Entscheiddatum: 23.08.2013Publikationsdatum: 03.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3012/2013
Urteil vom 23. August 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (...), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...). Auf dem Luftweg gelangte er (...) und von dort in einem Auto am 16. September 2009 in die Schweiz; gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 22. September 2009 wurde er zur Person befragt (BzP); die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 2. Oktober 2009.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer vor, dass (...) vier Personen zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn befragt hätten, weil er dort noch nicht lange gewohnt habe. Am (...) seien erneut vier respektive acht Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn befragt; insbesondere hätten sie wissen wollen, ob seine Geschwister Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien. Er habe Angst gehabt, zu Hause zu bleiben, und sich deshalb in einem nahe gelegenen Plantagehäuschen versteckt. Zwei Tage darauf seien wiederum Unbekannte zu ihm nach Hause gegangen und hätten seine Frau nach ihm gefragt, sie geschlagen und die Kinder zu Boden gestossen. Diese Leute hätten geglaubt, er sei Mitglied der LTTE, doch sei er nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Er sei in seinem Versteck geblieben, bis seine Ausreise organisiert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen seine sri-lankische Identitätskarte, Geburtsregisterauszüge, einen Heiratsschein und ein Foto der Familie zu den Akten.
B. Mit am 27. April 2013 eröffneter Verfügung vom 25. April 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Am 29. Mai 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 teilte er dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss.
E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen bezüglich der in der Verfügung aufgezeigten Widersprüche Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Replik vom 26. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu den fraglichen Widersprüchen und reichte den Internetausdruck einer Medienmitteilung vom 6. Juni 2009 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führt das BFM aus, die eingereichten Geburtsurkunden und der Heiratsschein vermöchten den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Aus der Geburtsurkunde seines Sohnes sei jedoch ersichtlich, dass dieser im (...) in (...) zur Welt gekommen sei, weshalb die Aussage, die Familie sei erst im (...) dorthin gezogen, kritisch hinterfragt werden müsse.
Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer vermutet, die Leute, welche ihn am (...) aufgesucht hätten, seien von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und der Fieldbike Group gewesen; den zweiten Besuch habe er denselben Leuten zugeschrieben und angegeben, er habe sich gefürchtet, Mitarbeitende des Roten Kreuzes könnten mit "dieser Gruppierung" in Kontakt stehen. Anlässlich der Anhörung habe er die EPDP und die Fieldbike Group nicht mehr erwähnt und vorgebracht, am (...) seien vier Soldaten zu ihm gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er Mitglieder der tamilischen EPDP mit Singhalesisch sprechenden Armeeangehörigen hätte verwechseln können. Bei der Anhörung habe er weiter geltend gemacht, die Leute, welche beim zweiten Vorfall am (...) zu ihm gekommen seien, seien Mitglieder der Armee und der People's Liberation of Tamil Eelam (PLOTE) gewesen. Diese Aussagen würden den Angaben anlässlich der BzP widersprechen, und die Vermischung verschiedener paramilitärischer Gruppen erwecke den Anschein, er habe die geltend gemachte Verfolgung gar nicht erlebt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Verfolger seien inkonsistent. Im Rahmen der BzP habe er angegeben, am (...) seien vier Personen zu ihm nach Hause gekommen, an der Anhörung hingegen habe er von ungefähr acht Leuten gesprochen.
Auch hinsichtlich des Inhaltes des zweiten Vorfalls sei der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen anzuzweifeln. Er habe angegeben, Mitglieder der Armee und der PLOTE hätten ihn bezichtigt, an Attentaten gegen sie beteiligt gewesen zu sein, in der BzP jedoch nicht erwähnt, terroristischer Machenschaften beschuldigt worden zu sein. Diese Angaben seien daher als nachgeschoben und somit zweifelhaft zu bezeichnen. Wenn er bezichtigt worden sei, in Attentate involviert gewesen zu sein, sei zudem seine anfängliche Aussage, EPDP-Leute seien an den ersten beiden Zwischenfällen beteiligt gewesen, nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen würden dadurch willkürlich anmuten und sie seien als unglaubhaft zu qualifizieren.
Die Angaben, wer von seinem angeblichen Versteck in einem Plantagehäuschen gewusst habe, seien ebenfalls widersprüchlich. Im Übrigen widerspreche es der Logik des Handelns, dass ihm die angeblichen Verfolger verboten hätten, zur Polizei zu gehen, da die sri-lankische Armee eng mit der Polizei zusammengearbeitet habe und die Mehrheit der Leute aus dem Vanni-Gebiet bei Verdacht auf LTTE-Unterstützung in spezielle Lager gebracht würden, ohne sich bei der Polizei beschweren zu können.
4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei im (...) aufgewachsen und habe bis 2007 unter Kontrolle der LTTE gelebt. Aus diesem Grund und weil eine Schwester LTTE-Mitglied gewesen sei und etliche weitere Verwandte im Vanni-Gebiet leben würden, habe er vermutlich den Verdacht des Militärs erregt und müsse bei einer Rückkehr mit Nachstellungen und grossen Problemen rechnen. Auch seitens der Milizen drohe ihm Gefahr.
Dass er anlässlich der Anhörung nicht mehr gesagt habe, dass es am (...) Mitglieder der EPDP und der Fieldbike Group gewesen seien, welche ihn aufgesucht hätten, sei nur ein scheinbarer Widerspruch. Zwei der Motorradfahrer seien eindeutig als Militärpersonen zu erkennen gewesen. Die Bezeichnung Fieldbike Group beziehe sich auf eine militärische Truppengattung, welche meist mit Motorrädern unterwegs sei. Die Bezeichnung EPDP sei eine Falschinterpretation. Der Beschwerdeführer habe einen tamilischen Begriff verwendet, welcher umgangssprachlich alle Milizen umschreibe. Er habe bei der Anhörung nicht von vier Soldaten gesprochen. Soldaten würden kaum Tamilisch sprechen und Übersetzer benötigen, welche sie aus den Reihen tamilischer Milizen rekrutierten. Da er kein Singhalesisch spreche, hätte er sich mit den Soldaten gar nicht unterhalten können, wenn keine Dolmetscher dabei gewesen wären.
Auch der zweite angebliche Widerspruch könne aufgelöst werden. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer präzisiert, dass am (...) etwa acht Personen bei ihm gewesen seien. Ein Teil dieser Gruppe sei nämlich beim Eingangstor zu seinem Grundstück geblieben. Unter den vielen Leuten am Tor seien auch viele Nachbarn sowie Passanten gewesen, was lediglich eine Schätzung der Anzahl der Soldaten und PLOTE-Milizen erlaubt habe. Vier Personen seien ins Haus gekommen. Das Bundesamt entwickle eine eigenartige Definition des Glaubwürdigkeitsbegriffes (recte: Glaubhaftigkeitsbegriff) und lege seiner Beurteilung eigene Interpretationen der geschilderten Handlungsabläufe zugrunde, welche nicht einer zwingenden Logik entspringen und durchwegs zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt würden.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die behauptete Verfolgung durch die sri-lankische Armee und durch paramilitärische Gruppierungen glaubhaft zu machen.
5.2
5.2.1 Wie das Bundesamt zu Recht feststellte, machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Identität seiner Verfolger und zur Anzahl Personen, welche ihn (...) aufgesucht haben sollen. Diese Widersprüche vermochte er auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen.
5.2.2 Die Behauptung, er habe in der BzP einen allgemeinen Begriff für Milizen verwendet, welcher fälschlicherweise als EPDP übersetzt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, da es einerseits im Befragungsprotokoll keine Hinweise auf Missverständnisse oder eine ungenaue Übersetzung gibt, und er anderseits in der Anhörung keine Milizen erwähnte, welche (...) zusammen mit den Soldaten zu ihm gekommen seien. Auch die Erklärung, da singhalesische Soldaten in der Regel kein Tamilisch sprechen würden, sei es eine Selbstverständlichkeit, dass sie nicht ohne tamilisches Hilfspersonal angerückt seien, ist unbehelflich. Anlässlich der Anhörung sprach der Beschwerdeführer ausdrücklich von vier Soldaten und führte zudem aus, diese hätten auf Singhalesisch gerufen (vgl. Akten BFM A 7/11 S. 3, 5). Weiter scheint auch das Argument, am (...) seien insgesamt etwa acht Personen zu ihm gekommen, aufgrund einer Menschenansammlung von Nachbarn und Passanten habe er die genaue Anzahl nicht eruieren können, nicht tauglich, um den Widerspruch zur ersten Aussage, wonach es sich um vier Personen gehandelt habe, zu erklären, zumal er anlässlich der BzP keine weiteren Soldaten, Milizen oder Zivilpersonen erwähnte (vgl. A 1/14 S. 6).
Wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellt, brachte der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung vor, von Armee- und PLOTE-Mitgliedern beschuldigt worden zu sein, sich an Attentaten beteiligt zu haben. Dieses Vorbringen ist mit seiner Aussage anlässlich der BzP, er sei (...) "erneut von ihnen" (Mitgliedern der Fieldbike Group und der EPDP) befragt worden, nicht vereinbar (vgl. A 1/14 S. 6). Die persönliche Glaubwürdigkeit von Asylsuchenden ist unter anderem dann fraglich, wenn diese im Laufe des Verfahrens Vorbringen steigern oder unbegründet nachschieben. Das BFM äussert daher berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt des vorgebrachten Terrorverdachts seitens der PLOTE. Dass der Beschwerdeführer bei der Befragung daran gehindert worden wäre, diesen wichtigen Verfolgungsgrund zu nennen, ist nicht ersichtlich. In der Beschwerde werden die ihm angeblich vorgeworfenen terroristischen Machenschaften nicht erwähnt, und zur Einschätzung der Vorinstanz, wonach die entsprechenden Ausführungen nicht geglaubt würden, nimmt der Beschwerdeführer nicht Stellung, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Hingegen führt er in der Beschwerde aus, nach dem Vorfall vom (...) habe er seine Familie aus dem Flüchtlingslager abgeholt und in sein Haus gebracht (vgl. Beschwerde S. 2), bevor er zum Roten Kreuz gegangen sei, um Anzeige zu erstatten. Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt jedoch nicht vor, sondern erklärte, sie hätten in dieser Nacht nicht zuhause übernachtet, er habe seine Frau und die Kinder tags darauf zurückgebracht und sich zum Roten Kreuz begeben (vgl. A 7/11 S. 4) respektive in jener Nacht hätten sie noch zuhause geschlafen, in der nächsten dann nicht mehr (vgl. A 7/11 S. 7). Von seiner Familie seien damals drei seiner Schwestern, von zweien von ihnen die Ehemänner, ein Bruder, seine Mutter sowie seine 15 Nichten und Neffen im Flüchtlingscamp gewesen (vgl. A 7/11 S. 7). Die Aussage in der Beschwerde widerspricht somit seinen bisherigen Vorbringen.
Zum im angefochtenen Entscheid aufgeführten Widerspruch bezüglich der Personen, die von seinem Versteck im Plantagehäuschen gewusst hätten, nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung.
5.2.3 Nach dem Gesagten stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die vom Bundesamt aufgeführten Widersprüche aufzulösen; auch auf Beschwerdeebene entsteht kein schlüssiges Bild der vorgebrachten Verfolgungssituation.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Risikogruppe von Personen, welche verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, da er bis (...) immer in von den LTTE kontrolliertem Gebiet gelebt habe und eine seiner Schwestern LTTE-Mitglied gewesen sei.
5.3.2 Von entscheidender Relevanz ist vorliegend die Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich; in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar), herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
5.3.3 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, ist nicht davon auszugehen, er werde der politischen Opposition verdächtigt. Allein die Tatsache, dass er in von den LTTE kontrolliertem Gebiet gelebt hat, führt gemäss der vorstehend erwähnten Rechtsprechung nicht zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge für die Regierung gearbeitet und die LTTE nie als Kämpfer unterstützt hat, gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb ihm nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung droht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die Zukunft befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den von einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betreffend eine Gruppe abgewiesener tamilischer Asylsuchender nicht zu rechtfertigen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen - gleich wie das Bundesverwaltungsgericht und der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Wie vorstehend ausgeführt, nahm das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1).
Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
7.3.3 Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat Sri Lanka nach Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 verlassen. Er lebte von (...) bis zu seiner Ausreise (...) in B._______ ([...], Nordprovinz) und arbeitete bei der Post in C._______. Gemäss seinen Angaben leben seine Frau und seine beiden Kinder in D._______. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er in D._______ auf eine gleichwertige Wohn- und Lebenssituation zurückgreifen kann, wie sie bei seiner Ausreise geherrscht hat, und es ihm möglich sein wird, dort wieder Arbeit zu finden und sich sozial zu reintegrieren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juni 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub