Entscheiddatum: 18.11.2013Publikationsdatum: 27.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3005/2013
Urteil vom 18. November 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer,Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Irak, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde yezidischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______/Dohuk, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2011 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 17. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 9. Januar 2012 wurde er summarisch befragt und am 14. März 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei als Yezide in C._______/Provinz Mosul geboren, jedoch in B._______/Dohuk aufgewachsen. Er habe als ältester Sohn zum Lebensunterhalt der (...)köpfigen Familie beitragen müssen, zumal der Vater (...) sei und die staatlichen Unterstützungsgelder nicht gereicht hätten. Er habe im Oktober/November 2011 in D._______ in einem Restaurant gearbeitet. Am (...) 2011 hätten Muslime in D._______ verschiedene Geschäfte von Yeziden und Christen in Brand gesetzt, darunter das Restaurant, in dem er gearbeitet habe. Der Grund sei unter anderem gewesen, dass dort Alkohol ausgeschenkt und verkauft worden sei. Aus Angst vor Übergriffen durch dieselben Leute habe er daher am (...) Dezember 2011 das Land verlassen. Ausserdem habe er als Yezide im Heimatstaat keine Rechte und keine beruflichen Perspektiven. Die Angehörigen dieses Glaubens würden generell unterdrückt und benachteiligt und seien immer wieder Ziel von Anschlägen. Er habe sich weder politisch noch religiös betätigt und sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Er möchte in der Schweiz gerne arbeiten und seine Familie unterstützen.
B. Mit Verfügung vom 18. April 2013 - eröffnet am 25. April 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Diese sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive mindestens die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eine Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerde wurden unter anderem vier Familienfotos des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme.
E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2013 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, etwa 15% der Angehörigen der Gemeinschaft der Yeziden im Irak würden in der Provinz Dohuk leben, rund 85% in der Provinz Ninive und eine kleinere Anzahl in anderen irakischen Städten sowie in Mossul. Die Yeziden würden unter anderem über eine anteilsmässige Vertretung im Parlament verfügen. Die irakische Verfassung von 2005 enthalte zudem verschiedene Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten und regle auch die Religionsfreiheit. Die Yeziden würden beispielsweise auch nicht gezwungen, in der Schule am Religionsunterricht teilzunehmen.
Es komme zwar zu Diskriminierungen in den autonomen Regionen, die sich in Zwangsenteignungen, im Zugang zum Arbeitsmarkt oder zum Gesundheitswesen äussern würden. Allerdings seien diese Nachteile nicht derart, dass sie als ernsthafte Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden müssten. Gemäss geltender Rechtsprechung (BVGE 2011/16) und Asylpraxis sei nicht von einer Kollektivverfolgung von Yeziden im Irak auszugehen; mit anderen Worten könne allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft nicht bereits auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung geschlossen werden.
4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut dargelegt sowie ausgeführt, es treffe zwar zu, dass Yeziden im Irak politische Ämter bekleiden würden, allerdings seien sie auf regionaler Ebene noch untervertreten. Die auf den ersten Blick hohe Zahl von Yeziden im Irak werde dadurch relativiert, dass diese Glaubensgemeinschaft - zusammen mit anderen kleinen Glaubensrichtungen - nur gerade 3% der Bevölkerung ausmache, während der Grossteil (97%) Muslime seien. Zudem würden die religiösen Minderheiten im Irak teils sehr verstreut leben. Die irakische Verfassung von 2005 schütze zwar die Minderheiten formell, die Umsetzung dieses Schutzes sei aber fraglich. Entgegen der Auffassung des BFM habe es durchaus Fälle gegeben, in denen Schülerinnen und Schüler gezwungen worden seien, während des Religionsunterrichts im Schulzimmer zu bleiben, und der soziale Druck zur Teilnahme sei sehr gross. Im letzten Jahr habe zudem die Gewalt gegen Yeziden sehr zugenommen und insbesondere auch politisch nicht-aktive Yeziden seien davon betroffen. Dabei seien wiederholt auch Dörfer der Yeziden angezündet worden; besonders Geschäfte, in denen Alkohol verkauft werde, würden zum Ziel von Brandanschlägen, und deren Ladeninhaber würden Opfer von Gewalttaten. Daher müsse nun von einer Bedrohung an Leib und Leben für jeden Yeziden ausgegangen werden.
Wirtschaftsflüchtlinge seien zwar keine Flüchtlinge im Sinn des Asyl-gesetzes. Jedoch seien viele gerade junge Leute so verzweifelt, dass sie sich das Leben nehmen würden. Vorliegend beziehe der Vater des Beschwerdeführers nur eine Invalidenrente, die aber nicht einmal für das Essen reiche, geschweige denn für ein menschenwürdiges Leben. Auch dieser Aspekt solle im Entscheid berücksichtigt werden.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem unter BVGE 2011/16 publizierten Leitentscheid dargelegt, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2011/16 S. 265 E. 5.1 m.w.H.). Demzufolge reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen bei geltend gemachter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einem solchen Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Dabei muss die betroffene Person zuerst ihre Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinnehmen müssen. Werden solche Massnahmen gegen ein Kollektiv als gezielt beurteilt, müssen sie eine gewisse Intensität aufweisen, um dem Erfordernis der ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu genügen. Aus der Verfolgung einzelner, zu einem Kollektiv gehöriger Personen kann dabei jedoch nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs als Ganzes geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr das Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen.
5.2 Bezüglich der Situation der Yeziden wird im erwähnten Urteil ausgeführt, dass im Irak aktuell etwa 500'000 Angehörige dieser Minderheit leben und diese politisch auf verschiedenen Ebenen vertreten ist (vgl. ausführlich hierzu BVGE 2011/16 E. 7 S. 267 f.). Mit Bezug auf die Region Ninive wird festgestellt, dass sich die Lage dort in der Tat kritisch zeigt, diese namentlich dazu geführt hat, dass viele Yeziden in den sicheren kurdischen Teil des Nordiraks ausweichen (vgl. a.a.O. E. 7.4 S. 271). Es wird jedoch auch festgehalten, dass die asylrelevanten Übergriffe seit 2003 bei weitem nicht jene kritische Verfolgungsdichte erreichen, um von einer Kollektivverfolgung auszugehen, zumal nur ein Bruchteil der yezidischen Bevölkerung namentlich im Zentralirak Opfer solcher Übergriffe geworden sei. Diese Feststellung kann durch den Einwand in der Beschwerde, wonach solche Übergriffe im Jahr 2012 erheblich zugenommen hätten, nicht relativiert werden. Dies gilt vorliegend umso weniger, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwar ursprünglich in (...) geboren, dann aber in Dohuk im Nordirak aufgewachsen ist. Diese Region im Nordirak ist dabei namentlich für die Religionsangehörigen der Yeziden im publizierten Urteil als sichere Region definiert worden (vgl. oben), welche Einschätzung auch heute noch zutrifft. Der kurdische Beschwerdeführer kann in der nordirakischen Provinz Dohuk gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich auf ein generell funktionierendes Sicherheits- und Justizsystem zählen (vgl. BVGE 2008/4 S. 35 ff.).
5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darlegen können, zumal er sich nie in irgendeiner Weise exponiert hat und auch nie in ein Verfahren verwickelt oder gar deswegen vor Gericht gestanden ist (vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 9). Damit weist der Beschwerdeführer kein individuelles Profil auf, das zur Annahme des Vorliegens von begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung führen würde.
Das BFM hat nach dem Gesagten sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen, herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt praxisgemäss voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus dieser KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist der Wegweisungsvollzug in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.)
7.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seine Kindheit in Dohuk verbracht. Dort lebt seine Familie, das heisst seine Eltern und die jüngeren Geschwister. Gesundheitliche Probleme macht er nicht geltend. Soweit er anführt, gerne in der Schweiz zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen, sind diese Ausführungen nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darzulegen. Seine Familie, namentlich der behinderte Vater, erhält eine kleine Invalidenrente. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich nach einer Rückkehr erneut um eine Arbeit zu bemühen, zumal er gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise bereits kurze Zeit in einem Restaurant arbeiten und Erfahrungen sammeln konnte. Gemäss seinen Angaben leben verschiedene Geschwister des Vaters in Mosul und in Dohuk. Ausserdem hat er einen Onkel mütterlicherseits erwähnt, der in Deutschland lebt. Es ist davon auszugehen, dass diese familiären Beziehungen die Reintegration des Beschwerdeführers nötigenfalls erleichtern werden. Zudem ist - wie bereits in der ausführlichen Befragung vom 14. März 2013 (vgl. Protokoll S. 10) - auf die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Rückkehrhilfe hinzuweisen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine prozessuale Bedürftigkeit ist ausgewiesen, und die Rechtsbegehren waren - im massgebenden Moment der Gesuchseinreichung (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 9) - nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird deshalb auf eine Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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