Entscheiddatum: 09.09.2013Publikationsdatum: 18.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2992/2013
Urteil vom 9. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______,Algerien, vertreten durch lic. iur. Ruth Baumeister, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (...).
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2011 über Frankreich illegal in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. Juli 2011 wurde er im EVZ B._______ befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt.
A.b Mit Verfügung des BFM vom 16. August 2011 teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde.
A.c Am 27. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer auf Ersuchen der (...) Justizbehörden gestützt auf eine Haftanordnung des (...) vom 20. Juni 2012 wegen der (...) einer in D._______ begangenen schweren (...) in provisorische Auslieferungshaft genommen. Am 28. Juni 2012 verfügte das (...) die Auslieferungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Urteil vom (...) ab.
A.d Das BFM hörte ihn am 5. Juli 2012 zu den Asylgründen an.
Seinen Aussagen anlässlich der Befragung vom 19. Juli 2011 sowie der Anhörung vom 5. Juli 2012 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er algerischer Staatsangehöriger aus D._______ sei. Nachdem im Sommer 2010 in Algerien die Demonstrationen begonnen hätten, seien die Leute anfangs Oktober auch in D._______ auf die Strassen gegangen. Dabei hätten diese Betriebe, Geschäfte und Polizeiposten verwüstet und auch "Molotow-Cocktails" geworfen, worauf sein Haus Feuer gefangen habe und abgebrannt sei. Bereits einige Tage vor diesem Vorfall sei er zu Hause von unbekannten Personen aufgesucht worden. Obschon diese an seine Tür geklopft hätten, habe er nicht aufgemacht. Von anderen Dorfbewohnern habe er gehört, dass er bei der Polizei auf einer Liste gesuchter Personen vermerkt sei. Vor diesem Hintergrund und aus Angst festgenommen zu werden, habe er sein Heimatland verlassen.
A.e Am 9. Juli 2012 stellte das Justizministerium E._______ ein Auslieferungsgesuch, welchem das (...) mit Entscheid vom 21. August 2012 stattgab. Am 31. August 2012 wurde der Beschwerdeführer den (...) Behörden übergeben.
B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein.
C. Nachdem der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung wieder in die Schweiz einreiste, hob das BFM mit Verfügung vom 19. März 2013 seine Verfügung vom 1. Februar 2013 auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf.
D. Mit Verfügung vom 24. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 - vorab per Fax - liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Das BFM habe festzustellen, dass ein Wegweisungsverbot/Abschiebungsverbot (recte: Wegweisungsvollzugshindernis) hinsichtlich Algerien vorliege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ihm seien die Akten kurzfristig zur Akteneinsicht zuzustellen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht ab, zumal ein Gesuch um Einsicht in die Akten des BFM bei diesem zu stellen sei, und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 19. Juni 2013 fristgerecht geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung vom 24. April 2013 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG zu erfüllen, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Insbesondere habe er anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben, dass unbekannte Personen zwei Tage vor dem Brand seines Hauses an seine Haustüre geklopft hätten, er die Türe jedoch nicht geöffnet habe. Auf die Frage angesprochen, wer diese Unbekannten gewesen seien, habe er hingegen angegeben, entweder die Polizei oder die Terroristen. Bei der Anhörung hingegen habe er im Widerspruch dazu behauptet, die unbekannten Leute hätten sogenannte "Burnous" getragen.
Indem er anlässlich der Befragung angegeben habe, die unbekannten Personen seien drei Tage vor dem Brand seines Hauses zu ihm gekommen, um im Rahmen der Anhörung zu Protokoll zu geben, diese seien zwei Tage zuvor zu ihm gekommen, habe er sich auch hier in Widersprüche verstrickt.
Des Weiteren seien die Schilderungen zum Brand seines Hauses unterschiedlich ausgefallen. So habe er anlässlich der Anhörung vorerst ausgeführt, sein Haus sei unmittelbar neben dem Rathaus (Hôtel de ville) gestanden, welches von Demonstranten mit Molotow-Cocktails beworfen worden sei, weswegen auch sein Haus Feuer gefangen habe und abgebrannt sei, um im späteren Verlauf der Anhörung zu behaupten, die Demonstranten hätten Molotow-Cocktails auch in sein Geschäft und in den ersten Stock seines Hauses geworfen. Daraufhin habe er die Frage wiederum bejaht, wonach Ziel der Demonstranten das Rathaus gewesen sei. Vom Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er bezüglich dieser Angriffe genauere Angaben hätte machen können.
Sodann habe er bei der Befragung angegeben, er kenne den Grund für die Suche nach ihm nicht, die Polizei würde ihn beschuldigen, sein Haus selber in Brand gesteckt zu haben, um anlässlich der Anhörung zu Protokoll zu geben, Dorfbewohner hätten ihm mitgeteilt, er werde von der Polizei gesucht, weil diese ihn beschuldigen würde, an den Demonstrationen teilgenommen zu haben.
Zudem habe er bei der Befragung angegeben, er sei vor seinem Asylgesuch in der Schweiz noch nie im Ausland gewesen und habe in den Jahren zwischen 1988 und 2010 in Algerien die Schule besucht und seine Ausbildung absolviert. Auf Nachfragen hin habe er anlässlich der Anhörung zugegeben, dass er sich zwischen den Jahren 2002 und 2003 in F._______ aufgehalten habe und danach nach Algerien zurückgekehrt sei, weil es ihm in Europa nicht gefallen habe. Vor dem Hintergrund, dass er seinen Aufenthalt in Algerien in den Jahren zwischen 1988 und 2010 nicht habe beweisen können, sei auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt.
Indem er erst anlässlich der Anhörung nicht jedoch bei der Befragung deponiert habe, er habe in der Nacht, als ihn die unbekannten Personen zu Hause aufgesucht hätten, die Polizei angerufen, welche ihm jedoch bloss gesagt habe, er solle selber kontrollieren wer an die Haustüre klopfe, vielleicht seien es Freunde, sei dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wann sich die geschilderten Ereignisse genau ereignet haben sollten, und sei nicht imstande gewesen, das ungefähre Datum oder den Wochentag des Brandes seines Gebäudes mit Bestimmtheit anzugeben, was erstaune, zumal davon auszugehen sei, dass eine Person, deren Haus abbrenne, womit sie ihre Existenz oder zumindest einen Teil davon verliere, in der Lage sein müsse, sich an das konkrete Datum zu erinnern, da ein derartiger Vorfall ein einschneidendes Ereignis darstelle. Damit sei zu schliessen, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selber und im geltend gemachten Kontext erlebt.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und ungenügend gewürdigt. Zumindest spreche die in Algerien herrschende gegenwärtige Situation gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. Die Lage in Algerien habe sich in diesem Jahr aufgrund der Lage in Mali verschärft. Landesweit komme es immer wieder zu Terroranschlägen. Radikale Gruppen hätten sich in allen Ländern Nordafrikas etabliert. Die Terrorgruppe Al Qaida operiere in Algerien seit Jahren. Algerien stehe vor einem schwierigen Übergang im Hinblick auf die im April 2014 anstehenden Wahlen. Die politische Unsicherheit im Zusammenhang mit einem Führungswechsel habe den Vormarsch islamistischer Gruppen zur Folge; es würden sich gewaltsame Übergriffe abzeichnen. Ohnehin sei Algerien nur scheinbar demokratisch und rechtsstaatlich geprägt. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung und seines Auslandaufenthaltes in den Verdacht der Unterstützung von Extremisten geraten werde. Im günstigsten Fall habe er bei einer Rückkehr mit einer Festnahme und Verhören zu rechnen. Der Verdacht der Unterstützung islamistischer Untergrundorganisationen komme sehr leicht auf. Ein rechtsstaatliches Verfahren sei in Algerien nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt einen unvollständig und ungenügend gewürdigten Sachverhalt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
6.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rücich 1998, 2. Aufl., RZ 630).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Rüge auf seine bereits aktenkundigen Vorbringen verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes und der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser, was keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung darstellt. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben und ungenügend gewürdigt worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
7.2 Nach Überprüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten und er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFM begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, welche Vorbringen im Einzelnen widersprüchlich, nachgeschoben oder realitätsfremd sind. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Rechtsmitteleingabe zu den vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Aussagen nicht Stellung. Damit vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen hat. Auch sein Vorbringen, im Falle einer Rückkehr nach Algerien könnte er wegen seiner Asylantragsstellung und seines Auslandaufenthaltes in den Verdacht geraten, Islamisten zu unterstützen, findet in den Akten keine Stütze, zumal er nicht über das geeignete Profil verfügt. Gab er doch anlässlich der Erstbefragung selbst zu Protokoll, er habe weder mit Organisationen noch mit der Armee oder der Polizei und anderen Behörden jemals Probleme gehabt, sei nie in Haft oder vor Gericht und nie im Leben religiös oder politisch tätig gewesen (vgl. Akten BFM A5/10 S. 6). Darüber hinaus sind den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er ernsthaft gesucht worden ist, hat er doch einzig vom Hörensagen erfahren, dass er gesucht würde. "Mehr weiss ich nicht darüber" (vgl. Akten BFM A5/10 S. 6). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige Verhöre oder Anhaltungen am Flughafen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. Insgesamt vermag er damit nicht darzulegen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz nicht richtig sein sollten. Und solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für weitere Ausführungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 3 Fok rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Algerien nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-139/2013 vom 20. Februar 2013). Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der (...)-jährige und den Akten gemäss gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass er mit (...), welche sich nach wie vor in Algerien aufhalten (vgl. Akten BFM A5/10 S. 3), sowie seinen zahlreichen Freunden und Kollegen (vgl. A24/13 S. 4) dort ein intaktes soziales Beziehungsnetz vorfinden wird. Darüber hinaus verfügt er über eine solide Schulbildung und Berufserfahrung als (...) mit einem eigenen Geschäft (vgl. A5/10 S. 2, A24/13 S. 3). Festzuhalten ist ferner, dass - entgegen seiner Ausführungen - blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie Mangel an Arbeitsplätzen, niedrigen Löhnen und der schlechten Wohnsituation, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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