Entscheiddatum: 28.07.2009Publikationsdatum: 05.08.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3004/2009/ame
{T 0/2}
Urteil vom 28. Juli 2009
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren 13. März 1970,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2009 / N (...).
A.
Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tami-lischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. Dezember 2008 und gelangte über Italien am 28. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrens-zentrum Kreuzlingen wurde sie am 7. Januar 2009 zu ihren Asyl-gründen befragt; ausserdem wurde ihr hinsichtlich eines Eurodac-Treffers, wonach sie sich vorher in England aufgehalten habe, das rechtliche Gehör gewährt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in die Schweiz gekommen, weil ihr Freund hier lebe, den sie bereits seit 13 Jahren kennen würde und heiraten wolle. Auf allfällige Probleme in ihrem Heimatland angesprochen gab sie zu Protokoll, dass sie und ihre Eltern am (...) von der srilankischen Armee für einen Tag festgehalten worden seien. Dabei sei sie und ihr Vater von den Soldaten geschlagen worden. Der Grund hierfür sei gewesen, dass ein Cousin mütterlicherseits bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Weitere Asylgründe habe sie nicht.
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die sofortige Wegweisung nach Grossbritannien. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundes-verwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-vertreter in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Ver-fügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres aus.
E.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Beschwerde zur Vernehmlassung innert Frist zu. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 voll-umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Replik vom 19. Juni 2009 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren fest.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, dass Grossbritannien - gestützt auf die von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge - für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 3. März 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt habe. Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde daher auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner würden im Falle einer Rückkehr nach Grossbritannien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-gengehalten, diese habe die für den Nichteintretensentscheid vor-gesehene Frist nicht eingehalten. Art. 37 AsylG halte nämlich fest, dass ein solcher bei Notwendigkeit von zusätzlichen Abklärungen innerhalb von drei Monaten nach Gesuchstellung gefällt werden müsse. Vorliegend sei die Verfügung ohne wichtigen Grund verspätet getroffen worden, so dass diese kassiert werden müsse.
Während die Schweiz seit einiger Zeit wegen des Bürgerkriegs in Sri Lanka keine Angehörige der tamilischen Ethnie aus dem Norden und Osten des Landes mehr zurückschicken würde, gehe Grossbritannien über alle Sicherheitsbedenken hinweg und führe abgewiesene Asyl-suchende nach wie vor zurück. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien viele Gesuche von abgewiesenen srilankischen Gesuchstellern gegen die britischen Behörden hängig.
Die Beschwerdeführerin sei ausserdem mit einem in der Schweiz vor-läufig aufgenommenen Ausländer kirchlich getraut. Deshalb müsse von einer Ehegemeinschaft oder einer engen Partnerschaft aus-gegangen werden. Art. 44 AsylG halte fest, dass bei einer Weg-weisung die Einheit der Familie berücksichtigt werden müsse. Die vom BFM verfügte Wegweisung in einen Drittstaat verletze deshalb die ge-setzlichen Bestimmungen. Zu berücksichtigen sei auch, dass ihr Ehe-partner bereits seit bald elf Jahren in der Schweiz wohne. Die zwangs-weise Ausschaffung zum jetzigen Zeitpunkt sei auf jeden Fall als un-verhältnismässig zu bezeichnen.
Weiter werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin krank sei und sich zur Zeit in der B._______ in Behandlung befinde. Im Arztzeugnis vom 6. Mai 2009 werde festgehalten, dass sie durch eine zwangsweise Ausschaffung massiv gefährdet würde.
2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Suizid-versuch der Beschwerdeführerin kein Hindernis für ihre Rückkehr nach Grossbritannien darstelle, welches laut dem Dublin-Abkommen für ihr Asylverfahren zuständig sei. Gemäss den Erkenntnissen des BFM verfüge auch Grossbritannien über ausgezeichnete medizinische Strukturen, wo sie eine adäquate Behandlung erfahren könne.
2.4 In der Replik wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Grossbritannien eine Kettenabschiebung nach Sri Lanka drohen würde. Dort würden kaum psychiatrische Institu-tionen existieren, welche mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar wären. Bei einer Güterabwägung stehe das Interesse des Staates, abgewiesene Asylsuchende schnell ausschaffen zu können, dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf physische und psychische Unversehrtheit gegenüber. Letzteres sei insbesondere vor dem Hinter-grund der anstehenden Vermählung höher zu gewichten.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35 AsylG), mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrecht-mässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Wie in der Beschwerde zurecht festgehalten wird, sind Nicht-eintretensentscheide gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG in der Regel inner-halb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen. Sind weitere Abklärungen nach Art. 41 AsylG erforderlich, so ist der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen (Art. 37 Abs. 3 AsylG). Wie jedoch bereits die vormalige Schweizerische Asylrekurs-kommission (ARK) ausführte, handelt es sich hierbei um eine blosse Ordnungsvorschrift (EMARK 2002 Nr. 15). Das BFM muss daher bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nach Art. 32 - 35 AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn, wie vorliegend, die Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG überschritten wurde. Anzufügen ist, dass das Asylgesuch im Fall der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2008 gestellt und der angefochtene Entscheid am 6. April 2009 getroffen worden ist; die Frist von drei Monaten wurde folglich nur um einige wenige Tage überschritten. Dementsprechend erweist sich der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung unter diesem Aspekt als unbegründet.
3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass bei besagtem Nichteintretenstatbestand, im Gegen-satz zu den anderen unter Art. 34 Abs. 2 AsylG aufgeführten, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs.3 AsylG keine Anwendung findet.
Aufgrund der Abklärungen des BFM bei den britischen Behörden sowie der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin steht fest, dass sie bereits in Grossbritannien im Jahr (...) ein Asylgesuch gestellt hat. Somit ist Grossbritannien für die Prüfung ihres am 28. Dezember 2008 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin). Grossbritannien hat dem Antrag um Rückübernahme sodann mit Schreiben vom 3. März 2009 zugestimmt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen vorliegend keinerlei Hinweise, wonach sich Grossbritannien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, auch wenn der EGMR in dem von der Beschwerde-führerin bezeichneten Einzelfall (NA gegen Grossbritannien, Beschw. Nr. 25904/07, Urteil des EGMR vom 17. Juli 2008) eine Verletzung festgestellt hat.
4.1 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-bezüglich volle Kognition zukommt.
4.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, wonach sie ihren Partner, der bereits seit zehn Jahren in der Schweiz lebe und bald eine Bewilligung B erhalte, in Kürze heiraten werde. Schliesslich hält Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) fest, dass Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufge-nommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Dieselben Voraussetzungen sieht auch Art. 45 AuG für ausländische Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung vor. Wie in der Beschwerde und der Replik dar-gelegt, sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr angeblicher Partner fürsorgeabhängig; letzterer sei sogar zu 100 % invalid. Demzu-folge fällt aufgrund der gesetzlichen Regelung ein Einbezug in die vor-läufige Aufnahme beziehungsweise die Erteilung einer Aufenthalts-bewilligung ausser Betracht.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-lung unterworfen werden.
Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR und der ARK besteht gemäss Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht (vgl. EMARK 2005 Nr. 23).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Grossbritannien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-stimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4 Wie auch in der Replik eingeräumt wird, bestehen keine Zweifel, dass in Grossbritannien die entsprechenden medizinischen Strukturen bestehen, um die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin be-handeln zu können. Ausserdem besteht kein Grund für die Annahme, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Grossbritannien aufhaltende Personen würden eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin darstellen. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Grossbritannien ist auch faktisch möglich, weil die britischen Be-hörden einer Aufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, an das BFM und an das zuständige kantonale Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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