Entscheiddatum: 15.11.2013Publikationsdatum: 25.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3027/2012
Urteil vom 15. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______,und deren Kinder, B._______,C._______, alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 5. März 2009 auf dem Luftweg und gelangte über Italien am 6. April 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 14. April 2009 und der einlässlichen Anhörung vom 10. Dezember 2009 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu ihren Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen.
B. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
C. Am 21. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton (...) zugeteilt.
D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 wandte sich D._______, der Vater der Beschwerdeführerin, an das BFM. Er hielt dabei fest, er verfüge im Kanton (...) über eine Aufenthaltsbewilligung B und leide als (...)-Jähriger an (...). Er ersuche um Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton (...).
Mit Schreiben vom 27. August 2009 hielt das BFM fest, ein Gesuch um Kantonswechsel müsse von der vom anbegehrten Wechsel betroffenen Person persönlich gestellt werden.
E. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes (...) vom 14. Oktober 2011 gebar die Beschwerdeführerin am (...) 2010 eine Tochter, B._______. Zum Kindsvater wurden (damals) keine Angaben eingetragen.
Dieses Kind wurde in das hängige erstinstanzliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin aufgenommen.
F. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 - der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2012 eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Seinen ablehnenden Entscheid begründete das BFM namentlich mit der fehlenden Glaubhaftigkeit sowie der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen (Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Weiteren hielt das BFM fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2012 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht focht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ersucht.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 29 Beweismittel (unter anderem: Berichte des UNHCR sowie diverser staatlicher und nicht-staatlicher Organisationen betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka) eingereicht.
H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Weiter wurde eine Frist angesetzt, um dem Gericht die Personalien und den aktuellen Aufenthaltsort des Kindsvaters bekannt zu geben. Zudem wurde das voraussichtliche Spruchgremium bekanntgegeben, wobei nachträgliche Änderungen des Spruchgremiums infolge von Abwesenheiten respektive Stellvertretungen ausdrücklich vorbehalten wurden. Der Antrag auf vorgängige Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote des Rechtsvertreters wurde unter Hinweis auf den Geschäftsbericht 2009 des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Im Weiteren wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben.
I. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nachträglich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie eine Fürsorgebestätigung (...) vom 21. Juni 2012, eine Kostennote vom 29. Juni 2012 sowie drei weitere Berichte zur Lage in Sri Lanka nach.
J. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
K. Am 19. Juni 2012 ging beim BFM die durch den Zivilstandskreis (...) ausgestellte "Anerkennungserklärung nach der Geburt" betreffend die Tochter B._______ durch D._______(als Kindsvater) vom 18. Juni 2012 ein.
L. Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Kindsvaters D._______(E-6432/2010) koordiniert behandelt wird. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die beiden koordinierten Verfahren E-6432/2010 und E-3027/2012 von Christa Luterbacher als Instruktionsrichterin und vorsitzende Richterin weiterbehandelt werden. Das voraussichtliche Spruchgremium wurde bekannt gegeben, wobei Veränderungen des Spruchkörpers infolge von Abwesenheiten und Stellvertretungen vorbehalten wurden. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten der Beschwerdeführerin dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
M. In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
N. Mit Replikeingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. November 2012 äusserte sich die Beschwerdeführerin einlässlich zur aktuellen Lage in Sri Lanka, insbesondere zur Situation der tamilischen Rückkehrenden und reichten zusätzliche 31 diesbezügliche Beweismittel nach.
O. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Dezember 2012 wurden 12 weitere Beweismittel nachgereicht und dazu auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka hingewiesen.
P. Gemäss Schreiben (...) vom 27. Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin am (...) 2013 ein zweites Kind (Sohn C._______) geboren.
Q. Das Beschwerdeverfahren des Kindsvaters war bisher unter der Verfahrensnummer E-6432/2010 beim Bundesverwaltungsgericht hängig und ist mit heutigem Datum entschieden worden. (vgl. dazu: Urteil in Sachen E-6432/2010).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Der am (...) 2013 geborene Sohn wird in das hängige Beschwerdeverfahren seiner Mutter und Schwester aufgenommen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Wie bereits im Rahmen der Instruktion festgehalten wurde, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren E-6432/2010 koordiniert worden. Über beide Verfahren wird mit Urteil heutigen Datums gleichzeitig entschieden.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 3. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 29. Juni 2012 eine Kostennote (mit Stand der Aufwendungen per 29. Juni 2012) eingereicht. Der Aufwand für die umfangreiche Eingabe vom 7. November 2013 ist in dieser Kostennote nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 26. Juni 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand - unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes - als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen auf. Indessen ist der Arbeitsaufwand für die Eingabe vom 7. November 2012 zusätzlich zu entschädigen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführendenr eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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