Entscheiddatum: 16.09.2024Publikationsdatum: 26.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2965/2024
Urteil vom 16. September 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle türkische Staatsangehörige, alle wohnhaft (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. April 2024.
A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige aus Istanbul - verliess mit ihren beiden Kindern den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 unter Verwendung ihrer eigenen Reisepässe. Sie gelangten gleichentags in die Schweiz, wo die Beschwerdeführerin am Folgetag für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch stellte.
B. Am 24. Juli 2023 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin.
C. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 28. November 2023 liessen die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel (BM) zu den Akten reichen (Kennzeichnung und Bezeichnung gemäss Zusammenstellung in der Eingabe vom 28. November 2023):
BM A: Untersuchungsbericht des Polizeipräsidiums in D.\_\_\_\_\_\_\_ an das Büro für die Untersuchung von Terrorismus in D.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 13.01.2020;
BM B: Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft in D.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 13.01.2020;
BM C: Hausdurchsuchungsbefehl des 1. Friedensgerichts in D.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 13.01.2010;
BM D: Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft in E.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 13.01.2020;
BM E: Hausdurchsuchungs- und Festnahmebericht des Polizeipräsidiums von E.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 14.01.2020;
BM F: Protokoll der Leibesvisitation des Polizeipräsidiums von E.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 14.01.2020;
BM G: Formular «Rechte des Verdächtigen», des Polizeipräsidiums in E.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 14.01.2020;
BM H: Gerichtsmedizinische Berichte des Staatsspitals in E.\_\_\_\_\_\_\_ und D.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 14.01.2020-15.01.2020;
BM I: Protokoll des Polizeipräsidiums in D.\_\_\_\_\_\_\_ über den Besuch des Verteidigers, undatiert;
BM J: Aussage der Beschwerdeführerin beim Polizeipräsidium in D.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 15.01.2020;
BM K: Zusammenfassung der Anklage, erstellt vom Polizeipräsidium in D.\_\_\_\_\_\_\_, vom 15.01.2020 (darin werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Mitglied einer terroristischen Organisation sei);
BM L: Gerichtliche Meldepflicht der Beschwerdeführerin des 2. Friedensgerichts in D.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 15.01.2020 (nach dieser Verhandlung sei die Beschwerdeführerin freigelassen, unter richterliche Kontrolle gestellt und mit einem Ausreiseverbot belegt worden);
BM M: Unzuständigkeitsentscheid der Staatsanwaltschaft in D.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 24.01.2020 (die Staatsanwaltschaft in D.\_\_\_\_\_\_\_ stelle fest, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit in F.\_\_\_\_\_\_\_ gelebt habe; daher habe das Gericht die Akte an die Staatsanwaltschaft in F.\_\_\_\_\_\_\_ zur Entscheidung an das zuständige Gericht weitergeleitet);
BM N: Untersuchungsbericht des Polizeipräsidiums in D.\_\_\_\_\_\_\_ an das Büro für die Untersuchung von Terrorismus in F.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 06.08.2021;
BM O1: Zusammenfassung der Anklage, datiert 15.01.2020 (es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied einer terroristischen Organisation sei);
BM O2: Entscheidung über die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft in F.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 04.01.2022;
BM P: Entscheidung über die Nichtverfolgung der Staatsanwaltschaft in D.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 13.09.2017 (die Staatsanwaltschaft von D.\_\_\_\_\_\_\_ habe betreffend G.\_\_\_\_\_\_\_ wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung [FETÖ/PDY] einen Beschluss über die Nichtverfolgung erlassen);
BM Q: Begründetes Strafurteil des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten in D.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 29.03.2023 (wonach G.\_\_\_\_\_\_\_ wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung [FETÖ/PDY] zu 4 Jahren und 7 Monaten Haft verurteilt worden sei);
BM R: Entscheidung über Nichtverfolgung der Staatsanwaltschaft in H.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 14.01.2021 (der Name der Beschwerdeführerin sei auf Seite 3 aufgeführt);
BM S: Aussage von I.\_\_\_\_\_\_\_ beim Polizeizentrum von H.\_\_\_\_\_\_\_, datiert 14.01.2020 (der Name der Beschwerdeführerin werde auf den Seiten 3, 15, 16 und 20 der Entscheidung aufgeführt);
BM T: Entscheidung über die Nichtverfolgung der Staatsanwaltschaft in H.\_\_\_\_\_\_\_, Untersuchung Nr. (...);
BM U: Referenzschreiben des Anwaltes der Beschwerdeführerin, datiert 22.09.2023.
Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Beweismittel P und Q vorgelegt, um zu belegen, dass eine behördliche Entscheidung, von der Strafverfolgung abzusehen, nicht einem Freispruch gleichkomme. Die Beweismittel R, S und T seien eingereicht worden, weil gegen die genannte I._______ wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung ein Beschluss über die Nichtverfolgung erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer ähnlichen Situation. Im Beweismittel U habe der Anwalt der Beschwerdeführerin als Beispiel das Verfahren von J._______ (recte: G._______) angeführt; er gehe davon aus, dass für die Beschwerdeführerin immer noch ein Risiko bestehe.
D. Am 30. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertreterin einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört.
Zu den persönlichen Verhältnissen trug sie im Wesentlichen vor, sie sei seit 2022 von ihrem Ehemann geschieden und habe das Sorgerecht für die beiden Kinder zugesprochen erhalten. Die Kinder hätten tägliche «live-Kontakte» zu ihrem Vater. Sie stamme ursprünglich aus der Provinz Ardahan, habe aber seit 1979 bis zu ihrer Ausreise in mehreren Quartieren in F._______ gelebt. Sie habe zwei Universitätsabschlüsse, unter anderem habe sie an der K._______ Universität ein Studium der Jurisprudenz abgeschlossen. Seit November 2004 habe sie als Staatsbeamtin, als (...) für die (...) in L._______, D._______ und E._______ (F._______) und 2012/2013 beim (...)amt gearbeitet.
Sie habe in den Jahren 2002 bis 2004 die Gülen-Bewegung kennengelernt. Sie sei zwar nicht in deren Unterkünften untergebracht gewesen, habe aber dort wohnhafte Freundinnen öfters besucht. Als Beamtin habe sie sich bei keiner politischen Partei oder bei zivilen Vereinen engagieren dürfen, weshalb sie nur abends oder an den Wochenenden an den religiösen Dialogen teilgenommen habe. Sie habe aber die M._______-Zeitung der Gülen-Bewegung abonniert. 2012 habe sie wegen ihres Cousins erneut bei der Bewegung mitgemacht, habe aber im gleichen Jahr - wegen ihrer Schwangerschaft - an den Veranstaltungen nicht mehr teilgenommen. Sie habe dann einige Frauen der Bewegung sowie weitere Nachbarinnen und Freundinnen zu sich nach Hause eingeladen. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder (...) und (...) habe sie weiterhin Kontakt zur Bewegung unterhalten. Als sich die Vorfälle betreffend diese Bewegung gehäuft hätten und sie auch von ihrem damaligen, eher linksgesinnten Ehemann unter Druck gesetzt worden sei, habe sie sich von den Bewegungsanhängern zurückgezogen und keinen Kontakt mehr gepflegt.
Zu ihrem Asylgesuch trug sie vor, nach dem Putschversuch im Juli 2016 seien viele ihr bekannte Personen festgenommen worden. Sie habe auch Angst bekommen, weil ihr Name bei der Bewegung immer noch kursiert sei. Sie habe zu Hause sämtliche Bücher und Materialien zur Bewegung vernichtet.
Am 4. Januar 2020 habe die Polizei frühmorgens ihre Wohnung durchsucht und alle technischen und elektronischen Daten mitgenommen. Sie selbst sei auf den Polizeiposten E._______ gebracht worden. In jedem Bezirk seien Leute auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Das Verfahren gegen sie und weitere Personen sei zunächst in D._______ eröffnet und dann nach E._______ weitergeleitet worden. Am Folgetag seien sie im Rahmen einer Massenanklage dem Richter vorgeführt worden. Ihr sei persönlich vorgeworfen worden, Telefonate von einer öffentlichen Telefonzelle erhalten zu haben. Unter den Mitangeklagten seien auch N._______, die Tochter des Vorstehers der Regierungs(...), gewesen. Diese sei freigekommen, während die Anklage gegen die Beschwerdeführerin und die anderen Personen wegen mangelnder Beweise mit Einstellungsbeschluss entschieden worden sei. Im gleichen Verfahren seien sechs Personen angeklagt worden. Ihre Arbeitskollegin, I._______ , sei im selben Verfahren angeklagt und trotz Nichtanhandnahmeverfügung ein zweites Mal auf den Polizeiposten mitgenommen und inhaftiert worden. Ihr Arbeitskollege G._______ sei ebenfalls inhaftiert worden. Trotz Einstellungsbeschlusses sei sie weiterhin in Gefahr gewesen.
Sie sei in der Folge weiterhin ihrer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Die Unterdrückung, das Mobbing und die Erniedrigungen seitens der Vorgesetzten seien aber massiv gewesen. Sie sei als Verräterin und Regierungsgegnerin fichiert worden und habe deshalb ein in sozialer Hinsicht völlig zurückgezogenes Leben geführt.
Weil sie befürchtet habe, einem Ausreiseverbot zu unterliegen, habe sie einen normalen Bürgerpass beantragt. Nachdem sie diesen erhalten habe, habe sie zusätzlich den für Staatsbeamte vorgesehenen grünen Reisepass beantragt und erhalten. Aufgrund einer Gesetzesänderung habe sie dann einen Antrag auf frühzeitige Pensionierung gestellt, habe aber die Wahlen im Jahr 2023 noch abgewartet. Weil die Regierung erneut die Wahlen gewonnen, noch schärfere Massnahmen beschlossen und viele Razzien durchgeführt habe, um Regierungsgegner inhaftieren zu können, habe sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Mit dem grünen Reisepass habe sie zwar frei reisen, sich aber nur drei Monate lang im Ausland aufhalten dürfen. Weil sie nach Ablauf dieser drei Monate immer noch landesabwesend sei, bekomme sie Probleme. Sie habe keine Verbindungen zu der mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebrachten «Bank Asya» und benutze die Messenger-App «By-Lock» nicht.
Gegen ihren in Deutschland lebenden Cousin O._______ sei ein Verfahren eröffnet worden, weil er sich aktiv bei der Gülen-Bewegung engagiert habe. In ihrem eigenen Prozess habe sie zugegeben, Sympathisantin der Gülen-Bewegung zu sein, und dass dieser Cousin sie dieser Bewegung nahegebracht habe.
Solange keine Anklage gegen sie eröffnet werde, könne sie keine Einsicht in ihre Akten erhalten. Sie habe zwei Anwälte in der Türkei (P._______ und einen Pflichtverteidiger Q._______). Als Staatsbeamtin mit zwei Kindern könne sie an keinem Ort in der Türkei ein neues Leben aufbauen.
An der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin die Übersetzung eines undatierten Referenzschreibens ihres Anwaltes in der Türkei (P._______) sowie zwei Berichte (Sprechstundenbericht respektive ambulanter Bericht) des (...)spitals R._______ vom 4. September 2023 und 25. Juli 2023 zu den Akten.
Im Schreiben hält Anwalt S._______ fest, es sei gegen die Beschwerdeführerin ein Strafermittlungsverfahren eröffnet worden. Obwohl eine Nichtverfolgungsentscheidung getroffen worden sei, bestehe die Möglichkeit, dass sie in der Türkei verhaftet und misshandelt werde. Gegen I._______, die in derselben Akte genannt werde, sei ebenfalls auf eine Strafverfolgung verzichtet, aber nach kurzer Zeit ein neues Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Auch gegen G._______, einen (...)mitarbeiter der Beschwerdeführerin, sei fünf Jahre nach der Nichtverfolgungsentscheidung ein neues Verfahren eröffnet worden und eine Verurteilung erfolgt. Es habe nicht genügend Beweise gegen die Beschwerdeführerin gegeben, weshalb in ihrem Nichtverfolgungsentscheid die Formulierung aufgenommen worden sei «bis neue Beweise gefunden werden». Es sei sehr wahrscheinlich, dass die als oppositionell betrachtete Beschwerdeführerin wegen ihres Zeitungsabonnements und eines «nicht identifizierten Telefonanschlusses» erneut angeklagt und verurteilt werde.
In den beiden Spitalberichten werden die Diagnosen «(...)» sowie «OSG (oberes Sprunggelenk am Fuss), Distorsionstrauma rechts vom 24.7.2023 mit osteochondraler Läsion an der lateralen Talusschulter und ossärer Avulsion im Ansatzbereich des Ligamentum collaterale laterale am Talus» gestellt. Die Verletzungen habe sie sich bei einem Sturz beim Tennisspielen zugezogen.
E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel nach:
BM W: begründetes Scheidungsurteil des (...) (...)gerichts in E.\_\_\_\_\_\_\_ (F.\_\_\_\_\_\_\_) vom 7. März 2023 (wonach die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden und ihr die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder B.\_\_\_\_\_\_\_ und C.\_\_\_\_\_\_\_ zugesprochen worden sei);
BM X: Auszug/Bildschirmfoto aus dem UYAP-Auszug [Anmerkung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei]) des Anwaltes über die Strafermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin;
BM Y: aktueller UYAP-Auszug.
Dazu wurde vorgebracht, das Verfahren der Staatsanwaltschaft F._______ sei im E-Devlet (Anmerkung des Gerichts: Online-System fu r die Bereitstellung elektronischer Beho rdendienste in der Tu rkei) nicht ersichtlich, da es sich um ein Strafermittlungsverfahren handle. Der ersten Seite des Auszuges (BM X) sei zu entnehmen, dass das Strafverfahren Nr. (...) der Staatsanwaltschaft F._______ am 4. Januar 2022 mit einer Nichtanhandnahmeentscheidung eingestellt worden sei. Auch eine weitere Einstellungsverfügung einer anderen Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020 sei dem Auszug zu entnehmen. Auf der zweiten Seite des Auszugs sei die Entscheidung über die Nichtanhandnahme mit der Untersuchungs-Nr. (...), Entscheid-Nr. (...) mit der Untersuchungs-Nr. (...) der Staatsanwaltschaft F._______ zu sehen. Aus der Entscheidung gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation vorgeworfen worden sei. Der dritten Auszugsseite sei zu entnehmen, dass das Strafermittlungsverfahren mit dem Entscheid über die Nichtanhandnahme beendet und ein Exemplar des Entscheides aufgrund des Berufs der Beschwerdeführerin ([...]beamtin) an das Justizministerium gesendet worden sei.
Im aktuellen UYAP-Auszug würden folgende Einträge zu Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin festgehalten:
als Beschuldigte: Geschäfts-Nr. (...); Verfahren des regionalen (...)gerichtes F.\_\_\_\_\_\_\_, (...);
als Privatklägerin:
o vier Einträge des (...) Strafgericht D._______: Geschäfts-Nr. (...); (...); (...) (...);
o ein Eintrag des (...) Strafgericht E._______: Nr. 2021/705.
F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt würden. Gleichentags wurden sie dem Kanton F._______ zugewiesen.
G. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführenden beendet sei.
H. Am 8. Januar 2024 teilte die (...) Rechtsberatungsstelle (...) dem SEM unter Vorlage einer von der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2023 unterzeichneten Vollmacht ihre Mandatierung mit.
I. Mit Verfügung vom 12. April 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
J. Mit einer Formulareingabe vom 11. Mai 2024 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder beim Bundesverwaltungsgericht mit unklaren, türkischsprachigen Rechtsbegehren sinngemäss Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 12. April 2024.
Dazu wurde ein türkischsprachiges Dokument, datiert «07.02.2024», eingereicht, bei welchem es sich gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin um ein Gerichtsschreiben handle, in welchem sie «als Zeuge» gesucht und ihre «Adresse durchsucht» werde.
K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 13. Mai 2024 eine mit klar formulierten Rechtsbegehren versehene Beschwerde nach und beantragten dabei, die SEM-Verfügung vom 12. April 2024 sei aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subsubeventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2024 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, das mit der Eingabe vom 11. Mai 2024 nachgereichte türkischsprachige Dokument in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen oder nähere Angaben zum wesentlichen Inhalt des Dokuments nachzureichen, soweit sie dieses für ihr Asylverfahren als massgeblich erachteten.
M. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 wurde eine deutschsprachige Übersetzung des türkischsprachigen Dokuments zu den Akten gereicht. Dazu wurde ergänzend ausgeführt, das Dokument unterstreiche die Bemühungen der türkischen Behörden, die Beschwerdeführerin in ein Ermittlungsverfahren zu verwickeln.
N. In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 hält das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest.
O. Mit Replikeingabe vom 25. Juni 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K) ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft F._______ am 4. Januar 2022 mit einer Entscheidung über die Nichtanhandnahme eingestellt worden sei. Sie befürchte aber aufgrund von gegen ihre Bekannten erneut eingeleiteten Ermittlungsverfahren respektive der Verurteilung ihres Arbeitskollegen, selbst wieder angeklagt zu werden. Die bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung reiche jedoch nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft.
Das gegen die Beschwerdeführerin erhobene Verfahren wegen Entgegennahme von Anrufen aus einer öffentlichen Telefonzelle sei 2022 eingestellt worden. Konkrete Hinweise auf aktuelle Ermittlungen, die zu einer Strafverfolgung ihrer Person führen könnten, seien nicht geltend gemacht worden. Sie sei gemäss Aktenlage auch nicht in einer exponierten Position zugunsten der Gülen-Bewegung tätig gewesen. Bereits vor dem Putschversuch (im Juli 2016) habe sie keinen Kontakt mehr zu dieser Bewegung gepflegt.
Sie habe vorgetragen, nach der 2022 erfolgten Einstellung des gegen sie geführten Verfahrens bei der Arbeit gemobbt worden zu sein. Sie habe sich im Frühjahr 2023 pensionieren lassen, habe aber ständig Angst gehabt, dass erneut ein Verfahren gegen sie eröffnet werde. Die von ihr geltend gemachten Nachteile bei der Arbeit und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen seien nicht intensiv genug, einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Hochschulabschluss und ihr stünden Möglichkeiten offen, sich an einem neuen Ort innerhalb der Türkei, wo man ihren Hintergrund nicht kenne, sich in einem Arbeitsfeld selbständig zu machen, in welchem sie über Wissen und Interessen verfüge. Dem SEM würden keine Informationen darüber vorliegen, dass der Besitz eines grünen Passes Pflichten begründe, die nicht im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle stünden. Da sie nach eigenen Angaben pensioniert sei, ergäben sich keine arbeitsrechtlichen Pflichten, die sie durch ihre über drei Monate dauernde Landesabwesenheit verletzt haben könnte.
Für die Kinder seien keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden.
4.2
4.2.1 In der Eingabe vom 11. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin fest, bei ihrer Anhörung seien Übersetzungsfehler erfolgt und ihre Asylgründe seien nicht «sensibel» genug geprüft worden. Sie habe als Beamtin keine politischen Aktivitäten entfalten dürfen und habe sich deshalb im Geheimen betätigt. An der Anhörung habe sie nicht ausreichend ausgeführt, dass sie für die Organisation, für die sie vor Gericht gestanden sei, aktiv gewesen sei. Sie habe ein laufendes Zeitungsabonnement der Bewegung besessen. Alle Mitbeschuldigten in ihrem Prozess seien freigelassen worden, weil der Vater von N._______ für die Regierungs(...) tätig gewesen sei. Sie habe Angst, weil sie Mitglied der Gülen-Bewegung und gegen den Staatspräsidenten gesinnt sei. Ihr Ex-Ehemann sowie Nachbarn und Familie würden immer noch von den Justizbehörden mit Durchsuchungen behelligt. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass in den nächsten Tagen eine neue Untersuchung gegen sie eingeleitet werde, weshalb sie die Einräumung von mehr Zeit beantrage.
4.2.2 In der Eingabe vom 13. Mai 2024 wurde ergänzend ausgeführt, Personen mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung seien das Hauptziel behördlicher Verfolgung und liefen auch im Jahr 2024 Gefahr, verhaftet zu werden. Auch Personen wie sie, mit einer nicht klar definierten oder erkennbaren Nähe zur Gülen-Bewegung, müssten mit Verfolgungshandlungen rechnen. Diese Personen könnten keine gerechten Verfahren in der Türkei erwarten. Der Ausgang ihrer Verfahren sei willkürlich. Sie sei als Angestellte der türkischen Regierung speziell ins Visier der Behörden geraten. Es sei offensichtlich, dass ihre «Machenschaften» rund um die Gülen-Bewegung die nötige Intensität erreicht hätten, um sie gesellschaftlich auszugrenzen. Sie sei überzeugt, die letztmögliche Fluchtgelegenheit für sich und ihre beiden Kinder ergriffen zu haben. Es sei eine Frage der Zeit gewesen, bis eine Ausreisesperre gegen sie ausgesprochen worden und ihre Inhaftierung erfolgt wäre. Zudem sei nicht verständlich, dass die Vorinstanz eine grössere Intensität der Verfolgung verlange. Die Verfolgung von Gülen-Anhängern sei eine landesweite und nicht bloss kommunale Angelegenheit, weshalb ihr kein anderweitiger Aufenthalts- und Arbeitsort innerhalb der Türkei zur Verfügung stehe. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohten ihr und ihren Kindern bei der Einreise grosse Komplikationen.
Zur Stützung der Vorbringen wurde auf mehrere internationale Berichte und Gerichtsurteile aus Deutschland verwiesen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, dem nachgereichten Dokument vom 7. Februar 2024 sei lediglich zu entnehmen, dass eine postalische Zustellung unbekannten Inhalts an die Beschwerdeführerin als Zeugin an die den Behörden bekannte Adresse nicht möglich gewesen sei. Daraus gehe nicht hervor, worum es beim betreffenden Verfahren gehe, zu welchem sie als Zeugin angehört werden solle. Eine Verfolgung werde damit nicht belegt. Zudem würde es sich bei einer Vorladung als Zeugin um ein normales Instrument eines Rechtsstaates handeln.
Sie habe vorgetragen, sie benötige mehr Zeit, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass in den kommenden Tagen eine neue Untersuchung eingeleitet werde. Diese Annahme beruhe auf reinen Spekulationen und sei nicht objektiv begründet. Soweit vorgebracht werde, die Justizbehörden würden den Ex-Ehemann, Nachbarn und die Familie weiterhin durchsuchen, so sei dieses Vorbringen nachgeschoben.
4.4 In der Replikeingabe trug die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie sei in der Türkei in einem politisch brisanten Verfahren als Zeugin vorgeladen worden. Es seien viele Fälle bekannt, in welchen Anhänger der Gülen-Bewegung in gleichen Situationen unrechtmässig inhaftiert worden seien. Weil sie selbst Teil des Regierungsapparates gewesen sei, sei klar, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine neue Untersuchung gegen sie eingeleitet werde. Die eingereichte Vorladung lasse auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. Sie könne in der Türkei nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Sie sei bereits einmal in Polizeigewahrsam genommen worden und habe sich dieser mit Glück entziehen können. Aufgrund der neuen Vorladung sei davon auszugehen, dass sie wegen Beteiligung an der Gülen-Bewegung mit einem zweiten Ermittlungsverfahren rechnen müsse und in der Folge bestraft und zur Rechenschaft gezogen werde.
5.1 Die Beschwerdeführenden erheben sinngemäss formelle Rügen (Übersetzungsfehler bei der Anhörung und die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen sind vorab zu prüfen.
5.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die in der Eingabe vom 11. Mai 2024 erhobene Rüge von Übersetzungsfehlern bei der Durchführung der Anhörung nicht weiter erläutert und auch nicht spezifiziert, welche Teile des betreffenden Protokolls angeblich falsch übersetzt worden sein sollen. Sie hat auch nicht weiter begründet, welche Sachverhaltselemente nach ihrer Auffassung ungenügend oder unzutreffend festgestellt worden wären. Sie spezifiziert ebenfalls nicht, inwiefern ihre Asylgründe nicht mit der gebotenen Sensibilität erhoben worden sein sollen.
5.1.2 Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen vom 30. November 2023 wurde in Anwesenheit der damaligen Rechtsvertreterin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat vor der eigentlichen Anhörung zu Protokoll gegeben, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. A23, Antwort 1). Sie hat nach der Rückübersetzung bestätigt, dass ihre Angaben in einer ihr verständlichen Sprache Satz für Satz vorgelesen worden seien und hat das Protokoll als vollständig und korrekt mit ihrer Unterschrift bestätigt. Auch die Rechtsvertreterin hat das Protokoll unterzeichnet, ohne Beanstandungen anzubringen. Dem Anhörungsprotokoll selbst sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der dolmetschenden Person und der Beschwerdeführerin Verständigungsprobleme gegeben hätte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Missverständnissen oder Unklarheiten bei der Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin gekommen wäre. Auch der Befragungsstil gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Auf die Tatsache, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, muss sich die Beschwerdeführerin deshalb behaften lassen.
5.1.3 Nach dem Gesagten gibt es keine Gründe, das Anhörungsprotokoll für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht oder nur unter Vorbehalt mitzuberücksichtigen.
5.2 Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nicht im gebotenen Umfang Gelegenheit eingeräumt worden wäre, ihre Asylgründe einlässlich und vollständig darzulegen. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen erweisen sich als unzutreffend. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht zu überprüfen.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr drohe aufgrund ihrer Nähe und ihres Engagements für die Gülen-Bewegung in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung.
6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 4.1).
6.2 Das SEM hat bereits zutreffend ausgeführt, dass das gegen die Beschwerdeführerin und eine Vielzahl weiterer Personen eingeleitete Verfahren der türkischen Strafverfolgungsbehörden am 4. Januar 2022 mit einem Nichtanhandnahmebeschluss eingestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin selbst hat entsprechende Angaben gemacht und ausdrücklich zu Protokoll gegeben, ihr Verfahren sei mangels Beweise eingestellt worden (vgl. A23, Antworten 47, S. 7 unten sowie 90) sowie mehrere Beweismittel dazu eingereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C und E). Es wurde nicht auf nachvollziehbare Weise aufgezeigt, dass die ursprünglichen behördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung nach Einstellung dieses Verfahrens anfangs 2022 nachhaltige Konsequenzen nach sich gezogen und ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten. Es wurde weder geltend gemacht, dass neue Ermittlungen oder Untersuchungen gegen sie wegen des ursprünglichen Verdachts, aus der Sicht der türkischen Behörden politisch missliebige Anrufe von einer öffentlichen Telefonzelle erhalten zu haben, eingeleitet worden wären, noch wurden dazu Beweismittel eingereicht. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die in den Jahren 2020 und 2021 gegen sie bestehenden Verdachtsmomente als unbegründet respektive ohne Grundlage oder hinreichende Beweise erwiesen haben. Hieran vermögen auch die Ausführungen in der Replikeingabe nichts zu ändern, zumal darin blosse Spekulationen ohne konkretisierende Grundlage erhoben werden.
6.3 Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den gegen ihre Arbeitskollegen I._______ und G._______ eingeleiteten Strafverfahren hat das SEM korrekt gewürdigt. Die Beschwerdeführerin hat nicht schlüssig aufgezeigt, inwiefern die gegen die Genannten neu aufgenommenen Ermittlungsverfahren konkrete Rückschlüsse auf ihre eigene persönliche Situation zulassen. Die blosse Befürchtung oder bloss entfernte Möglichkeit, inskünftig behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, genügt nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft.
6.4 Wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein exponiertes Mitglied der Gülen-Bewegung. Sie hat nach eigenen Angaben ihre Kontakte zur Bewegung bereits im Jahr 2012 eingeschränkt und nicht mehr an Veranstaltungen teilgenommen. Sie hat zwar vorgebracht, Bekannte und «Leute von der Bewegung» zu Hause eingeladen und dort Versammlungen abgehalten zu haben. Diese Treffen fanden aber gemäss eigenen Angaben im Geheimen und abends statt. Nach der Geburt ihrer Kinder in den Jahren (...) und (...) will sie sich von der Gülen-Anhängerschaft zurückgezogen und keine Kontakte mehr gepflegt haben. Sie hat ferner nach dem Putschversuch im Juli 2016 sämtliche Bücher und Materialien in ihrer Wohnung, die in einen Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung in Verbindung hätten gebracht werden können, vernichtet. Schliesslich gab sie explizit zu Protokoll, bei der mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebrachten T._______-Bank kein Konto zu besitzen und die Messenger-App «By-Lock» nicht zu benutzen (vgl. zum Ganzen: A23, Antworten 47 sowie 81-83). Alleine der Umstand, dass sie Abonnentin der Zeitschrift «M._______» gewesen sei, genügt nicht, ein herausragendes Engagement für die Gülen-Bewegung darzutun.
Es wurde nicht schlüssig dargelegt, dass beziehungsweise inwieweit diese geheimen Treffen oder Kontakte der Beschwerdeführerin und ihre Verbindung zur Gülen-Bewegung den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt sein sollen.
6.5 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Befürchtungen, wegen ihrer Kontakte zur Gülen-Bewegung ins Visier der Behörden geraten zu sein, den geltend gemachten Mobbingvorfällen und den erlittenen Erniedrigungen bei der Arbeitsstelle weiterhin ihrer Arbeitstätigkeit als Staatsbeamtin nachgegangen ist. Wenn sie tatsächlich im behaupteten Ausmass für die türkischen Sicherheitskräften in den konkreten Verdacht der Entfaltung exponierter Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung geraten wäre, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gegen sie eingeleiteten Ermittlungen fortgesetzt und ein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden wären. Unter diesen Umständen wäre auch die Fortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit für den türkischen Staat kaum mehr möglich gewesen.
6.6 Das SEM hat in seiner Erwägung Ziffer II/2 auch zutreffend festgehalten, dass die bei der Arbeitsstelle erlittenen Schikanen und Benachteiligungen nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität aufweisen. Wie bereits festgehalten, war die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, trotz dieser Repressalien weiterhin ihrer Arbeit für die staatlichen Behörden nachzugehen. Es ist deshalb entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde nicht von einer begründeten Furcht respektive vom Vorliegen einer vom Asylgesetz geforderten Zwangssituation auszugehen, die ihr einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglicht hätte.
6.7 Auch der Umstand, dass der Ex-Ehemann respektive Vater, die Nachbarn und die Familie der Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise von den Justizbehörden mit Durchsuchungen behelligt worden sein sollen, vermag keine asylbeachtliche Verfolgungssituation darzutun. Es wurde nicht schlüssig aufgezeigt, welche persönlichen Konsequenzen diese angeblichen behördlichen Vorsprachen für die Beschwerdeführenden nach sich ziehen sollten. Diese Vorbringen wurden zudem auch nicht weiter substanziiert oder mit Beweismitteln untermauert.
6.8 Auch die im Beschwerdeverfahren geäusserte Befürchtung, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass in den folgenden Tagen eine neue Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet werde, wurde nicht weiter konkretisiert und belegt und ist daher als rein spekulativ einzustufen. Es besteht in diesem Zusammenhang auch keine Veranlassung, eine Frist zum Abwarten allfälliger, nicht definierter neuer Schritte der türkischen Justizbehörden anzusetzen, weshalb der diesbezügliche Antrag auf Einräumung von mehr Zeit abgewiesen wird.
6.9 Schliesslich ergeben sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder seit mehr als (...) Monaten landesabwesend sind, keine Hinweise dafür, dass ihnen hieraus asylbeachtliche Nachteile entstehen werden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin zudem gemäss eigenen Angaben frühzeitig hat pensionieren lassen und somit nicht mehr als aktive Arbeitnehmerin angestellt ist, sind auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufgrund des längeren Auslandaufenthaltes ersichtlich.
6.10 Die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben vom 11. und 13. Mai 2024 sowie der Replikeingabe vermögen an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Wie das SEM in der Vernehmlassung bereits ausgeführt hat, ist dem auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel vom 7. Februar 2024 lediglich zu entnehmen, dass eine postalische Zustellung mit einem unbekannten Inhalt an die Beschwerdeführerin als Zeugin an ihre den Behörden bekannte Adresse nicht hat zugestellt werden können. Das Dokument weist keine weiteren Angaben zum Verfahren auf, in welchem die Beschwerdeführerin als Zeugin angehört werden soll. Die Polizeidienststelle wird einzig um Ermittlung der aktuellen Zustelladresse ersucht. Das Dokument ist daher nicht geeignet, eine gegen die Beschwerdeführerin bestehende Verfolgungssituation darzutun. Zudem handelt es sich bei einer Zeugenvorladung um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme innerhalb eines behördlichen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsrechtsverfahrens. Bei der in der Replik geäusserten Überzeugung, dass gegen die Beschwerdeführerin in nächster Zeit eine neue Untersuchung eingeleitet werde, handelt es sich um eine unsubstantiierte, nicht untermauerte Behauptung.
Auch die übrigen in der Beschwerdeschrift zitierten internationalen Berichte vermögen am Gesamtergebnis nichts zu ändern.
6.11 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation darzutun. Es liegen auch keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine entsprechende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.6 Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz der Beschwerdeführenden (F._______) geprüft und zutreffenderweise festgestellt, dass diese Provinz vom schweren Erdbeben im Februar 2023 nicht betroffen wurde. Es hat gleichzeitig insbesondere auf die sehr gute Ausbildung der Beschwerdeführerin verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben zwei Studien absolviert (als [...] und in Rechtswissenschaften). Sie war seit 2004 als [...] bei staatlichen Behörden (bei den [...] und beim [...] in F._______; vgl. A23, Antworten 31-37) angestellt. Vor ihrer Ausreise aus der Türkei hat sie sich frühzeitig pensionieren lassen und hat somit Anspruch auf eine entsprechende Pension (vgl. A23, Antworten 38,41, 47 [Seite 8] und 95/96). Zudem können die Beschwerdeführenden in der Provinz Istanbul und Ankara auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. A23, Antworten 25-29). Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 13. Mai 2024 (S. 6) ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit zwei Kindern in ihrer Heimatprovinz wieder wird reintegrieren und bei Bedarf auch wieder einer Erwerbstätigkeit ausserhalb eines Staatsbetriebes nachgehen können. Aus den Akten ergeben sich auch keine gesundheitlichen Wegweisungsvollzugshindernisse, nachdem es sich bei den mit den eingereichten Spitalberichten belegten gesundheitlichen Einschränkungen nach einem erlittenen Unfall in der Schweiz nicht um lebensgefährdende respektive existenzbedrohende Krankheitsbilder handelt. Gemäss Aktenlage sind die Beschwerdeführenden ansonsten gesund (vgl. A23, Antworten 4-7).
Schliesslich verstösst die Wegweisung der Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern in die Türkei auch nicht gegen das übergeordnete Kindesinteresse, welches es gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen gilt. Die Kinder halten sich erst seit rund einem Jahr in der Schweiz auf und können daher noch nicht als hier verwurzelt gelten. Sie werden zusammen mit ihrer Mutter ausreisen und in ihr vertrautes familiäres Umfeld in der Türkei zurückkehren können, wo auch ihr Vater lebt, zu welchem sie regelmässigen Kontakt pflegen (vgl. A23, Antwort 14).
Insgesamt sind somit keine stichhaltigen Gründe gegeben, welche den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen.
7.7 Gemäss Aktenlage haben die Beschwerdeführenden ihre Original-Reisepässe zu den Akten gereicht. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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