Entscheiddatum: 03.11.2010Publikationsdatum: 26.11.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2964/2009
E-2965/2009
{T 0/2}
Urteil vom 3. November 2010
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._____,
B._____,
und (...) C._____,
Syrien,
alle vertreten durch (...),
Rechtsberatungsstelle für (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des BFM vom 6. April 2009 / N (...) und N (...).
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien gemäss ihren Angaben am 10. Juli 2003. Via Istanbul seien sie auf dem Seeweg nach Italien und danach am 17. Juli 2003 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichen-tags in D._____ um Asyl nachsuchten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2003 (recte: 2004) wurde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben.
D.
Das für den Fall seit dem 1. Januar 2007 neu zuständige Bundesver-waltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2008 ab.
E.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das BFM und beantragten in materi-eller Hinsicht, es sei wiedererwägungsweise die Erfüllung der Flücht-lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventuali-ter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschieben-den Wirkung, und der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungsmassnahmen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung des Ge-suches entschieden sei, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-zichten.
F.
Mit Verfügung vom 25. März 2009 nahm das Bundesverwaltungs-gericht die Eingaben an das BFM vom 16. März 2009 im Sinne seiner diesbezüglichen Erwägungen als Revisionsgesuch entgegen. Im Rah-men der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe wurden die Ak-ten dem Bundesamt zur Behandlung überwiesen. Gleichzeitig wies das Gericht sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab.
G.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 lehnte das BFM das Wiedererwä-gungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 19. Dezember 2003 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Mit Urteil vom 21. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vollumfänglich ab.
I.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundesverwal-tungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsver-treterin gegen den vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und liessen beantragen, diese sei aufzuheben und es sei ihnen wegen der Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-währen, eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklä-rungen an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuch-ten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um den Erlass vorsorglicher Massnahmen zwecks Verhinderung von Voll-zugshandlungen durch die kantonalen Behörden. Weiter wurde um Be-willigung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009 wurde der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung der Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, die Beschwer-deführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-warten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-chen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden drei ärztliche Zeugnisse ein. Soweit entscheidwesentlich, wird in den Erwä-gungen darauf eingegangen.
M.
Auf eine entsprechende Anfrage hin teilte die Schweizerische Bot-schaft in Damaskus dem Bundesverwaltungsgericht mittels Schreibens der von ihr beauftragten Vertrauensärztin vom 20. Februar 2010 mit, dass in der Region X._____ medizinische Einrichtungen - und insbesondere ein Spital - verfügbar seien; die angegebenen gesund-heitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien dort behandel-bar. Aramäische Christen hätten in der genannten Region hinsichtlich der medizinischen Versorgung die gleichen Rechte wie Staats-angehörige muslimischer Religionszugehörigkeit und würden diesbe-züglich nicht diskriminiert.
N.
Mit Schreiben vom 12. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Empfehlungsschreiben, Unterschriftenbogen ei-ner Unterstützungsaktion und Betreibungsregisterauszüge) zu den Ak-ten.
O.
Mit Eingabe vom 1. November 2010 reichten die Beschwerdeführen-den weitere Beweismittel, welche bereits im Asylverfahren von E._____, Sohn von F._____ im Original zu den Akten gegeben worden seien, in Kopie ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungsgesuch ei-nen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die ver-fügende Behörde kein Anspruch besteht. Unter bestimmten Vorausset-zungen wird aber vom Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6) ein verfas-sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet. Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsa-chen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Ver-fahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend gemacht werden konnten, oder aber wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. dazu die nach wie vor gül-tigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mit-teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7).
Bei einem Nichteintretensentscheid des BFM wegen mangelnder Sub-stanziierung des Wiedererwägungsgesuches prüft das Bundesverwal-tungsgericht einzig, ob das Bundesamt zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Bei der materiellen Abweisung des Wiedererwägungs-gesuches durch das Bundesamt besteht volle Kognition. Geprüft wird aber nur im Umfang des ursprünglichen Wiedererwägungsgesuchs; eine Ausweitung des Prüfungsgegenstandes auf Beschwerdeebene ist nicht möglich. Zu untersuchen ist weiter nur, ob die Veränderung der Sachlage eine Neubeurteilung rechtfertigt, nicht aber, ob die ur-sprüngliche Beurteilung angemessen war.
3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung, mit welcher das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde, aus, in Syrien gebe es eine staatliche Krankengrundversorgung. Die medizinische Versor-gung sei regional unterschiedlich, weise aber insbesondere in Damas-kus einen vergleichsweise hohen Standard auf. So würden dort drei staatliche und drei private Herzzentren zur Verfügung stehen. Auch in den anderen grösseren Städten gebe es einen vergleichsweise hohen ärztlichen Versorgungsstandard. Zudem seien die für die Behandlung von Herzerkrankungen erforderlichen Medikamente grundsätzlich vor-handen.
Weiter habe der Beschwerdeführer C._____ einen als "Ärztliches Zeugnis" bezeichneten Beleg des Kantonsspitals (...) eingereicht, aus welchem jedoch lediglich hervorgehe, dass er sich zwischen dem 23. und 26. November 2008 in diesem Spital aufgehalten habe und bis zum 28. November 2008 zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Ein solches Dokument sei offensichtlich nicht geeignet, ein allfälliges Hindernis des Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt (April 2009; Anm. BVGer) zu begründen. Es werde insbesondere auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung des BFM vom 19. De-zember 2003 und auf jene des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. November 2008 verwiesen. Die Beschwerdeführenden seien daher auch unter Berücksichtigung ihres angeschlagenen Gesund-heitszustandes nicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ange-wiesen. Die Rückkehr sei weiterhin zumutbar.
Schliesslich sei auch die von den Beschwerdeführenden eingereichte Petition, mit der sich zahlreiche Personen für deren Verbleib in der Schweiz einsetzen würden, nicht geeignet, die Verfügung vom 19. De-zember 2003 in Wiedererwägung zu ziehen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG falle es nämlich in die Kompetenz der kantonalen Behörden, unter bestimmten Voraussetzungen (Aufenthaltsdauer, fortgeschrittene Integration) - und mit Zustimmung des Bundesamtes - eine Aufent-haltsbewilligung zu erteilen.
3.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz entgegengehalten, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um aramäische Christen aus der Region X._____. Diese Volksgruppe bilde in Syrien generell eine benachteiligte Minderheit, die von der islamischen Mehr-heitsbevölkerung schikaniert werde. Dies wirke sich insbesondere auf die medizinische Versorgung und auf den Zugang zu spezialisierten medizinischen Dienstleistungen aus, auf welche die Beschwerdefüh-renden angewiesen seien. Es genüge nicht, dass die medizinischen Einrichtungen und die nötigen Medikamente vorhanden seien, viel-mehr sei erforderlich, dass Personen, die auf diese medizinische Ver-sorgung angewiesen seien, auch tatsächlich Zugang zu den benötig-ten medizinischen Dienstleitungen hätten. Es sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden die Behandlung in einem Privatspital in Damaskus nicht leisten könnten. In einem öffentlichen Spital hätten sie jedoch als aramäische Christen keinen Zugang zu spezialisierten Be-handlungseinrichtungen, da diese nur beschränkt vorhanden und in erster Linie der islamischen Mehrheitsbevölkerung zugänglich seien.
A.____ habe Ende letzten Jahres einen Herzinfarkt erlitten, was durch ein ärztliches Zeugnis belegt sei; zudem sei er Diabetiker. In einem neueren Zeugnis werde darauf hingewiesen, dass er dauernder medizinischer Betreuung bedürfe. Wie bei Herzpatienten üblich, könne betreffend einen weiteren Herzinfarkt von ärztlicher Seite keine präzise Aussage gemacht werden. Eine allfällige Ausschaffung könne jedoch zu unmittelbaren gesundheitlichen Komplikationen führen. Wegen der mangelhaften Behandlungsmöglichkeit in Syrien liege bei der Rück-kehr der Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung vor, welche durch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme abgewendet werden könne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführen-den schon beinahe sechs Jahre in der Schweiz leben würden und sehr gut in die hiesigen Verhältnisse integriert seien. Zum Beleg werde unter anderem auf die Empfehlungsschreiben und auf die eingereich-ten Arbeitszeugnisse verwiesen.
4.1
4.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden.
4.1.3 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-stimmungen zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Weg-weisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimat-land nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis-tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiterem Hinweis).
4.2.3 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Das Zusammenleben der muslimischen Mehrheit mit der christlichen Minderheit ist vorwiegend friedlich geprägt, und gelegentliche Schikanen seitens der kurdischen oder arabischen Bevölkerung gegenüber der christlichen Minderheit sind nicht in einem Ausmass vorhanden, wonach eine Rückkehr als unzumutbar betrachtet werden müsste.
Es steht fest, dass in Syrien die für die Beschwerdeführenden er-forderliche Behandlung verfügbar wäre. Diese bringen jedoch vor, sie könnten sich die Behandlung in einem Privatspital in Damaskus nicht leisten. In einem öffentlichen Spital hätten sie aber als aramäische Christen keinen Zugang zu spezialisierten Behandlungseinrichtungen, da diese nur beschränkt vorhanden und in erster Linie der islamischen Mehrheitsbevölkerung zugänglich seien. Diese Behauptung deckt sich nicht mit den Ausführungen der von der Schweizerischen Botschaft in Damaskus beauftragten Vertrauensärztin. In ihrer Antwort vom 20. Februar 2010 führte sie aus, dass aramäische Christen in der ge-nannten Region hinsichtlich der medizinischen Versorgung die glei-chen Rechte hätten wie Staatsangehörige muslimischer Religions-zugehörigkeit und diesbezüglich nicht diskriminiert würden.
Hinsichtlich der angeblich guten Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zu verwiesen, wonach der Kanton (mit Zustimmung des Bundesamtes) einer nach diesem Gesetz zugewiesenen Person unter gewissen Voraussetzungen eine Aufent-haltsbewilligung erteilen kann.
4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die mit Eingabe vom 1. November 2010 eingereichten weiteren Beweismittel vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern; schliesslich ist der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der Vollzug der Wegweisung im Rahmen eines beim BFM anhängig gemachten Wiedererwägungsgesuchs (Erw. 2).
4.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). An dieser Stelle ist über das mit Einreichung der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Behandlung auf später verschoben wurde, zu befinden. Da die Bedürftigkeit erstellt ist - die Beschwerdeführenden beziehen Nothilfe - und die Rechtsmittelbegehren nicht als aussichts-los im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden konnten, ist das Ge-such gutzuheissen. Infolge der Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-rung der unentgeltlichen Prozessführung wird jedoch praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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