stories auf Instagram beziehungsweise leite sie weiter und kommentiere sie. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckten, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle.
Das Teilen von regierungskritischen Beiträgen in den sozialen Medien vermöge per se keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe und von der Regierung als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werde. Vielmehr habe er selbst in der ergänzenden Anhörung gesagt, dass er betont kein Interesse an der Politik habe. An der Einschätzung zu seinem politischen Profil vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der von ihm in der Schweiz geposteten Fotos und Beiträgen nicht ableiten liesse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte und aus der Masse hervortrete.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe im Asylentscheid zwar mehrere Realkennzeichen aufgeführt, diese bei ihrer Begründung und damit auch der Entscheidfindung aber nicht gehörig berücksichtigt. Er habe die Ergreifung, den Aufenthalt sowie die Entlassung detailreich geschildert und beschreibe den Verlauf der Mitnahme nicht geradlinig, sondern mit Komplikationen. Derartige von einem linearen Handlungsablauf abweichende Nebensächlichkeiten zeugten davon, dass die Erklärungen erlebnisbasiert seien. Durch die Schilderungen von Gefühlseindrücken (Kälte, Geruch, Geräusche) habe er die Ereignisse erlebnisbasiert dargelegt. Das Gespräch mit dem Etelaat-Beamten habe er teils in direkter Rede wiedergegeben. Weiter spreche das sprunghafte, teils unstrukturiert wirkende und dennoch widerspruchsfreie und assoziative Erzählen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Seine Ausführungen unterstreiche er an einigen Stellen mit Gesten und Körperbewegungen. Überdies sei es während der ergänzenden Anhörung zu keinem relevanten Widerspruch gekommen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe er auch Gefühl- und Gedankengänge wiedergegeben.
5.2 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es schwer nachvollziehbar erscheine, dass er zum Inhalt des Reueblattes keine genauen Angaben habe machen können, sei nicht überzeugend. Er habe sowohl in der ersten als auch in der ergänzenden Anhörung erklärt, dass ihm das Reueblatt zum Schluss vom Etelaat vorgelegt worden sei, nachdem er bedroht und misshandelt worden sei. Wegen der (...) habe er schreckliche Schmerzen gehabt. In einer solchen Lage sei es, anders als die Vor-instanz suggeriere, nachvollziehbar, dass er das ihm vorgelegte Blatt bloss kurz angeschaut und sofort unterzeichnet habe, um möglichst schnell freigelassen zu werden.
5.3 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass das Kriterium der Plausibilität für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen von der Lehre kritisiert werde, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheine, wohingegen dasselbe Vorbringen für eine Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheinen könne.
Das Verhalten des Etelaat möge aus westlich-europäischer Sicht unplausibel erscheinen, zumal dieser willkürlich und fern jeglicher rechtstaatlichen Prinzipen handle. Diese Willkür verschärfe sich im Umgang mit ethnischen Kurden noch weiter. Sie würden in erheblichem Masse diskriminiert und sähen sich mit Vorwürfen wie Separatismus konfrontiert. Es komme regelmässig vor, dass Verhaftungen auf willkürliche Art und zu willkürlichen Zeitpunkten erfolgten, allein deshalb, um eine Person oder deren Familienangehörige einzuschüchtern und unter Druck zu setzen. Beim ihm habe es sodann einen gewissen, in den Augen des Etelaat genügenden Anlass gegeben, zumal er mit seiner Mutter das Grab seines gefallenen Bruders im Nordirak besucht habe. Ohnehin habe der Etelaat seine Familie schon seit längerem auf dem Radar gehabt, da mehrere seiner Geschwister grosse Sympathien für den kurdischen Widerstand hegten und sich diesem teilweise angeschlossen hätten. Schliesslich könne es in den Augen des Etelaat plausibel gewesen sein, ihn anzuwerben, der selbst nicht sehr politisch schien und deshalb einfacher «zu knacken» sein könnte.
5.4 Zudem macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er stamme aus einer stark politisierten Familie. Mehrere nahe Familienmitglieder seien aufgrund ihrer Angehörigkeit zur kurdischen Bewegung ins Ausland geflohen. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsprechung zu Reflexverfolgung relevant, wonach solche im iranischen Kontext vorkomme und insbesondere Familienmitglieder von Personen, die sich in besonderem Masse engagiert und sich ins Ausland abgesetzt hätten, mit Belästigungen und Inhaftierung rechnen müssten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass Familienmitglieder von oppositionell-politisch aktiven Personen den Behörden bekannt seien und überwacht würden. Es sei allgemein bekannt, dass der Iran dabei fortschrittliche Überwachungstechnologien anwende und in grossem Umfang Social-Media Konten von als oppositionell empfundenen Personen - auch im Ausland - überwachten. Sodann habe er nach seiner Ausreise aus dem Iran durch Äusserungen im Internet Zweifel am iranischen Regime öffentlich gemacht. Isoliert betrachtet würden diese Beiträge im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zwar nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im Lichte seines familiären Hintergrunds müsse der Beschwerdeführer nach seinen Äusserungen auf Instagram Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten.
5.5 Schliesslich wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, indem das SEM sich nicht eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die fehlende Glaubhaftigkeit nicht ausreichend begründet habe. Das SEM habe sich einzig auf Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen, fokussiert.
6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
6.2 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den zentralen Elementen der Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt hat. Auch wenn die Begründung stellenweise etwas kurz ausgefallen ist, kann diese im Ergebnis nicht beanstandet werden. Aus der vorgenommenen Begründung wird ohne weiteres ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft eingestuft hat. Die Behauptung in der Beschwerde, das SEM habe vom Beschwerdeführer genannte Realkennzeichen nicht genannt, ist eine Frage der Würdigung, ob solche überhaupt vorliegen und welche Bedeutung ihnen zukommt. Dies ist nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
In der Sache selbst kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis als nicht glaubhaft eingestuft und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zutreffend verneint hat.
7.1 Vorab ist einleitend festzuhalten, dass der vorliegende Fall sich dadurch auszeichnet, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit einem überdurchschnittlichen Bildungsgrad (Universität) handelt, der neben auffallend guten, allgemeinen heimatlichen Kenntnissen, sich zusätzlich auch durch eine eloquente und rhetorisch versierte Sprechweise auszeichnet. Vor diesem Hintergrund vermag daher nicht zu erstaunen, dass er stellenweise wortreich und ausführliche Parteivorbringen zu der allgemeinen Situation und zu gewissen Schilderungen zu Protokoll gegeben hat. Doch insbesondere vor diesem Hintergrund tritt aber umso deutlicher zutage, dass seine Schilderungen auch in zentralen Punkten des Kerngeschehens dann ohne nachvollziehbaren Grund plötzlich minimalistisch kurz, ausweichend oder gar offen unstimmig ausgefallen sind. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, treten hierbei zahlreiche Struktur- wie auch Logikbrüche in der Erzählweise auf. Im Falle der Darstellung eines selbsterleben Geschehens müsste es aber einem Erzähler problemlos möglich sein, seine Schilderungen auf Frage und Nachfrage hin in gleicher Form, Ausführungsgehalt und Substanz zu schildern wie die übrigen Darstellungen. Entsprechendes liegt in casu indes nicht vor. Solche Brüche weisen somit bereits auf ein konstruiertes Vorbringen hin, welches in realiter so nicht erlebt wurde.
Zusätzlich kommt hinzu, dass - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat - die Schilderungen stellenweise mit lebensfremden Ausflüchten, plötzlichen Erinnerungslücken und Aussparungen von wichtigen Inhalten geprägt sind.
7.2 Wie einleitend angetönt, fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zunächst auf, dass dessen Schilderung Strukturbrüche aufweisen. So waren die Aussagen im Rahmen der freien Rede und somit jener Aspekte, die problemlos vorbereitet und entsprechende Ausführungen und Erklärungen zurechtgelegt werden können, sehr ausführlich ausgefallen. In Kontrast hierzu war er jedoch auf Nachfrage hin oft nicht in der Lage, zentrale Vorbringen zu konkretisieren oder näher darzustellen. Es sind Logik- und Strukturbrüche feststellbar zwischen jenen Aspekten, von denen ein Betroffener weiss, dass diese gefragt werden (und somit vorbereitbar sind) und jenen die erst auf Frage hin thematisiert werden. Zusätzlich kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer hierzu vorgebrachten Erklärungsversuche zu weiteren Unstimmigkeiten führen:
7.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Ausreise unter anderem damit, dass er gegenüber dem Etelaat ein sogenanntes Reueblatt unterzeichnet habe. Diesem Dokument kommt folglich für seine Asylvorbringen beziehungsweise für seine Ausreise ein hoher Stellenwert zu. Entsprechend wäre zu erwarten, dass ein effektiv Betroffener klare Angaben zum Inhalt und den darin verbrieften Angaben dieses Dokuments machen kann.
Auf konkrete Fragen hin, vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zum Inhalt dieses für ihn so zentralen Dokuments zu machen. Er versuchte sein Nichtwissen dann unter anderem damit zu erklären, dass das Dokument halt in «kleiner Schrift» geschrieben worden sei und es sei doch eher «viel» gewesen (act 39 F125). Gleichzeitig versuchte er seine Unkenntnis damit zu erklären, dass ihm dies ohnehin «nicht wichtig» gewesen sei (a.a.O.). Ferner wich er der Frage zum Inhalt dieses Dokument mit der Begründung aus, dass wenn er es gelesen hätte, er «sich jetzt sowieso nicht mehr daran erinnern würde» (a.a.O.).
Vor dem Hintergrund, dass dieses Dokument unter anderem mitursächlich für seine Ausreise war, ist sein augenscheinliches Nichtwissen nicht erklärbar. Noch weniger nachvollziehbar ist sein geäussertes Desinteresse an diesem Dokument, was in Widerspruch zu der Bedeutung steht, dem er diesem asylspezifisch selber beimisst. Auch die Behauptung, er würde sich an den Inhalt ohnehin nicht mehr erinnern, hätte er es gelesen, erscheint kaum lebensnah. Dass er sich trotz kleiner Schrift nicht einmal die Mühe genommen haben will, dieses zu lesen, ist weder vor der geltend gemachten Bedeutung, noch im Lichte der Ausgangslage nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer somit im Ergebnis quasi unter anderem wegen einem Dokument ausgereist und sein gesamtes bisheriges Leben aufgegeben hat, von dem er eigentlich gar nicht weiss, was darinsteht, ist lebensfremd.
Auch seine weiteren Begründungsmuster, dass er einfach unterschrieben habe, damit er möglichst schnell freikomme, vermag nicht zu überzeugen und führt gar zu weiteren Unstimmigkeiten. Vor dem Hintergrund, dass er sich an anderer Stelle hartnäckig bis zum Schluss stets geweigert haben will ein Geständnis zu unterschreiben oder einfach als Spitzel tätig zu werden (weil er sie als «Verrat an seinem Bruder» empfinden würde) beziehungsweise kein Dokument unterschreiben wollte, weil ansonsten sie «etwas gegen ihn» in der Hand gehabt hätten, erscheint kaum glaubhaft, dass er sodann ein Dokument unterschreibt, ohne dieses überhaupt zu lesen.
7.2.2 Der Beschwerdeführer führte seine Ausreise weiter auch auf den behaupteten Umstand zurück, dass der Etelaat von ihm ein Video gemacht habe. In diesem Inhalt habe er politische Statements machen müssen. Auch hierbei handelt es sich somit um ein einerseits einschneidendes und damit gut in der Erinnerung verhaftendes Ereignis. Und andererseits kommt auch diesem Aspekt in seinem Asylvorbringen eine wichtige Bedeutung zu. Auch hierzu wäre daher anzunehmen, dass ein effektiv Betroffener sich zum Inhalt dieses Videos detailliert äussern kann.
Auch hierzu vermochte der Betroffene indes kaum substanzielle Angaben zu machen und seine Angaben erschöpften sich in Allgemeinplätzen. Seine Erklärungsversuche, er habe bloss «wie ein Papagei» sprechen müssen (act. 39 F139) und er vermöge sich halt «nicht mehr an alles zu erinnern» (a.a.O.) sind unbehelflich und erscheinen im Bedeutungszusammenhang dieses Vorfalls als nur wenig lebensnah. Bei seinen bloss sehr pauschalen Angaben dürfte es sich damit um allgemein bekanntes Wissen handeln, welches in ihrer Einfachheit von jedem am Geschehen unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnte. Wer in Angst lebt, der Etelaat habe kompromittierende Aussagen von einem auf Video, weiss was er genau gesagt hat und weiss genau, ob und welche heiklen Punkte dereinst gegen einem verwendet werden könnten. So etwas vergisst man nicht einfach.
Ferner erscheint ohnehin fragwürdig, dass der Etelaat überhaupt ein Video von ihm aufgenommen haben sollte, in dem er den kurdischen Widerstand verunglimpft haben soll; dies zumal die Identität für die Spitzeltätigkeit naturgemäss geheim bleiben sollte (act. 39 F139).
7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Etelaat ihn zur Kooperation habe bewegen wollen und er habe selber eine handgeschriebene Verpflichtungserklärung geschrieben. Auch hierzu wäre bei einem realen Vorfall anzunehmen, dass ein Betroffener eingehende Angaben machen kann. Gerade bei einem Dokument, bei welchem ein Betroffener selber in eigener Handschrift verfasst hat, ist denklogisch, dass der Inhalt bekannt ist und dass jemand weiss, zu was man sich hierdurch handschriftlich verpflichtet hat. Entsprechendes liegt in casu ebenfalls nicht vor.
Auch hier erschöpfen sich seine Angaben in Allgemeinplätzen (act. 39 F 115) Die ausweichende Aussage, er habe dies «einfach so hingeschrieben» (act. 39, 116) vermag nicht zu überzeugen und kontrastiert auch hier mit der Bedeutung die einer selber dieser Erklärung beimisst. Bezeichnenderweise vermochte er auch den Inhalt der Verpflichtungserklärung trotz wiederholten Nachfragen nicht substanziiert darzulegen, obwohl die Aktenlage bei der damaligen Unterzeichnung nicht auf eine Ausnahme- oder Drucksituation schliessen lässt (act. 23 F61).
7.3 Neben den einschlägigen Unstimmigkeiten und Brüchen, welche die spezifischen Dokumente beschlägt, kommen zusätzlich auch weitere Unstimmigkeiten und Logikbrüche zum übrigen Sachgeschehen hinzu. Auch diese untermauern weiter die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Hierauf wird nachfolgend beispielhaft näher eingegangen:
7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Etelaat durch den behaupteten Vorfall versucht habe ihn als Spitzel anzuwerben und zu einer Kooperation zu bewegen. Denknotwenige Voraussetzung jeglicher Kooperation ist, dass ein Betroffener überhaupt weiss, wie und in welcher Form er kooperieren soll und dass man ihm konkrete Instruktionen hierzu gibt. In diesem Lichte ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Etelaat ihm anlässlich der Befragung keinerlei nähere Erklärungen oder Angaben gegeben, sondern ihm praktisch stumpf und ohne weitere Erläuterungen nur verschiedene Dokumente vorgelegt haben sollte. Eine solche Vorgehensweise kontrastiert mit dem anvisierten Ziel, einen Spitzel zu gewinnen beziehungsweise eine spezifische Kooperation zu erwirken. Dass der Beschwerdeführer somit weder aus eigener Wahrnehmung (Dokumente nicht gelesen, kein Interesse) Angaben machen konnte, noch eingehende Erklärungen des Etelaat hierzu erhalten haben will, erscheint kaum glaubhaft.
7.3.2 Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die beabsichtigte Gewinnung des Beschwerdeführers als Spitzel an sich bereits wenig plausibel erscheint, wenn der Geheimdienst angeblich bereits Zweifel an seiner Loyalität gegenüber der iranischen Regierung hegten sollte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offen apolitisch sei (act. 39 F84), erscheint ihn als wenig geeignet zu machen. Der Erklärungsversuch, wonach sie ihn wohl bloss als einfacher zu «knacken» betrachteten, verfängt nicht.
7.3.3 Auch die geltend gemachte Entführung als solche erscheint im Lichte der übrigen Sachlage eher wenig nachvollziehbar. In Bezug auf den Etelaat bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie bereits in der Vergangenheit via einer der Familie vertrauten Person (Herr G._______) Kontakte gehabt habe. Dieser habe die Familie oft telefonisch kontaktiert. Sofern von diesem gewünscht, sei man seinen Ersuchen auch nachgekommen. Sein Vater habe dessen Telefonnummer sogar in seinem Natel gespeichert. Alle würden seine Stimme kennen (act. 39, F120ff). Vor dem Hintergrund, dass die Familie somit bereits ohne Anstände vertrauensvoll mit dem Geheimdienst in Kontakt stehen soll und im Bedarfsfall gar selbständig bei dieser Behörde erscheint, ist nur wenig nachvollziehbar, dass dieselbe Behörde nun ohne erkennbaren Grund den Beschwerdeführer entführen und unter Gewalteinwirkung (jedoch ohne nähere Erläuterungen) zur Kooperation zwingen sollte. Dies erscheint bereits wenig lebensnah. Zusätzlich vermag diese Vorgehensweise auch deshalb zu erstaunen, da der Etelaat gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seinen Bruder offenbar behutsam für eine Spitzeltätigkeit zu überzeugen suchte, währenddem er selber gewaltsam zur Kooperation gezwungen sein soll (act. 39 F76-78).
7.3.4 Auch die Vorgänge während der angeblichen Entführung selbst, erscheinen oft wenig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt hierbei vor, dass ihm während der Entführung ein Sack über den Kopf gezogen worden sei. Entsprechendes macht dann Sinn, wenn damit verhindert werden soll, dass jemand sehen kann, wohin er gefahren wird. Der Beschwerdeführer räumt aber selber ein, dass jedermann in der Umgebung der genaue Standort des Büros des Etelaat allgemein bekannt gewesen sei (vgl. act. 39, F 106). Weiter wurde ihm gleich zu Beginn seiner Befragung umgehend mitgeteilt, dass er beim Etelaat sei und von einer Person des Etelaat befragt werde (act 39 F61). Weiter wurde sogar dem Vater des Beschwerdeführers ohne weiteres mitgeteilt, dass sein Sohn beim Etelaat sei (act. 39 F140). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer wie auch seine Familie aktiv in Kenntnis gesetzt wurden, wo er sich aufhält, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm ein Sack über den Kopf hätte gestülpt werden sollen, um zu verhindern, dass er sieht, dass er zum Etelaat gefahren wird. Eine solche Vorgehensweise erscheint letztlich nicht nur unnötig, sondern gar unnötig auffällig; insbesondere vor dem Hintergrund, dass jemand klandestin als Spitzel gewonnen werden soll. Der Beschwerdeführer wurde mit dieser Unstimmigkeit im Rahmen der Anhörung konfrontiert und konnte diese nicht erklären (vgl. act. 39, F108).
7.3.5 Auch hinsichtlich seines Aufenthalts beim Etelaat erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers stellenweise widerspruchsbehaftet. Während er im Rahmen der ersten Anhörung angab, seine Familie habe die ganze Zeit überhaupt nicht gewusst wo er sei (vgl. act. 23 F57), brachte er in Abkehr hiervon in der ergänzenden Anhörung vor, der Vater sei telefonisch aktiv informiert worden wo er sei (act 39 F140). Die beiden Aussagen schliessen sich denklogisch aus.
7.3.6 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung letztlich vorbringt, seine Familie sei gar angehalten worden eine Bürgschaft zu leisten, damit er freigelassen werde, so vermag auch dies eher zu erstaunen. Damit würde die Familie sowohl über den Aufenthalt des Beschwerdeführers beim Etelaat wie auch mutmasslich über eine allfällige geheime Kooperation in Kenntnis gesetzt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Übernahme der Bürgschaft die eingegangene, geheime Kooperation mit dem iranischen Geheimdienst Etelaat insbesondere im Familienkreis bekannt werden und damit der Zweck der Spitzeltätigkeit verteilt werden könnte, erscheint ein solches Verhalten kaum lebensnah (vgl. act. 39 F140-141). Ferner ist anzunehmen, dass Ziel eines Geheimdienstes primär die Gewinnung von Informationen und weniger die Erpressung von Geldzahlungen Privater ist; dies gilt umso mehr, als eine solche gar das primäre Ziel (die Informationsgewinnung) aktiv untergraben würde.
7.3.7 Auch die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen in zahlreichen Punkten bei näherer Betrachtung wenig nachvollziehbar. So vermag beispielsweise zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer abweichende Angaben gemacht hat zu der Frage, wann und bei welcher Gelegenheit er bei der Befragung durch den Etelaat an der (...) verletzt worden sei (vgl. Vorhalt unter act 39, F156). Weiter erscheinen auch die Sachangaben hinsichtlich des genauen Umfangs und der Anzahl der beim Etelaat vorgelegten Urkunden zu gewissen Abweichungen geführt zu haben (vgl. 39, F123) und die Bezeichnung der Dokumente fallen hierbei nicht konzise aus (vgl. beispielhaft act. 39, F127). Auch das Bemühen des Beschwerdeführers, seine Schilderung des Entführungsablaufs mit gewissen Details zu versehen, überzeugt nicht. So vermag beispielsweise doch eher zu erstaunen, dass jemand, der entführt wird, sich noch an die genaue Automarke erinnern kann, jedoch keine Kenntnis der Autofarbe hat (act 39, F97 ff). Entsprechendes wirkt in dieser Form konstruiert.
7.4 Zusammenfassend kann im Lichte des Gesagten festgehalten werden, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft einzustufen seien, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
8.1 Im Folgenden ist unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner nahen Familienangehörigen oder seinen in der Schweiz veröffentlichen Beiträge auf Instagram gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden.
Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durchwegs als erklärtermassen apolitische Person bezeichnete (vgl. act. 39 F84). Es ist nicht anzunehmen, er gerate wegen den in der Schweiz vereinzelt veröffentlichten Beiträgen auf Instagram in den Fokus der iranischen Behörden, zumal er in der Beschwerde auch nichts Gegenteiliges behauptet. Entgegen dem Beschwerdeargument kann auch aufgrund der familiären Umstände kaum ernsthaft auf eine asylrelevante Gefahr einer Reflexverfolgung geschlossen werden. Die Gefahr einer Reflexverfolgung beschlägt grundsätzlich nicht isoliert eine einzelne Person, sondern betrifft gemeinhin in gleichem Masse übrige nahe Familienangehörige und Verwandte. Die geltend gemachten Schwierigkeiten seiner Familienangehörigen mit den iranischen Behörden liegen gemäss seinen Aussagen zeitlich weit zurück (vgl. act. 39 F42, F62). Aus den Akten erhellt sodann vielmehr, dass seine Eltern sowie (...) von seinen Schwestern, seine Schwiegereltern und die Cousins und Cousinen sowie seine Ehefrau nunmehr unbehelligt im Iran leben (vgl. act. 23 F20, F40, F46; act. 39 F11). Bestünde ein konkretes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden an den Geschwistern des Beschwerdeführers wäre kaum anzunehmen, dass die Familie nach wie vor im Iran geblieben wäre und keine ernsthaften Nachteile erlitten hätte.
8.2 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden und aufgrund seiner familiären Verhältnisse eine Reflexverfolgung droht. Es ist deshalb festzustellen, dass er keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermochte. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Die Vorinstanz hat auch die Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zu Recht bejaht. Mangels Beschwerdeausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III. 2).
10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich somit als gegenstandslos.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind auf Beschwerdeebene keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.3 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Rechtsanwalt MLaw Patrick Burger als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
Die mit Eingabe vom 17. Juli 2024 eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar ist demnach auf Fr. 1936.50 (inklusive Auslagen exklusive Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt MLaw Patrick Burger als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'936.50 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler
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