Entscheiddatum: 16.05.2024Publikationsdatum: 25.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2884/2024
Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler substituiert durch Clara Böttinger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. Dezember 2023 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und am 21. Dezember 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hatte.
C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 11. März 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin.
Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 12. März 2024 zu, und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und sie über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
D.
Am 20. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum Nichteintreten und zur Rückführung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt (vgl. SEM-Akten 1317880 [nachfolgend A]19/9). Hierbei machte sie geltend, sie habe sich nur für eine kurze Zeit in Griechenland aufgehalten, wo sie keinen richtigen Ort gehabt habe, um zu leben und um sich niederzulassen. Sie habe dort kein richtiges Leben gehabt. Aus diesem Grund habe sie sich entschieden in die Schweiz zu reisen. Ausserdem halte sich ihre Schwester in der Schweiz auf.
In Griechenland habe sie sich auf der Insel Lesbos in einem Camp aufgehalten; dort habe ihr niemand Unterstützung angeboten. Trotz entsprechender Bemühungen habe sie - wie auch andere - mangels entspre-chender Sprachkenntnisse keine Beschäftigung erhalten. Sie wisse nicht, welche Organisation für das Camp zuständig gewesen sei, oder ob es überhaupt Organisationen gegeben habe; den Begriff «HELIOS» habe sie noch nie gehört. Sie habe, nachdem sie einen positiven Entscheid erhalten habe, nichts unternommen, um eine Wohnung zu bekommen. Auch habe sie weder beim griechischen Staat noch bei NGO's, Kirchen und Drittpersonen um Unterstützung ersucht, da die NGO's weder Informationen gegeben noch Unterstützung geleistet hätten. Nachdem sie die Aufenthaltsbewilligung von den griechischen Behörden erhalten habe, hätten ihr Mitarbeiter im Camp gesagt, sie solle so schnell wie möglich versuchen, von dort wegzukommen. Sowohl auf der Insel als auch im Camp sei die Sicherheitslage schlecht gewesen. Alle hätten Angst vor Streitereien, aber auch vor einer Vergewaltigung gehabt und hätten so schnell wie möglich weggehen wollen. Auf der Insel habe es auch keine staatlichen Sprachkurse gegeben. Diese seien nur in der Stadt angeboten worden. Eine Teilnahme sei nur mit entsprechenden finanziellen Mitteln möglich gewesen. Weder die griechische Steuernummer noch die griechische Sozialversicherungsnummer seien ihr ein Begriff. Ihre Asylverfahrensakten aus Griechenland habe sie dort zurückgelassen, da sie davon ausgegangen sei, sie nicht mehr zu benötigen. Nachdem sie Ihre Fingerabdrücke für die Passausstellung abgeben habe, habe sie keine Verpflegung mehr erhalten. Sie habe sich das Essen über Landsleute ausleihen müssen.
Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes erklärte sie, es gehe ihr körperlich gut. Da sie auch in Griechenland fit und gesund gewesen sei, habe sie keine Erfahrungen mit dem griechischen Gesundheitswesen gemacht. Psychisch habe sie, wegen der Vorfälle, die sich in ihrer Heimat und auf der Reise ereignet hätten, Angst. Wenn sie plötzlich laute Stimmen oder Geräusche höre, bekomme sie Angst.
E. Mit Schreiben vom 26. April 2024 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf und am gleichen Tag reichte diese ihre Stellungnahme ein.
F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. Mai 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
G. Ebenfalls am 1. Mai 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung ihres Mandates mit.
H. Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erheben. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien vom SEM spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn einer superprovisorischer Massnahme die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht ent-zogen, womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. Für vollzugshemmende superprovisorischen Massnahmen bestand ebenfalls keine Veranlassung.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-nommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus:
4.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und könne - nachdem die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Demnach sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten.
4.1.2 Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten oder medizinischer Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den griechischen Behörden eingefordert werden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Es seien - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine Gründe ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten werde, auch wenn sich die Lebensbedingungen als schwierig erweisen könnten. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass sie während ihres bisherigen Aufenthalts in Griechenland Versorgungsschwierigkeiten gehabt oder sich vergeblich um Unterstützung der griechischen Behörden oder Nichtregierungsorganisationen bemüht hätte. Vielmehr habe sie, nachdem sie den positiven Entscheid erhalten habe, keine Bemühungen unternommen, um eine Wohnung in Griechenland zu finden. Zudem gebe es auch in Griechenland verschiedene Branchen, wo fehlende Sprachkenntnisse kein Hindernis für eine Arbeitstätigkeit darstellten. Zudem würden mehrere Hilfsorganisationen Unterstützung bei der Arbeitssuche, aber auch Sprachkurse in Englisch und Griechisch sowie Computerkurse anbieten. Auch sei ihr zuzumuten, sich um die Ausstellung einer griechischen Steuer- sowie einer Sozialversicherungsnummer zu bemühen, zumal sie auch diesbezüglich Unterstützung von verschiedenen Stellen in Griechenland erhalten könne. Schliesslich stehe auch ihr Gesundheitszustand einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen; die medizinische Versorgung sei dort gewährleistet. Aus der Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz lasse sich kein Zuständigkeitskriterium ableiten, zumal kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegen, die Aufnahmebedingungen in Griechenland seien selbst für Schutzberechtigte unzureichend. Da sie mittellos sei, bestehe für sie die ernsthafte Gefahr unfreiwillig in eine Situation extremster Armut zu geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Sie macht erstmals geltend, schwer traumatisiert zu sein. Ihr würde in Griechenland eine psychologische Unterstützung verwehrt werden; habe sie dort doch als schwer traumatisierte Person auch keine Unterstützung erhalten respektive habe sie keinen Zugang zu staatlichen Hilfeleistungen gehabt. Bereits nachdem sie die Asylunterkunft habe verlassen müssen, wäre sie dort in die Obdachlosigkeit abgestiegen. Das SEM habe es unterlassen, ihre konkrete Situation vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und ihre Aussagen diesbezüglich zu würdigen. Angesichts ihrer Vulnerabilität seien vor einer Überstellung nach Griechenland jedenfalls individuelle Garantien betreffend ihre Grund- und die medizinische Versorgung einzuholen.
5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Der Bundesrat hat Griechenland mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, sie dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern ebenfalls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden, was der Beschwerdeführerin aber nicht gelingt. In der Beschwerde wird gegen das Nichteintreten insbesondere vorgebracht, gemäss Rechtsprechung des EuGH reiche es nicht aus, mit dem Argument, dass bereits ein anderer EU-Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt habe, ein Ersuchen als unzulässig zu erklären, wenn in diesem Staat eine Grundrechtsverletzung drohe. Die Beschwerdeführerin vermag aber gerade nicht, die Vermutung, Griechenland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch in ihrem Fall) ein, umzustossen. Dazu kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Argument erübrigt sich deshalb. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offen stünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.
7.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünden, zumal Griechenland, das sie als Flüchtling anerkannt habe, ihr als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gebe und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkomme. Darauf kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Schutzgewährung in Griechenland nur sehr kurz dort aufgehalten und ihre Angaben sind äusserst pauschal geblieben, insbesondere hat sie so rasch wie möglich das Land verlassen und von vornherein nicht versucht, Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Nichts abzuleiten vermag sie aus dem zitierten Urteil des EGMR in der Sache A.R. und andere gegen Griechenland (Nr. 59841/19 und 2 andere) vom 18. April 2024, zumal dem Entscheid nicht vergleichbare Konstellationen zu Grunde lagen. Einerseits ging es um die Situation in den Aufnahmezentren, andererseits waren insbesondere Schutzsuchende betroffen, die an schwerwiegenden Erkrankungen litten. In diesem Zusammenhang findet im Übrigen die Behauptung, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine schwer traumatisierte Person (vgl. Beschwerde Rz. 28) nicht ansatzweise eine Stütze in den Akten. Zunächst kann auf ihre Angaben am persönlichen Gespräch verwiesen werden (vgl. A19/9 und Sachverhalt Bst. D). Am 25. März 2024 hat sie dann medizinische Hilfe in Anspruch genommen für ihre trockenen Augen. Zur Linderung ihrer Beschwerden wurde ihr Similasan verordnet (vgl. A21). Abklärungen des SEM vom 22. April 2024 ergaben schliesslich, dass keine weiteren Medizinalakten vorhanden und keine weiteren Arzttermine ausstehend seien (vgl. A23). Soweit die Beschwerdeführerin auf die schlechte Sicherheitslage verweist, wird sie sich gegebenenfalls an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden haben, die ihr Schutz gewähren werden.
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Diese Vermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt auch diesbezüglich der betroffenen Person, die Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
7.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige gesunde Frau, welche nur kurze Zeit als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Wie bereits erwähnt geht aus den Akten sodann nicht hervor, dass sie aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihr dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Vielmehr hat sie explizit erklärt, keine entsprechenden Bemühungen hinsichtlich der Wohnungssuche unternommen zu haben. Von ihr darf jedoch erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Abgesehen von allgemeinen Beschreibungen der kritischen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mit Hinweis auf diesbezügliche Berichte, setzt sich die Beschwerde mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Damit vermag die Beschwerdeführerin offenkundig die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Festzustellen ist sodann auch hier, dass es sich bei ihr nicht um eine vulnerable Person im Sinne des massgeblichen Referenzurteils handelt, die an schweren Krankheiten leiden und bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Vielmehr ist sie grundsätzlich gesund. Sollte sie künftig auf medizinische Versorgung angewiesen sein, ist es ihr zuzumuten, in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Sodann haben alle Personen in lebensbedrohlichen Situationen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). Ebenfalls zuzumuten ist ihr, sich, gegebenenfalls mit entsprechender Unterstützung, um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
7.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen.
7.4 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, gelingt es ihr zusammenfassend nicht, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde erneut geäusserte Wunsch sie wolle in der Schweiz bleiben, da ihre Schwester in B._______ lebe, nichts zu ändern.
7.5 Nach dem die Beschwerdeführerin die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. Beschwerde Rz. 38). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Abzuweisen ist auch der Rückweisungsantrag. Eine mangelhafte Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist entgegen ihrer Auffassung nicht feststellbar (vgl. Beschwerde Rz. 36).
7.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 12. März 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben und sie über eine bis am 27. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.3).
9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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