Entscheiddatum: 28.10.2013Publikationsdatum: 06.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2916/2012
Urteil vom 28. Oktober 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (...).
A. Der tamilische Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 6. Dezember 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 9. Dezember 2010 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 20. Dezember 2010 fand eine direkte Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus C._______, Bezirk Jaffna. Aufgrund der Rückeroberung der Jaffna-Halbinsel durch die sri-lankische Armee sei er mit seiner Familie im Jahre 1996 nach D._______ umgezogen. Dort habe er in den Jahren (...) bis (...) für die "Tamil Eelam Economic Development Organization" (TEEDOR) gearbeitet, wobei er ab (...) als (...) tätig gewesen sei. Er habe in dieser Funktion (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verwaltet und Kontakte zu vielen Mitgliedern der LTTE gepflegt. In den Jahren (...) bis (...) sei er als (...) für das "Ministry of (...)" (Bezirksverwaltung D._______) tätig gewesen. Während dieser Zeit, im Jahre 2008, habe er bei der LTTE eine Grenzschutz-Ausbildung absolvieren müssen. Am 20. April 2009 habe er mit seiner Familie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in das von der Armee kontrollierte Gebiet flüchten müssen, und sie hätten sich bis im Oktober 2009 in einem Camp namens E._______ aufgehalten. Er sei dort verhört worden, wobei er aber seine frühere Tätigkeit für die LTTE verschwiegen habe. Nach Verlassen des Camps hätten er und seine Angehörigen sich zunächst bei einem Freund in F._______, G._______ aufgehalten und seien dann im Februar 2010 nach D._______ zurückgekehrt, wo er für das (...) der Vereinten Nationen ([...]) gearbeitet habe. Im August 2010 hätten ihn drei Soldaten zu Hause aufgesucht und ihn zu seinen Kontakten zu den LTTE sowie zu Waffenverstecken dieser Organisation befragt und geschlagen, wobei er an einer Hand verletzt worden sei. Er habe in der Folge von seinem Schwager erfahren, dass H._______, ein anderer ehemaliger Angestellter der TEEDOR, mit welchem er früher zusammengearbeitet habe, mit der Armee kooperiere und dieser den Standort eines Waffenverstecks der LTTE verraten habe. Aus Angst vor weiteren Repressalien im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit sei er mit seiner Familie nach Jaffna gegangen, wo sie bei seinem Bruder gelebt hätten. Da dieser aber Probleme mit den Regierungskräften aufgrund seiner Anwesenheit befürchtet habe, sei er im September 2010 nach G._______ zurückgekehrt. Nachdem im Oktober und November 2010 viele Tamilen, welche für die LTTE gearbeitet hätten, erschossen worden seien, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am (...) Dezember 2010 sei er von Colombo aus mithilfe eines Schleppers per Flugzeug nach Italien gereist und von dort in einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder würden sich vermutlich in Jaffna versteckt aufhalten, wo auch seine Mutter und seine beiden Geschwister wohnhaft seien.
B.b Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte und eine im (...) 2009 ausgestellte Temporary Identity Card, beide im Original, Geburts- und Eheregisterauszüge in Kopie, eine Relief Assistance Card, Arbeitsbestätigungen der TEEDOR, des "(...)" sowie des (...) und eine Fotoaufnahme eines zerstörten Hauses zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 26. April 2012 - eröffnet am 27. April 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 26. April 2012 aufzuheben und die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei es sei ihm das für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchgremium bekanntzugeben und ihm vor einer Gutheissung eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012 forderte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, gab ihm antragsgemäss das Spruchgremium bekannt und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel.
F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste I._______ vom 18. Juni 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2012 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012 auf und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Mit ergänzender Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 4. Juli 2012 in Kopie,
Bestätigungsschreiben des Grama Officer von J.\_\_\_\_\_\_\_ sowie des Administrative Officer des (...), vom 3. Mai 2012
eine Fotoaufnahme einer Gedenkfeier für einen gefallenen LTTE-Kämpfer
einen Ausdruck des Wikipedia-Artikels zu den "Sea Tigers"
eine Liste von LTTE-Mitgliedern zu welchen der Beschwerdeführer angeblich Kontakt hatte
Kopie des britischen Reisepasses eines ehemaligen Arbeitskollegen
zwei Internet-Artikel betreffend die Verhaftung von Führungspersonen der TEEDOR beziehungsweise zum Beleg der TEEDOR-Mitgliedschaft des ehemaligen Vorgesetzten H.\_\_\_\_\_\_\_ des Beschwerdeführers
drei Internet-Artikel betreffend Folter von nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden
Schreiben von Dr. med. K.\_\_\_\_\_\_\_, L.\_\_\_\_\_\_\_, vom 13. Juli 2012
E-Mail-Schreiben von M.\_\_\_\_\_\_\_, Physiotherapie (...), vom 31. Mai 2012
eine Fotoaufnahme von Verletzungen des Beschwerdeführers
Kostennote seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2012
Zudem ersuchte er um Einräumung einer neuen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie um Verlängerung der Frist für die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses.
I. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2012 wies der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Einräumung einer neuen Beweismittelfrist beziehungsweise Verlängerung der Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 30. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, den Vorbringen des Beschwerdeführers liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Das von ihm vorgebrachte Verhör und die Schläge durch Angehörige der Sicherheitskräfte seien mangels hinreichender Intensität asylrechtlich nicht beachtlich. Zudem sei er gemäss seinen Angaben kein weiteres Mal von den Behörden aufgesucht worden und es sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass andere Personen aus seinem Umfeld Nachteile erlitten hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweise, welches ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt als verdächtig erscheinen lasse. Die TEEDOR, bei welcher er gearbeitet habe, sei nicht Teil der LTTE, sondern werde nur von diesen verwaltet. Dass er anlässlich der Befragung vom August 2010 von der sri-lankischen Armee nicht verhaftet worden und seine Identitätskarte nicht konfisziert worden sei, spreche dafür, dass er keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt worden sei. Zudem sei zu beachten, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs grundlegend geändert habe und die Sicherheitskräfte keinen Anlass mehr hätten, flächendeckend nach Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE zu suchen. Im Übrigen liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Ferner würden weder die in der Herkunftsregion Jaffna des Beschwerdeführers herrschende Sicherheitslage noch dessen individuelle Situation für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich verfüge er in der Heimat über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz sowie damit über eine gesicherte Wohnsituation und sei jungen Alters.
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Da seine letzte Anhörung rund eineinhalb Jahre zurückliege und das Bundesamt es unterlassen habe, ihn vor der Entscheidfällung zu seiner aktuellen Gefährdungssituation erneut anzuhören oder ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme zu geben, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei er in den Anhörungen zu zentralen Punkten, namentlich zu seiner genauen Position und seinen Aufgaben bei der TEEDOR sowie zum Tätigkeitsfeld und zur Struktur dieser Organisation, nicht befragt worden, und es fänden sich in den Akten keine Informationen zu ehemaligen Vorgesetzten und Mitarbeitern von ihm und deren Schicksal nach Kriegsende. Aus dem Aktenverzeichnis sei zu schliessen, dass keine länderspezifischen Informationen eingeholt und zu den Akten genommen worden seien, obwohl seine Gefährdungssituation nur vor diesem Hintergrund beurteilt werden könne. Schliesslich sei kein ärztliches Gutachten hinsichtlich der von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme eingeholt worden. Im Weiteren habe die Vorinstanz dadurch die Begründungspflicht verletzt, dass sie mit keinem Wort auf mehrere von ihm vorgebrachte, wesentliche Sachverhaltselemente eingegangen sei, nämlich, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für die TEEDOR Kontakt zu zahlreichen LTTE-Mitgliedern gehabt und (...) der LTTE verwaltet habe, und dass er unter gesundheitlichen Problemen ([...]) leide.
3.2.2 Bezüglich der aktuellen Situation in Sri Lanka sei zu beachten, dass die sri-lankische Regierung am Prevention of Terrorism Act (PTA) festhalte, was den Willen, auch in Zukunft sämtliche Unterstützer der LTTE zu bekämpfen, wiederspiegle. Die PTA räume den Sicherheitskräften eine fast unermessliche Machtbefugnis ein, was dazu führe, dass Folterungen und Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet seien. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen hätten ernsthafte Bedenken bezüglich der Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka geäussert. Es seien zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Personen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine Verbindung zu den LTTE gehabt hätten oder nicht, festgehalten und gefoltert worden seien. Es gebe ferner viele Berichte darüber, dass Personen mit einer tatsächlichen Verbindung zu den LTTE an unbekannte Orte überführt worden seien und auch freigelassene Personen überwacht würden. Seit Anfang 2011 werde die tamilische Bevölkerung erneut systematisch registriert, was auch dem Zweck der Identifizierung und Auffindung von Mitgliedern und Unterstützern der LTTE diene. Die sri-lankische Regierung erachte die tamilische Exilgemeinschaft nach wie vor als grosse Bedrohung für die Sicherheit des Landes, weshalb diese streng überwacht werde. Abgewiesene tamilische Asylsuchende würden bei der Wiedereinreise strenger kontrolliert als andere Rückkehrer. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) seien zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen, welche verdächtigt würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, dem Risiko von Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt.
3.2.3 Das BFM habe die Relevanz seiner Asylvorbringen nicht erkannt und sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, er verfüge über kein Profil, welches ihn zum heutigen Zeitpunkt dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft aussetzen würde. Die in der angefochtenen Verfügung getroffene Feststellung, die TEEDOR sei nicht Teil der LTTE gewesen, sei falsch. Vielmehr habe diese Organisation zum politischen Flügel der LTTE gehört und zahlreiche Aufgaben in dem von diesen kontrollierten Gebiet übernommen. Aufgrund seiner Funktion als (...) sei er bekannt gewesen und sei von aussen als hohes Mitglied der LTTE wahrgenommen worden. Er habe durch seine Arbeit viele Kontakte zu Mitgliedern und Kämpfern der LTTE gehabt, welche auch nach seinem Stellenwechsel nicht völlig abgebrochen seien. Viele seiner früheren Vorgesetzten und Mitarbeiter bei der TEEDOR seien wegen ihrer früheren Tätigkeit für diese Organisation im Gefängnis oder seien ins Ausland geflüchtet. Dass er nicht bereits im Flüchtlingslager in G._______ verhaftet worden sei, lasse darauf schliessen, dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnisse über seine berufliche Tätigkeit für die TEEDOR gehabt hätten. Es sei aber davon auszugehen, dass sich dies zwischenzeitlich geändert habe, da ein ehemaliger hochgestellter Mitarbeiter mit den Behörden kooperiere und diese auch durch die inhaftierten Angestellten dieser Organisation sowie die Auswertung beschlagnahmter Akten Informationen erlangt haben dürften. Dass er seine Tätigkeit für die TEEDOR gegenüber den Behörden vorerst verschwiegen habe, dürfte seine Situation noch erschweren. Seine Gefährdung werde dadurch erhärtet, dass sich zweimal mehrere Männer in Zivilkleidung bei seiner Ehefrau nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Er habe sich im Weiteren in der Schweiz durch Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen exilpolitisch betätigt und es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden darüber Bescheid wüssten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er illegal ausgereist sei, in der Schweiz um Asyl ersucht habe, wo sich viele Kaderleute der LTTE aufhalten würden und dass er Narben an (...) und an (...) habe. Zudem sei einer seiner Cousins als LTTE-Kämpfer umgekommen. Aus diesen Gründen müsse er im Falle der Rückkehr damit rechnen, bereits am Flughafen zwecks näherer Abklärungen verhaftet zu werden, wobei eine reale Gefahr bestehe, asylrelevante Nachteile zu erleiden. Demzufolge sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm das Asyl zu gewähren.
3.2.4 Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten. Es bestehe eine konkrete Gefährdung nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen. Zudem sei zu beachten, dass er ab 1996 in D._______ im Vanni-Gebiet gelebt und gearbeitet habe und seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach wie vor dort leben würden. Er habe im Distrikt Jaffna weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch berufliche Kontakte. Im Übrigen sei er wegen einer (...)-Erkrankung und (...) in ärztlicher Behandlung und müsse sich regelmässig physiotherapeutisch behandeln lassen.
3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 16. Juli 2012 wies der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, dass sein früherer Wohnort N._______ sich nach wie vor in der Hochsicherheitszone befinde und er deswegen nicht dorthin zurückkehren könne. Die Hautveränderungen an (...) stammten von Verletzungen, welche er bei einem dreimonatigen Training, welches er etwa im Jahr 1999 bei den LTTE habe absolvieren müssen, erlitten habe. Zudem sei er wegen diversen gesundheitlichen Problemen, namentlich Schmerzen (...), in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass gemäss Berichten mehrerer Menschenrechtsorganisationen tamilische Rückkehrer durch die sri-lankischen Behörden verhaftet und gefoltert worden seien und das oberste Gericht in Grossbritannien aufgrund dessen am 31. Mai 2012 einen Rückführungsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende angeordnet habe.
4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
5.1
5.1.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich seit der Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka zwar die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert, jedoch ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8, bestätigt in zahlreichen neueren Urteilen, vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3852/2012 vom 10. April 2013). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
5.1.2 Auch der EGMR hat in mehreren Urteilen (vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2 m.w.H.) unterstrichen, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied.
5.2 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem vorgebracht, von (...) bis (...) in D._______ (Vanni-Gebiet) für die "Tamil Eelam Economic Development Organization" (TEEDOR) gearbeitet zu haben, wobei er ab (...) als (...) tätig gewesen sei. Er hat diese Tätigkeit mit einem Arbeitszeugnis belegt. Da die TEEDOR im Vanni-Gebiet in dem Zeitraum, in welchem diese Region von den LTTE kontrolliert wurde, tätig war, ist davon auszugehen, dass eine Verbindung beziehungsweise Kooperation zwischen den beiden Organisationen bestand. Diese Einschätzung wird auch vom BFM geteilt, stellte es doch in der angefochtenen Verfügung fest, die TEEDOR sei zwar nicht Teil der LTTE gewesen, aber von dieser verwaltet worden (vgl. Ziff. I 3., S. 4).
5.3
5.3.1 Im Lichte der oben skizzierten Rechtsprechung, welche unter anderem Personen, welche verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, zu den gefährdeten Risikogruppen zählt, handelt es sich bei der früheren Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der TEEDOR um ein Sachverhaltselement, welches von potenziell erheblicher Bedeutung für die Beurteilung seiner Gefährdungssituation ist. Die Vorinstanz hat dieses jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht gebührend berücksichtigt und gewürdigt und ist damit ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, nicht nachgekommen.
5.3.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, auf welchen Quellen die Feststellungen des BFM zum Verhältnis zwischen der TEEDOR und der LTTE beruhen. Die angefochtene Verfügung enthält auch keine nachvollziehbare Begründung für die Folgerung, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TEEDOR führe nicht zu einem risikobegründenden Profil. Die Vor-instanz hat es insoweit unterlassen, ihre Einschätzung rechtsgenüglich zu begründen, und damit ihre Begründungspflicht verletzt, Zudem erscheint der Sachverhalt zu diesem Punkt ungenügend abgeklärt. Für eine zuverlässige Abschätzung des Verfolgungsrisikos des Beschwerdeführers sind nähere Abklärungen betreffend das Verhältnis zwischen der TEEDOR und den LTTE sowie zu einer allfälligen sich daraus ergebendes Gefährdung von ehemaligen Kaderangehörigen der TEEDOR erforderlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbrachte, zahlreiche frühere Angestellte der TEEDOR, namentlich solche mit Führungspositionen, seien von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden und einen diesbezüglichen Zeitungsartikel zu den Akten reichte. Es liegen somit Anhaltspunkte für eine Gefährdung vor, die einer eingehenderen Prüfung bedürfen.
5.4 Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung zudem nicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die TEEDOR (...) der LTTE (...) und Kontakte zu vielen Mitgliedern der LTTE gepflegt. Da diese Umstände auf eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE und damit auf ein möglicherweise gefährdungsrelevantes Profil schliessen lassen, handelt es sich hierbei ebenfalls um ein potenziell wesentliches Sachverhaltselement. Dass die Vorinstanz es unterliess, dieses zu würdigen, stellt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Auch diesbezüglich sind weitere Untersuchungsmassnahmen zur Abklärung des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu den LTTE sowie eine umfassende Würdigung unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung notwendig.
In diesem Zusammenhang werden im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (vgl. Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2012, S. 11) zu berücksichtigen sein.
5.5 Im Übrigen hat es das BFM in seiner Verfügung vom 26. April 2012 unterlassen, die Aussagen des Beschwerdeführers einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Neubeurteilung wird es demnach falls es zum Schluss gelangt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz erfüllen eine eingehende Prüfung von deren Glaubhaftigkeit vorzunehmen haben.
5.6 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere unter Hinweis darauf bejaht, der Beschwerdeführer stamme aus C._______, Distrikt Jaffna. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragungen war er aber ab 1996 bis kurz vor seiner Ausreise in D._______ im Vanni-Gebiet wohnhaft. Der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ist gemäss konstanter Rechtsprechung unzumutbar (BVGE 2011/24, E. 13.2.2.1). Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz beziehungsweise in den anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen, welche das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (insbes. die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) erfordert (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.3). Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Ehefrau und die Kinder würden sich vermutlich in Jaffna aufhalten, führte in seiner Beschwerdeeingabe aber aus, sie würden nach wie vor in D._______ leben (Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2012, S. 20). Zudem gab er an, sein in Jaffna wohnhafter Bruder habe ihn nicht länger beherbergen wollen. Den Akten lassen sich weder Angaben zu den Lebensverhältnissen der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers und einem allfälligen Beziehungsnetz derselben, noch zu den Lebensverhältnissen seiner Mutter und Schwester, welche nach seinen Angaben ebenfalls in Jaffna leben, entnehmen. Demnach können bei der derzeitigen Aktenlage die Frage des Bestehens einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausserhalb des Vanni-Gebiets, insbesondere das Vorliegen der gemäss oben genannter Rechtsprechung erforderlichen besonders begünstigenden Faktoren, nicht zuverlässig beurteilt werden.
Auch zu dieser Frage würde die Vorinstanz, sofern sie zum Schluss gelangen würde, die Voraussetzungen für die Asylgewährung seien nicht gegeben, weitere Abklärungen vorzunehmen haben.
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
6.2 Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
6.3 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt.
6.4 Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, und die Akten sind dem BFM zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu überweisen. Die Berechtigung der übrigen prozessualen Rügen des Beschwerdeführers kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 26. April 2012 sei aufzuheben. Die Sache ist zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 16. Juli 2012 wird ein Zeitaufwand von total 21.40 Stunden ausgewiesen. Der veranschlagte Vertretungsaufwand erscheint indessen als übermässig hoch, weshalb er - unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwands - auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 15 Stunden zu kürzen ist. Zudem sind auch die veranschlagten Auslagen zu kürzen, da es sich bei den zahlreichen in Kopie eingereichten Beweismitteln zum Teil um allgemein zugängliche, dem Gericht bekannte Länderberichte handelt, und sich dieser Aufwand als unnötig erweist. Unter Anwendung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansatzes sowie unter Anrechnung von Auslagen in der Höhe von Fr. 50. und des Mehrwertsteueranteils wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 3'950. festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'950. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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