Asylum appeal dismissed; removal and costs upheld

e-2871-2009Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung08.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An Angolan applicant challenged the BFM's rejection of his asylum claim and removal order. The Federal Administrative Court found his account of helping a detainee escape and fearing reprisals insufficiently credible, relying on inconsistencies and implausibilities in his statements. It held that he had not established refugee status, that removal remained lawful and executable, and that no basis existed for provisional admission. Because the appeal lacked prospects of success, the request for free legal aid was denied and court costs of CHF 600 were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 3 and 7 AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG; credibility of asylum claims and execution of removal: refugee status must be proven or at least made credible. Material contradictions on central facts and implausible elements may justify denial of asylum. If no asylum-relevant risk is established, the non-refoulement rule of Art. 5 AsylG does not bar removal. Execution is permissible unless unlawful, unreasonable, or impossible. An appeal without prospects of success precludes free legal aid under Art. 65 VwVG and may result in the allocation of procedural costs to the appellant (consid. summarized).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-2871/2009

Entscheiddatum: 08.05.2009Publikationsdatum: 19.05.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2871/2009/ame

{T 0/2}

Urteil vom 8. Mai 2009

Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi,

mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

X._______, geboren (...), Angola,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N (...)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. Januar 2008 auf dem Luftweg über Addis Abeba und Rom verliess und am 18. Januar 2008 auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ und am 3. Februar 2008 in einer direkten Anhörung vom BFM zu den Asylgründen befragt wurde,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in B._______ als Krankenpfleger gearbeitet und am 10. November 2007 einem Häftling, der seit einigen Wochen im Spital behandelt worden sei, aus Mitleid zur Flucht verholfen,

dass der verantwortliche Arzt und die Polizei ihn unter Todesdrohungen aufgefordert hätten, den entflohenen Patienten wieder beizubringen,

dass sich der Beschwerdeführer bei einem Freund versteckt habe und er von seiner Frau von der Suche der Polizei nach ihm erfahren habe,

dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,

dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird,

dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. April 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen,

dass er sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe, indem er etwa in der Empfangsstelle angegeben habe, ab dem 13. Dezember 2007 nicht mehr zu Hause übernachtet und von seiner Frau erfahren zu haben, dass die Polizei ihn einmal zu Hause gesucht habe, während er anlässlich der ergänzenden Anhörung festgehalten habe, er sei ab dem 3. Dezember 2007 nicht mehr zu Hause gewesen und seine Frau habe von mehreren Polizeibesuchen gesprochen,

dass er ferner in der Empfangsstelle ausgesagt habe, er habe die Tür des Spitalzimmers offen gelassen, um dem Häftling die Flucht zu ermöglichen, während er bei der einlässlichen Anhörung erklärt habe, er habe diesen aus dem Spital zu einem Taxi geführt,

dass es im Weiteren der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, wenn die Polizei einen Kriminellen über mehrere Monate in einem Spital pflegen lassen sollte und sich dabei mit einer täglichen Kontrolle begnügt hätte,

dass es ebenso erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer allein aus Mitleid das Risiko auf sich genommen hätte, diesem Mann die Flucht zu ermöglichen, zumal er am besagten Tag alleine gearbeitet habe und somit der Verdacht zwingend auf ihn gefallen wäre,

dass für die weitere Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf deren Verfügung zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2009 im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt,

dass er nicht aus der Schweiz wegzuweisen und ihm im Falle der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei,

dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,

dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, die vermeintlichen Widersprüche in seinen Angaben beruhten einerseits darauf, dass anlässlich der beiden Anhörungen nicht der gleiche Dolmetscher und nicht der gleiche Befrager anwesend gewesen seien und auch die Dauer der Befragungen unterschiedlich lang anberaumt gewesen sei,

dass zudem anlässlich der ersten Befragung alles zu schnell abgelaufen sei und der Befrager sowie der Dolmetscher ihn angehalten hätten, sich in seinen Ausführungen kurz zu halten und ihm angezeigt worden sei, er könne sich in der zweiten Befragung ausführlich äussern,

dass vor diesem Hintergrund nicht von widersprüchlichen Aussagen seinerseits ausgegangen werden könne,

dass er im Weiteren einzelne Sachverhaltselemente, die dem BFM unglaubhaft erschienen, durch seine Sichtweise zu erklären versucht,

dass die Einschätzung des BFM, wonach gewisse Vorbringen der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, bei differenzierter Betrachtungsweise nicht aufrechterhalten werden könne,

dass auch die länder- und kulturspezifischen Aspekte in seinem Heimatland nicht unbesehen der Unterschiedlichkeiten auf die Gepflogenheiten und Sichtweise in der Schweiz übertragen werden könnten,

dass auf die Begründung in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-deführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,

dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, anlässlich der beiden Anhörungen seien nicht der gleiche Dolmetscher und nicht der gleiche Befrager anwesend und auch die Dauer der Befragungen sei unterschiedlich lang anberaumt gewesen, die markanten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltselementen nicht zu entkräften vermögen,

dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen vom BFM erkannten Unglaubhaftigkeitselementen in entscheidwesentlichen Aspekten klarerweise nicht durchzudringen vermögen und den im Resultat überzeugenden Erwägungen des BFM keine stichhaltigen Erklärungen entgegenhalten können,

dass auch die unterschiedlichen länder- und kulturspezifischen Hintergründe an dieser Erkenntnis vorliegend nichts zu ändern vermögen,

dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, die zuständigen Sicherheitsbehörden hätten sich damit begnügt, den als erheblich kriminell eingeschätzten Patienten im Spital einer etwa nur täglichen Kontrolle von zirka 30 Minuten zu unterziehen (A8/16 S. 9),

dass im Weiteren als nicht glaubhaft erscheinendes Vorbringen hervorzuheben ist, dass die Polizei dem Beschwerdeführer ohne weitere sicherheitstechnische Vorkehren eine Frist von einem Monat für die Rückgabe des entflohenen Patienten angesetzt haben soll,

dass ein derart dilettantisches Vorgehen nicht für die Ernsthaftigkeit der Situation, wie sie vom Beschwerdeführer gezeichnet werden will, sprechen könnte,

dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als aussichtslos zu bezeichnen sind,

dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer die angeblich gegen ihn angestrengten strafrechtlichen Untersuchungsmassnahmen in seinem Heimatland zudem in keiner Form auch nur ansatzweise durch Beweismittel zu stützen vermag und aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich ist, dass er sich darum bemüht hätte,

dass diesbezügliche Anstrengungen vom Beschwerdeführer jedoch hätten erwartet werden können, wenn er tatsächlich ernsthafte Nachteile in seinem Heimatland begründeterweise zu befürchten hätte,

dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Aktenlage nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,

dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, seine Frau und seine Kinder seien nach Auskunft von Bekannten in Luanda nicht mehr ausfindig zu machen und er verfüge demnach dort über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr, den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar erscheinen lässt,

dass aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen jedoch überwiegende Zweifel bestehen, dass seine Familie unbekannten Aufenthaltes sein soll,

dass im Übrigen festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss, bereits im vorinstanzlichen Verfahren widersprüchliche und mithin unwahre Angaben zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen gemacht zu haben, wenn er bei der Erstbefragung von seinem lebenden Grossvater berichtet (A1/9 S. 3), um bei der weiteren Anhörung anzugeben, seine Grosseltern seien schon längst gestorben (A8/16 S. 4),

dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),

dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens-kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand:

Zustellung an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

(...) ad (...) (in Kopie)

Schlagwörter

asylumcredibilityrefugee statusremovalnon-refoulementprovisional admissionlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant made the refugee status claim credible and qualified for asylum

Extrahierter Entscheid

No. His account contained material inconsistencies and was not credible enough to prove or render credible a refugee-grounded risk.

Extrahierte Begründung

The court upheld the BFM's credibility assessment, finding contradictions about dates, the escape circumstances, and implausible elements in the alleged police conduct; the appeal explanations did not dispel these concerns.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order and its execution had to be suspended or replaced by provisional admission

Extrahierter Entscheid

No. The removal order was lawful and its execution was admissible, reasonable, and possible.

Extrahierte Begründung

Because no asylum-relevant risk was established, non-refoulement did not bar removal; no general or individual circumstances showed unreasonableness, and no execution obstacle was established.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid and waiver of court costs

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was hopeless, so free legal aid was refused and costs were imposed on the applicant.

Extrahierte Begründung

The case lacked prospects of success, which precluded waiver of procedural costs.

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