Entscheiddatum: 22.05.2024Publikationsdatum: 31.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3024/2024
Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Simone Heutschi, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...),Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Juni 2023 in Griechenland ein Asylgesuch einreichte und dort am 3. August 2023 internationalen Schutz erhielt,
dass die griechischen Behörden am 9. Januar 2024 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 8. Januar 2024 zustimmten sowie das SEM informierten, dass der Beschwerdeführerin am 3. August 2023 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und sie über eine vom 3. August 2023 bis am 2. August 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechenland verfügt,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2024 zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat anhörte, ihr gleichentags schriftlich das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde, und die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2024 schriftlich dazu Stellung nahm,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Arztberichte und weitere medizinische Unterlagen sowie einen Bericht von Médecins Sans Frontières einreichte,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024 Stellung nahm zum Entscheidentwurf der Vorinstanz,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Mai 2024 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquater Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu fachspezifischer medizinischer Versorgung einzuholen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in der Hauptsache damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt,
dass von ihr, die Kommunikation und Journalismus studiert und für eine Forschungsinstitution gearbeitet habe sowie etwas Englisch spricht, erwartet werden dürfe, sich bei Unterstützungsbedarf bezüglich Arbeit, Unterkunft und Versorgung an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern,
dass ihr ferner zuzumuten sei, sich bei Hilfsorganisationen über ihre Rechte und die vorhandenen Unterstützungsangebote beraten zu lassen und sie nicht habe nachweisen können, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern,
dass Griechenland ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei und sich die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Bedrohung durch Dritte an die entsprechenden Stellen wenden könne,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angegeben habe, sie habe in Griechenland auf den Feldern mit den Männern arbeiten können, aber für sie als Medienperson sei eine solche Arbeit demütigend,
dass sie widersprüchliche Angaben bezüglich des Tatorts der vorgebrachten erlittenen Vergewaltigung gemacht habe,
dass die Vorinstanz insgesamt nicht davon ausgeht, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine schwerkranke oder äusserst vulnerable Person und dass ihre körperlichen und psychischen Beschwerden - mitunter auch die vorgebrachte Angst vor einer Suizidalität - nicht derart gravierend seien, um einer Wegweisung nach Griechenland - wo diese zudem behandelbar seien - entgegenzustehen,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt,
dass die Beschwerdeführerin seit der Abtreibung der aus der Vergewaltigung in Griechenland resultierenden Schwangerschaft an Unterleibschmerzen leide,
dass sie heute wieder schwanger sei von einem Mann in der Schweiz und sich die Vorinstanz mit dieser Schwangerschaft hätte auseinandersetzen müssen,
dass sie nachweislich psychisch angeschlagen sei und die Vorinstanz mit Blick auf ihre Untersuchungspflicht zwingend gehalten gewesen wäre, den Termin der Beschwerdeführerin in der transkulturellen Sprechstunde vom 28. Mai 2024 abzuwarten,
dass auf die Begründungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten,
dass die Vorinstanz insbesondere den medizinischen Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ausführlich ergibt, umfassend gewürdigt hat und die Beschwerdeführerin mit detaillierter Begründung für nicht äusserst vulnerabel befand, womit der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz sodann bereits zutreffend auf die geltende Rechtspraxis - insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 - hingewiesen hat,
dass gemäss dieser Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Griechenland für Personen, welche dort Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist, mit Ausnahme von äusserst vulnerablen Personen (vgl. a.a.O. E. 11),
dass die Beschwerdeführerin laut medizinischer Dokumentation des Bundesasylzentrums Region B._______ (BAZ) mit Datum vom 1. März 2024 unter Schlafstörungen sowie visuellen Halluzinationen leidet; dass Schlaf- und Beruhigungsmittel verschrieben wurden; dass die Beschwerdeführerin bei der Seelsorge war und sie den Wunsch nach einer psychiatrischen Sprechstunde äusserte (SEM-Akte 20/6),
dass sie laut einem Arztbericht vom 1. März 2024 an einer Pollenallergie leidet und entsprechende Medikamente erhielt (SEM-Akte 20/6),
dass laut Arztbericht der Notfallstelle der (...) vom 18. März 2024 die dort behandelnden Ärzte eine Gastritis für eine mögliche Erklärung der Bauchschmerzen der Beschwerdeführerin hielten und ein Schwangerschaftstest negativ ausfiel (SEM-Akte 23/8),
dass sie gemäss den vorinstanzlichen Akten zwischen Mitte März und dem 24. April 2024 nicht mehr bei der Pflege im BAZ vorstellig geworden war,
dass sie laut medizinischer Dokumentation des BAZ mit Datum vom 1. Mai 2024 einen Schwangerschaftstest verlangte, welcher negativ ausfiel (SEM-Akte 25/3),
dass bei dieser Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die psychische oder physische Gesundheit der Beschwerdeführerin sei in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt,
dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage den anstehenden Termin der Beschwerdeführerin in der transkulturellen Sprechstunde vom 28. Mai 2024 nicht abwarten musste,
dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht hat,
dass sodann auch eine mögliche Suizidalität - welche in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr weiter substantiiert wird - für sich genommen einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2).
dass der vorherrschenden gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Rückkehrhilfe Rechnung zu tragen ist,
dass vor diesem Hintergrund der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den griechischen Behörden Zusicherungen einzuholen bezüglich Unterbringung, Versorgung und medizinischer Behandlung, abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin insgesamt nicht als besonders vulnerable Person (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu qualifizieren ist und somit keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten,
dass die Vorinstanz deshalb - vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland einen Flüchtlingsstatus hat und sich die dortigen Behörden mit ihrer Überstellung einverstanden erklärt haben - zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gemäss den vorstehenden Ausführungen die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht geben ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
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