Entscheiddatum: 27.09.2013Publikationsdatum: 30.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2980/2011
Urteil vom 27. September 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Kirgisistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2011 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 28. Oktober 2009 mit dem Flugzeug Richtung Ukraine. Auf dem Landweg setzten sie die Reise durch ihnen angeblich unbekannte Länder fort, gelangten in die Schweiz und von da in das Fürstentum Liechtenstein, wo sie ein Asylgesuch stellten. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 trat die zuständige Behörde des Fürstentums Liechtenstein auf das Asylgesuch nicht ein und wies sie in die Schweiz zurück. Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Befragung vom 17. Dezember 2009 in Buchs suchten sie unter Vorlage von Geburts- und Heiratsurkunden in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 8. Januar 2010 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokolle: Vorakten A1/15 und A2/14). Am 14. Januar 2010 hörte sie das BFM zu den Asylgründen an (Protokolle: Vorakten A22/19 und A23/15).
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Er renoviere oder saniere von Berufs wegen seit 1992 Wohnungen. Anfang August 2008 sei er in E._______ in einen Autounfall verwickelt worden. Der Unfallverursacher F._______ habe dabei sein Fahrzeug beschädigt. Nachdem F._______ mit der am Unfallort eintreffenden Verkehrspolizei auf Kirgisisch gesprochen habe, habe diese ihm vorgeschlagen, kein Protokoll des Vorfalls aufzunehmen, weil Ostern sei. Etwas später sei er zu Unrecht als Unfallverursacher hingestellt worden. Er habe deshalb mit F._______ eine Autogarage aufgesucht, um dessen Schaden schätzen zu lassen. Anschliessend seien sie in einem Café zusammen gesessen. F._______ habe ihn dort davor gewarnt, gegen ihn vorzugehen, weil er eine einflussreiche Persönlichkeit sei, und ihm vorgeschlagen, er solle die vom Garagisten geschätzte Schadenssumme bei ihm in Form einer Arbeitsleistung abgelten. Er sei in der Folge mehr als ein Jahr lang im Dienst von F._______ gestanden und habe an dessen Häusern, eines davon befinde sich in E._______ und das andere im entfernten G._______, Renovationsarbeiten geleistet. Mit der rund einmonatigen Arbeitsleistung in E._______ sei eigentlich der Autoschaden beglichen gewesen. Die weiteren Arbeiten in G._______ seien mit F._______ gegen Lohn vereinbart gewesen. Doch dieser habe ihn nie bezahlt. Deshalb habe er versucht, aus G._______ zu fliehen, was ihm im Frühjahr 2009 beim wiederholten Versuch geglückt sei. Kaum zu Hause in E._______ angekommen, sei F._______ zusammen mit Polizisten aufgetaucht und habe ihm mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung der (...) gedroht. Deswegen sei er erneut nach G._______ zurückgekehrt. Der betrunkene F._______ habe später den Wagen eines gewissen H._______ durch einen weiteren Unfall beschädigt und habe ihn in der Folge im August 2009 gezwungen, auf dem Strassenverkehrsamt in E._______ sein eigenes Fahrzeug auf diesen H._______ umzuschreiben. Bei der Umschreibung habe es eine polizeiliche Personenkontrolle gegeben und dabei sei bei ihm ein weissliches Pulver gefunden worden. Dieses Pulver habe man ihm untergeschoben. Reisepass und Autopapiere seien ihm daraufhin weggenommen worden. Auf dem Polizeiposten sei er verhört worden. Die Polizei habe in der Folge den Reisepass seiner Frau eingezogen und die Wohnung durchsucht. H._______ habe ihn nach drei Tagen mit Billigung des Polizeichefs aus der Haft geholt. Auch die Beschwerdeführerin sei bei der Freilassung anwesend gewesen. H._______ habe ihnen offeriert, sie nach Hause zu bringen. Statt dessen habe H._______ sie nach I._______ in ein Warenlager gebracht, wo sie während rund zweier Wochen eingesperrt und von dessen Wächtern überwacht worden seien. H._______ habe durchblicken lassen, dass er ihn, den Beschwerdeführer, noch für eine letzte Dienstleistung - offenbar eine Fahrt nach Russland - benötigen werde und die Beschwerdeführerin bei ihm als Garantie festhalten wolle, bis die Aktion abgeschlossen sei. Er habe deshalb angenommen, H._______ wolle ihn als Drogenkurier einsetzen. Eines Nachts sei ihnen gemeinsam die Flucht gelungen, nachdem er die Decke des Raumes durchbrochen habe. Anschliessend seien sie in einem Taxi nach E._______ zurückgekehrt. Sie hätten sich rund eineinhalb Monate lang bis zur Ausreise an mehreren Orten versteckt. Im Übrigen habe er im Heimatland Probleme wegen seiner russischen Herkunft gehabt. Im Jahr 2003 habe man ihn ausrauben wollen; dabei sei er mit einem Messer verletzt worden.
Die Beschwerdeführerin ergänzte die Ausführungen ihres Ehemannes wie folgt: Während der Abwesenheit ihres Mannes habe F._______ sie im November oder Dezember 2008 zu Hause zu vergewaltigen versucht. Weil sie von ihrem Mann längere Zeit nichts gehört habe, habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet, welche aber nicht ernst genommen worden sei. Auch ein von ihr im Januar 2009 engagierter Anwalt habe bezüglich seines Aufenthaltes nichts herausgefunden. Schliesslich habe ihr die Polizei mitgeteilt, dass ihr Ehemann in der Region G._______ arbeite und dass es ihm gut gehe. Aber sie habe ihn dort nicht treffen dürfen, was sie misstrauisch gemacht habe. F._______ habe sie im März oder April 2009 telefonisch davor gewarnt, sich an die Polizei zu wenden. Gleichzeitig habe er angedeutet, dass ihr Ehemann (...) vergewaltigt habe. Eine kontaktierte Journalistin habe ihr aus Furcht, sie könnte ihre Stelle verlieren, nicht helfen wollen. Auch die Konsultation eines orthodoxen Priesters habe nichts gebracht. Im Sommer 2009 habe die Polizei ihre Wohnung durchsucht, weil ihr Ehemann mit Drogengeschäften in Verbindung gebracht worden sei. Dabei seien Dokumente konfisziert worden. In der Folge sei sie zur Mutter gezogen. Dort habe sie die Information der Polizei erreicht, dass sich ihr Ehemann auf dem Polizeiposten befinde, wo sie ihn abholen könne. Als sie dort angekommen sei, habe sie ihren Mann gesehen; er habe furchtbar ausgesehen. H._______ habe sich auch dort befunden und gesagt, er würde sie nach Hause bringen. Er habe sie aber mit seinem Minibus, in welchem zwei weitere Personen sich befunden hätten, nach I._______ transportiert, wo man sie in ein fabrikähnliches Gebäude gebracht und fortan in einem Raum festgehalten und überwacht habe. Ihr Ehemann habe sein Auto auf H._______ umschreiben müssen. Nachdem H._______ vorgetäuscht habe, er werde sie zu ihrer Mutter und ihrem Sohn nach E._______ bringen, sei sie von ihm unterwegs - in einem Haus auf der Fahrt nach E._______ - vergewaltigt worden. Am Morgen früh habe er sie wieder zurückgebracht. Nach einem Aufenthalt von 10 bis 14 Tagen im Lagerraum in I._______ habe ihr Mann die Zimmerdecke durchbrechen können und sie hätten fliehen können. Sie seien zusammen zu ihrer Mutter gegangen, wo sie ihre Sachen und Dokumente mitgenommen hätten. Dann hätten sie sich aus Sicherheitsgründen an wechselnden Orten aufgehalten, bis sie schliesslich ausgereist seien.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten: einen Fahrausweis, einen Reisepass des Sohnes, eine Urkunde über die Eheschliessung, Geburtsurkunden, kopierte ärztliche Bestätigungen, eine Kaufquittung und eine Zeitung vom 15. Oktober 2009. Ihre eigenen Pässe seien von der Polizei oder der Miliz beziehungsweise von H._______ beschlagnahmt worden.
A.d Gemäss ärztlichem Bericht vom 11. November 2009 wurde beim Beschwerdeführer eine Prädisposition zur Laktoseintoleranz festgestellt.
A.e Eine telefonische Abklärung des BFM vom 2. Juni 2010 bei der Schweizer Botschaft in Taschkent ergab, dass die Beschwerdeführenden kein Visum beantragt hatten.
A.f Am 8. November 2010 wurde D._______ geboren.
B. Mit Verfügung vom 28. April 2011 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
C.a Rechtsanwalt (...) reichte am 6. Mai 2011 eine vom gleichen Tag datierte Vollmacht ein und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde ihm am 10. Mai 2010 gewährt.
C.b Auf ein am 16. Mai 2011 von den Beschwerdeführenden eingereichtes Gesuch auf Akteneinsicht antwortete das BFM am 18. Mai 2010 mit dem Hinweis, dass die entscheidwesentlichen Akten ihrem Vertreter bereits zugegangen seien.
C.c Auf ein neuerliches Akteneinsichtsgesuch vom 18. Mai 2011, welchem eine Vollmacht an fünf Mitarbeitende der (...) (aber kein Mandatswiderruf) beilag, reagierte das BFM am 30. Mai 2011 mit erneuter Aktenzustellung.
D. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2011 (Datum der Postaufgabe) und Ergänzung vom 6. Juni 2011 beantragten die nicht mehr vertretenen Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu erteilen, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeschrift und der Ergänzung lagen die Kopie der angefochtenen Verfügung, ein ärztliches Zeugnis die Beschwerdeführerin betreffend vom 1. Juni 2011 sowie ärztliche Unterlagen betreffend die Eltern und die Tochter vom 26. Mai 2011 bei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-. Dieser wurde am 24. Juni 2011 fristgerecht geleistet.
F.
F.a Die Beschwerdeführenden teilten am 23. Juni 2011 dem Gericht mit, die Beschwerdeführerin befinde sich in psychologisch-psychiatrischer Behandlung und ersuchten darum, den ärztlichen Bericht abzuwarten.
F.b Vom behandelnden Fachpsychologen für Psychotherapie gingen Berichte und Ergänzungen ein, die vom 5. und 13. Juli 2011 sowie 24. und 26. Oktober 2011 datieren.
G.a Der Instruktionsrichter lud das BFM am 24. April 2013 zur Vernehmlassung ein mit der Aufforderung, sich namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der medizinischen und psychiatrischen Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin zu äussern.
G.b Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 30. April 2013 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte aus, der Zugang zur psychiatrischen Behandlung und zu Medikamenten für die Behandlung von Depressionen sei in Kirgisistan gewährleistet, und gegen eine Retraumatisierung könne sich die Beschwerdeführerin dadurch schützen, dass sie sich vom konkreten Ort der Traumatisierung fernhalte.
G.c Am 6. Mai 2013 wurden die Beschwerdeführenden unter Fristansetzung zur Replik eingeladen. Auf Gesuch vom 16. Mai 2013 hin, in welchem sie die Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts in Aussicht stellten, wurde ihnen die Frist am 14. Juni 2013 bis zum 27. Juni 2013 erstreckt.
G.d Mit der vom neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreter verfassten Replik vom 27. Juni 2013 wurde eine vom gleichen Tag datierte Vollmacht sowie ein Bericht des behandelnden Facharztes und des die Psychotherapie durchführenden Fachpsychologen vom 24. Juni 2013 eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge i.S.v. Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien wegen wesentlicher Ungereimtheiten und Widersprüchen, wegen Aussagen, die der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handels widersprächen, und wegen Tatsachenwidrigkeiten nicht glaubhaft. Differenzen bestünden in ihren Aussagen in Bezug auf die Fragen, ob alle drei Familienmitglieder in der selben Mietwohnung in E._______ gelebt hätten, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Autounfall gehabt habe, woher sie Kenntnisse über den Aufenthalt ihres Gatten in G._______ und dessen Freilassungszeitpunkt aus der Haft gehabt habe. Weiter widerspreche sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf diejenige Person, die sie über die Freilassung ihres Gatten aus der Haft orientiert habe. Selbst die eigentliche Befreiung aus dem Raum in I._______ sei ungereimt geschildert worden. Einmal habe der Beschwerdeführer die Raumdecke mit den Beinen eingedrückt und ein anderes Mal mit den Händen durchgeschlagen, weshalb die Hände noch schmerzten. Weiter sei unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr ans Datum seines Autounfalls und an den vollen Namen von F._______ habe erinnern können. Rätselhaft bleibe der Umstand, warum er sich nach der Flucht aus G._______ ausgerechnet in seiner Wohnung in E._______ zu verstecken versucht habe. Unerklärlich sei, wie die Beschwerdeführenden ihre Flucht aus I._______ hätten durchführen können, obwohl sie überwacht gewesen seien und das nächtliche Aufbrechen einer Raumdecke und Öffnen einer Schiebetür erheblichen Lärm gemacht haben müsse. Weiter sei unergründlich, warum F._______ ein so grosses Interesse daran gehabt haben solle, den Beschwerdeführer, einen bis anhin unauffälligen Familienvater und Handwerker, monatelang unter schweren Drohungen in G._______ festzuhalten. Zudem fehlten nachvollziehbare Gründe oder Vermutungen für eine Entführung durch H._______. Tatsachenwidrig sei der Hinweis, dass auf ein amtliches Unfallprotokoll im August 2008 verzichtet worden sei, weil Ostern gewesen sei. Auch am Wahrheitsgehalt der blossen Behauptung, wegen der Ethnie vor sechs Jahren Probleme gehabt zu haben, sei zu zweifeln, da diese Behauptung im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr erhoben worden sei. Weiter sei aufgrund der generellen Unglaubhaftkeit der Aussagen an einer Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch H._______ zu zweifeln. Sollte sie jedoch tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung geworden sein, sei auszuschliessen, dass eine solche Handlung im Rahmen des von der Beschwerdeführerin geschilderten Kontextes stattgefunden habe. Die eingereichten Beweismittel seien unerheblich, weil sie sich nicht konkret auf die Beschwerdeführenden beziehen würden. Ihre Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft seien nicht glaubhaft gemacht i.S. von Art. 7 AsylG. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen.
2.3 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde geltend, sie hätten wahrheitsgemäss Auskunft gegeben. Es dürfe ihnen nicht zur Last gelegt werden, dass sie dann und wann unterschiedliche Aussagen gemacht hätten, denn die Beschwerdeführerin habe oft nur Gehörtes weitererzählt. Ausserdem habe ihr der Beschwerdeführer nicht immer alles erzählt, weil er sie habe schützen wollen. Die Beschwerdeführerin und C._______ hatten an der angegebenen Anschrift in E._______ meist alleine gewohnt, der Beschwerdeführer sei nur ab und zu dort gewesen, weshalb er gesagt habe, nicht dort gewohnt zu haben. Zudem habe die Beschwerdeführerin den eigentlichen Deckendurchbruch nicht miterlebt, weil sie in dieser Zeit die Aufgabe gehabt habe, nach allfällig auftauchendem Bewachungspersonal Ausschau zu halten. Ihre Bewacher hätten wohl angenommen, dass sichere Fenster und Türen ausreichten, um sie im betreffenden Raum festzuhalten, was ihre Flucht ermöglicht habe. Der weitere Fluchtverlauf mit einer Taxifahrt sei dem Umstand zu verdanken, dass der Lagerraum in der Nähe des Dorfes J._______ an der Autobahn gelegen sei, wo Taxifahrer bis spät in die Nacht gearbeitet hätten. F._______ sei lediglich ein Spitzname, ein anderer Name sei ihnen nicht bekannt. Dass er sich nach seiner Flucht zu Hause befunden habe, sei deshalb, weil er nicht damit gerechnet habe, dass F._______ noch ein Interesse an ihm habe oder die nötige Macht (wie in G._______, wo er über Verwandte verfüge) in E._______ entwickeln könne. Ausserdem habe er den Autoschaden bereits durch seine Arbeitsleistungen beglichen gehabt. Offenbar habe ihn aber F._______ an H._______ "verkauft". Ferner sei das Datum des Autounfalls kein zentrales Thema mehr gewesen, weshalb er sich dieses nicht gemerkt habe. Er habe auch keinen Grund dazu gehabt, weil es kein langwieriges polizeiliches oder gerichtliches, sondern ein formloses Verfahren (kein Unfallprotokoll, mündliche Absprache mit F._______) gegeben habe. Weiter sei nicht sachgerecht, dass das BFM seine Aussage, wonach er einmal beraubt und mit einem Messer verletzt worden sei, als unglaubhaft bezeichne.
2.4 In der Vernehmlassung vom 30. April 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und zeigte sich überzeugt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer allfälligen Erkrankung nach Kirgisistan zurückkehren könne.
2.5 Demgegenüber wird in der Replik vom 27. Juni 2013 und den späteren Zuschriften vertreten, die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan, wo sie schweres Leid erlebt habe und mutmasslich nicht genesen werde, sei unzumutbar. Ausserdem seien der Beschwerdeführer und ein Sohn ebenfalls in medizinischer Behandlung.
3.1 Die Beschwerdeführenden gehören der russischen Ethnie an, welche Volksgruppe in Kirgisistan mit rund 10 % nach den Kirgisen und Usbeken die drittgrösste bildet. Neben dem Kirgisischen gilt auch Russisch als Amtssprache. Auch wenn es verschiedentlich kirgisisch-nationalistische Strömungen und Vorfälle gegeben hat, kann von einer systematischen Diskriminierung der Russischstämmigen nicht die Rede sein. Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten und garantiert in der Verfassung die Grundrechte.
Die angeblichen Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie erlitten haben soll, wurden in den Anhörungen und späteren Zuschriften nicht weiter substanziiert und bleiben deshalb unglaubhaft.
3.2 Übergriffe durch private Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Der Schutz ist aber generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben.
Weshalb der Beschwerdeführer den richtigen beziehungsweise vollständigen Namen von F._______, angeblich eine bedeutende, einflussreiche und mit der Polizei eng verbundene Persönlichkeit, nicht wissen will, ist nicht nachvollziehbar, kennt der Beschwerdeführer doch mindestens zwei seiner Wohnadressen - er habe in seinen Häusern in E._______ und in G._______ während Monaten Handwerksarbeiten geleistet -, hat beim Unfall auch dessen Auto sowie das Autokennzeichen gesehen, und es wurde ihm von F._______, in Anwesenheit eines Polizisten, die Strafanzeige seiner (...) gezeigt (A22 F 59 und 70). Im Übrigen geht aus der Befragung hervor, dass F._______ der Vorname ist (A1 S. 8 f.: "Den Nachnamen kenne ich nicht"), während in der Beschwerdeschrift neu behauptet wird, F._______ sei ein Spitzname (act. 1 S. 3). Auch der volle Namen von H._______ wird ihm bekannt sein, nicht zuletzt wegen des Umstandes der Überschreibung des eigenen Autos an H._______. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Namen dieser wichtigen Protagonisten dem Gericht nicht bekannt gibt, kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass er auch im Übrigen wichtige Tatsachen falsch darstellt und entscheidende Begleitumstände verschweigt. Dass der Name des Rechtsanwalts, zu dem die Beschwerdeführerin gegangen sei (vgl. A22 F161, A22 F160 ff.), nicht genannt und all die von diesem geschriebenen Briefe (vgl. A22 F162, A23 F84) oder eine Erklärung des Anwaltes nicht eingereicht werden, ist als Mitwirkungspflichtverletzung und Unglaubhaftigkeitsmerkmal zu werten.
Auf der anderen Seite sind - insbesondere bei der Darstellung der Vorkommnisse durch die Beschwerdeführerin, welche unter Umständen tatsächlich die genaue Identität von F._______ und H._______ nicht kannte und von ihrem Mann über vieles im Unklaren gelassen wurde - manche der Einzelheiten derart präzise, mit Realkennzeichen versehen und teilweise empathisch unterlegt sowie in den grossen Linien übereinstimmend geschildert worden, dass jedenfalls die gemeinsame Gefangenhaltung in einer verlassenen Fabrik beziehungsweise einem Lagergebäude in I._______ und die ihr gegenüber erfolgten Übergriffe glaubhaft erscheinen.
Die geltend gemachten Handlungen von F._______ und H._______ stellen Verfolgungsmassnahmen durch Dritte dar. Diese Übergriffe, mögen sie in ihrer Art und Intensität noch so schlimm ausgefallen sein - vorgeworfen werden diesen beiden Männern von den Beschwerdeführenden Straftatbestände wie Zwangsarbeit, Raub, Freiheitsberaubung, Entführung, Verpflichtung zu Zwangsarbeit, Vergewaltigungshandlungen, Erpressung, Nötigung, Drohung - sind im flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht relevant, weil den Beschwerdeführenden stets die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an die hierfür zuständigen heimatlichen Organe und Behörden zu wenden, um den nötigen Schutz anzufordern. Zwar wendeten sie in den Anhörungen ein, dass sie sich um einen solchen Schutz bemüht hätten, jedoch erfolglos. So habe ihr Anwalt, den die Beschwerdeführerin im Januar 2009 eingeschaltet habe (vgl. A23 F84), die nötigen Informationen von den staatlichen Stellen nicht erhalten, um ihre Rechte durchzusetzen. Diese Behauptung belegen sie allerdings nicht, obwohl der Beweis mittels Kontaktierung dieses Rechtsvertreters leicht hätte erbracht werden können. Weiter liessen sie in ihren Anhörungen durchblicken, es handle sich bei F._______ (oder auch bei H._______) um bis in die höchsten Stellen einflussreiche, gewaltbereite Kriminelle, die von der Polizei gedeckt und vielleicht dem Drogenmilieu zuzurechnen seien, weshalb sie gezögert hätten, sich mit letzter Konsequenz gegen die Täter zu stellen. Beide Gründe vermögen unter Berücksichtigung der damaligen wie heutigen politischen und rechtlichen Zustände in Kirgisistan indessen nicht zu überzeugen. Sie hätten stets, gegebenenfalls mit Hilfe ihres Anwalts, die Möglichkeit gehabt, diese Täter sowie untätige Behördenmitglieder mit Hilfe höherer Verwaltungsbehörden und Gerichten zur Rechenschaft zu ziehen. Jedenfalls kann den Behörden Kirgisistans aufgrund der Aktenlage nicht vorgehalten werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Mithin sind die Ereignisse ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Es erübrigt sich daher, an dieser Stelle auf weitere Ausführungen und Beweismittel einzugehen.
3.3 Das BFM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; er ist insbesondere nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt, und er ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 31 ff. VGG und Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG, BVGE 2011/7 E. 8), wobei in einem solchen Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Das BFM zeigte sich in der angefochtenen Verfügung überzeugt, dass die Laktose-Intoleranz des Beschwerdeführers keine lebensbedrohliche Krankheit darstelle. Da die Beschwerdeführerin zudem keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht habe, könnten die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer beruflichen Ausbildungen und Arbeitserfahrungen mit den Kindern ins Heimatland zurückkehren. Dort lebten die Mütter der Beschwerdeführenden, die ihnen mit Unterkunft und möglicherweise materieller Unterstützung behilflich sein könnten. In deren Wohnung hätten sie vor ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Sie seien dort angemeldet.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, die Beschwerdeführerin befinde sich in psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Dem Schreiben des Fachpsychologen für Psychotherapie vom 5. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung depressiven und dissoziativen Typus (ICD-10: F43.1) und einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1) leide. Ihre schwere Erkrankung zeige Anzeichen einer Chronifizierung; es seien psychiatrische medikamentöse Behandlungen und engmaschige psychotherapeutische Begleitungen angezeigt. Das Ziel sei, sie unter Abgabe von Antidepressiva und mit stützenden psychotherapeutischen Gesprächen psychisch zu stabilisieren. Es sei mit einem längeren Krankheits- und damit Behandlungsverlauf zu rechnen. Im Schreiben vom 13. Juli 2011 wurde unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht vom 5. Juli 2011 verstärkt darauf hingewiesen, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine grosse Gefahr einer Retraumatisierung (Dekompensation, Suizidalität) bei einer Rückkehr ins Heimatland, ungeachtet der sich stellenden Frage, ob dort eine genügende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der Krankheit existiere.
Demgegenüber zeigte sich das BFM in der Vernehmlassung vom 30. April 2013 überzeugt, dass sich die Erkrankung der Beschwerdeführerin in Kirgisistan bei Bedarf fachgerecht behandeln lasse. So würden dort angemessene psychiatrische Einrichtungen mit Fachpersonal und verschiedene Behandlungsformen (stationär, ambulant oder Hausbesuche) existieren. Das BFM bezeichnete das Republican Mental Health Centre oder das Republican Centre of Narcology als solche Einrichtungen. Der Zugang zur Behandlung sei gesichert und unentgeltlich. Nötige Medikamente seien beschaffbar. Schliesslich sei die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr an den Ort ihres Traumas retraumatisiert werden könnte, nicht relevant. In der Schweiz traumatisierte Personen würden ebenfalls nicht in ein anderes Land geschickt, um der Traumatisierung zu entgehen. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin nicht an den konkreten Ort ihrer Traumatisierung zurückkehren. Zusammenfassend bestehe kein Risiko für eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.
Mit Stellungnahmen vom 24. und 27. Juni 2013 widersprachen der zuständige Psychiater und der behandelnde Psychologe sowie der neu mandatierte Rechtsvertreter der Auffassung des BFM. Es fehle in Kirgisistan aufgrund ihrer Recherchen und ihres Fachwissens an einer geeigneten Infrastruktur und einer fachgerechten Behandelbarkeit der aus medizinischen Gründen reiseunfähigen Beschwerdeführerin. Ihre notwendigen Behandlungen seien dort nicht gratis erhältlich. Zudem bestehe Bedarf an einem Psychiater, der kein Kirgise sei und Russisch sprechen könne. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei bei ihrer Rückreise mit einer sofortigen starken Verschlimmerung der posttraumatischen Symptomatik zu rechnen und ein Suizid sei nicht auszuschliessen. Ohne angemessene Behandlung würde die Beschwerdeführerin schnell dekompensieren, eine Klinikeinweisung würde wahrscheinlich und ihr Zustand würde sich sicherlich chronifizieren. Die Aussage in der BFM-Vernehmlassung, wonach das Vorbringen einer drohenden Retraumatisierung bei Rückkehr an den Ort, wo das Trauma stattgefunden habe, irrelvant sei, könne nicht nachvollzogen werden: Es gehe nicht um den faktischen Ort, sondern darum, dass die Beschwerdeführenden von Kirgisen traumatisiert worden seien und die Beschwerdeführerin von einem Kirgisen vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seinerseits seit dem 11. Oktober 2012 wegen Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung und schweren Schlafstörungen in Behandlung; die Konsultationen fänden etwa einmal pro Monat statt. Über die Ereignisse in Kirgisistan wolle er nicht sprechen. D._______ sei emotional gestört und habe Trennungsängste auszustehen. Emotional wie sprachlich sei er in seiner kindlichen Entwicklung verzögert. Fremde Menschen könne er nicht tolerieren. Über den Gesundheitszustand von C._______ sei den Autoren nichts bekannt. Ein Wegweisungsvollzug sei für die Beschwerdeführenden somit unzumutbar.
5.4 Das Gericht hat keinen Anlass, die medizinischen Feststellungen der behandelnden Fachpersonen, wonach die Beschwerdeführenden aktuell medizinischer Hilfen benötigten, anzuzweifeln. Die Feststellungen der behandelnden Fachpersonen und ihr Widerspruch zur Auffassung des BFM in seiner Vernehmlassung bezüglich der Gefahr einer Retraumatisierung überzeugen:
Beide Elternteile leiden offenbar unter auf traumatisierende Ereignisse zurückzuführende Störungen und bedürfen psychiatrischer und psychologischer Behandlung sowie entsprechender Medikamente. Bei der Beschwerdeführerin besteht für den Fall einer Rückkehr die ernsthafte Gefahr einer Chronifizierung. Die von ihr geschilderte Vergewaltigung und der Vergewaltigungsversuch werden vom Gericht als glaubhaft gemacht erkannt. Dabei kann im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die Frage offen bleiben, in welchem Kontext sich die von ihr erlittenen Übergriffe zugetragen haben.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden und ihre minderjährigen Kinder - von denen das jüngere gemäss dem Bericht von Psychiater und Psychologen aufgrund der Aktivierung der Mutter durch traumatische Erfahrungen seinerseits Symptome einer globalen hohen Aktivierung aufweist und kontaktscheu sowie in seiner Entwicklung verzögert ist - im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan einer konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wären, ist vorab festzustellen, dass es für russischstämmige Kirgisen, die nicht auch noch die russische Staatsangehörigkeit besitzen, in Kirgisistan ohnehin um einiges schwieriger ist, sich bei Behörden und staatlichen Institutionen das ihnen Zustehende einzufordern und zu bekommen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden trotz der anzunehmenden Erwerbsfähigkeit und den beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers (namentlich als (...) tatsächlichen und finanzierbaren Zugang zu den aus medizinischer Sicht erforderlichen engmaschigen psychiatrischen und psychologischen Behandlungen erhalten werden. Während bereits die Chance, dass der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz gelingen würde, von vornherein als ungünstig erscheint, dürfte die durch die Rückkehr als solche und durch die fehlende Behandlung zu erwartende Akzentuierung der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ein Niveau erreichen, das durch Retraumatisierung und Chronifizierung gezeichnet ist und sich in Form einer notwendig werdenden Klinikeinweisung oder in Suizidalität manifestieren würde. Damit würde die Beschwerdeführerin für die übrigen Familienangehörigen, die selber teilweise mit erheblichen psychischen und kommunikativen Problemen oder kindlichen Entwicklungsstörungen zu kämpfen haben, zu einer enormen Belastung im Alltagsleben. Somit dürfte bei einer Rückkehr auch das Kindeswohl in Mitleidenschaft gezogen werden.
Mit anderen Worten ist nicht damit zu rechnen, dass es den Beschwerdeführenden innert vernünftiger Frist gelingen würde, eine wirtschaftliche Existenzsicherung zu erreichen, zumal ausser den in E._______ wohnenden Müttern kaum ein tragfähiges familiäres oder anderes soziales Beziehungsnetz besteht und kein finanzieller Rückhalt der Familie bekannt ist. Insgesamt ist von einer zu erwartenden Notlage auszugehen, die sich unter dem gesetzlichen Begriff der konkreten Gefährdung (Art. 83 Abs. 4 AuG) subsumieren lässt.
Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung der Familie mithin als unzumutbar zu bezeichnen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.
5.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 28. April 2011 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Anträgen auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung gescheitert. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
6.1 Die bei diesem Verfahrensausgang auf Fr. 300.- festzusetzenden Kosten sind demzufolge den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Sie sind mit dem am 23. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- zu verrechnen und sind beglichen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); der Restbetrag von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
6.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand seit dem 27. Juni 2013 (Beginn der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren; vorher sind den Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden) lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ( Art. 7-13 VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200.- festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird bezüglich der Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. April 2011 gutgeheissen. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung) wird sie abgewiesen.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 23. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von 300.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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