Entscheiddatum: 14.11.2013Publikationsdatum: 22.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2948/2012
Urteil vom 14. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 13. April 2009 auf dem Luftweg und gelangte nach einem Zwischenhalt in Italien am 15. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 20. April 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 30. April 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus B._______. Ende 2006 habe er mit der Schule aufgehört und sich aus Angst an verschiedenen Orten versteckt. Er werde in Sri Lanka von der sri-lankischen Armee, der Karuna-Gruppe und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesucht, da am 15. Juli 2006 in der Nähe eines Tempels eine Bombe explodiert sei. Die Bombe sei von den LTTE gelegt worden und gegen die sri-lankische Armee gerichtet gewesen. Infolgedessen habe die sri-lankische Armee alle jungen Männer aus B._______ gesucht. Zu diesem Zweck sei die Armee auch in sein Haus gekommen und habe seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort gefragt, während er sich versteckt habe. Die Armee habe ihn verdächtigt, ein LTTE-Mitglied zu sein, da sein Name auf einer Liste für die Absolvierung eines Kampftrainings bei den LTTE gestanden sei, die zur Armee gelangt sei. Besagtes Kampftraining habe er jedoch nicht absolviert und Mitglied der LTTE sei er auch nicht. Am 4. August 2006 sei dann der Mann seiner Cousine und weitere 17 Personen von unbekannten Personen getötet worden. Aus dem gleichen Grund sei er zudem seit 2008 ein bis zwei Mal von der Karuna-Gruppe gesucht worden. Er habe sich folglich bei sich zu Hause, bei Verwandten und in der Kirche versteckt. Die LTTE hätten ihn hingegen gesucht, um ihn ins Trainingscamp für eine Kampfausbildung mitzunehmen, da dies gemäss den Angaben der LTTE obligatorisch sei. Dies sei im März 2007 gewesen. Ausserdem erwähnte er, dass er ca. Ende Mai 2006 von der Armee aus seinem Haus geholt und im Rahmen eines Round-up zu einem Schulhaus in B._______ gebracht und fünf bis sechs Stunden festgehalten worden sei. Dort sei er mit einem Gewehr geschlagen und misshandelt worden, da die Armee habe wissen wollen, wer die Nacht zuvor in ihr Dorf gekommen sei. Überdies habe er Angst vor den Leuten im weissen Van, da diese viele Leute verschleppt und erschossen hätten. Am 10. April 2009 sei er mit dem Zug nach Colombo gefahren und habe sich dort zwei Tage beim Schlepper zu Hause in C._______ aufgehalten. Am 13. April 2009 sei er dann von Colombo nach Italien geflogen mit einem zweistündigen Zwischenhalt an einem ihm unbekannten Ort. Anschliessend sei er von einem Tamilen mit einem Personenwagen an einen weiteren unbekannten Ort und am darauffolgenden Tag in die Schweiz gefahren worden. Er sei mit einem sri-lankischen Pass auf den Namen D._______ gereist.
B. Mit Verfügung vom 26. April 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 19 f. der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 22), Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die von ihm eingereichten Beweismittel und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Dem Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ab. Weiter teilte er dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremiums mit. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Beilagen 23 bis 27 zu den Akten und mit Eingabe vom 6. Juni 2012 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote vor.
F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Beilagen 28 bis 32 zu den Akten.
G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsicht in die auf Aktenstück A21 aufgeführten Beweismittel 1 bis 3 gut. Der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A8 bis A14 wurde hingegen abgewiesen ebenso das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- angesetzt. Am 18. Juli 2012 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Betrag fristgerecht.
H. Mit Verfügung vom 7. August 2012 wurde das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
I. Mit Eingabe vom 8. August 2012 verwies das BFM auf seine Erwägungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Eingabe vom 16. August 2012 reichte der Beschwerdeführer die Beilagen 33 bis 52 zu den Akten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. April 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012, E-4157/2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der im Beschwerdeverfahren eingereichten Originalurkunden). Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach Art. 7-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rückweisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lassen sich die Sachlage und damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von Fr. 1'600.- angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois
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