Entscheiddatum: 16.05.2007Publikationsdatum: 07.06.2007
Abteilung V
E-2870/2007
kom/stk/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 16. Mai 2007
Mitwirkung: Richter König, Stöckli, Badoud,
Gerichtsschreiberin Steiner
A._______, geboren B._______, Sri Lanka,
C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 2. März 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N._______
A. Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten undatierten Schreiben (Posteingang: 9. und 31. August 2006) ersuchte der Beschwerdeführer, ein Muslim aus D._______ (E._______), sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
B. Die Schweizerische Botschaft in Colombo forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2006 auf, seine geltend gemachten Behelligungen detailliert aufzuschreiben und zusammen mit allfälligen Beweismitteln bis zum 25. September 2006 einzureichen.
C. Mit Schreiben vom 2., 10., 23., und 26. September 2006, vom 12. November 2006 sowie einem undatierten Schreiben (Posteingang: 28. November 2006) gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Schweizerische Botschaft in Colombo und er-suchte wiederum um Asyl in der Schweiz.
D. Am 3. Januar 2007 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Anhörung zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers statt.
E. Die Schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte die Gesuchsunterlagen dem BFM gleichentags zusammen mit ihren Bemerkungen.
F. Das Bundesamt verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
G. Mit Schreiben vom 16. März 2007 (Posteingang: 27. März 2007) teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM mit, dass die Verfügung gleichentags an den Beschwerdeführer geschickt worden sei, und mit einem weiteren Schreiben vom 29. März 2007 informierte sie, dass die Verfügung beim Beschwerdeführer am 19. März 2007 eingegangen sei.
H. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 3. April 2007) gelangte der Beschwerde-führer direkt ans BFM, teilte mit, dass er die Verfügung nicht verstanden habe und wiederholte im Wesentlichen seine bereits in den vorangehenden Schreiben gemachten Angaben.
I. Mit zwei weiteren undatierten Schreiben (Posteingang: 23. April 2007) gelangte der Beschwerdeführer erneut ans BFM und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Das BFM leitete die Eingaben gleichentags ans Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 24. April 2007 eingingen.
J. Am 1. und am 15. Mai 2007 trafen zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers beim BFM ein, welche ebenfalls ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden.
K. Ein weiteres undatiertes an die Schweizer Botschaft gerichtetes und von dieser ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitetes Schreiben des Beschwerdeführers traf am 15. Mai 2007 ein.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
1.4. Die Beschwerde und die weiteren Schreiben des Beschwerdeführers sind nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung beziehungsweise zur Übersetzung kann indessen verzichtet werden, da die in Englisch verfassten Eingaben genügend, klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
Die Beschwerde ist und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.1. In seinen Eingaben und anlässlich der Befragung durch die Schweizerische Botschaft vom 3. Januar 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Seit seiner Jugend sei der Beschwerdeführer propagandistisch für die UNP (United National Party) tätig; seit 1994 sei er ein Mitglied dieser Partei und gehöre heute dem Distriktkomitee an. Im März 2006 habe er sich an den Lokalwahlen beteiligt, sei jedoch nicht gewählt worden. Am 12. April 2006 sei in der Nacht eine Gruppe von Männern vor sein Haus gefahren. Einige hätten in die Luft geschossen, worauf der Beschwerdeführer aus Angst durch die Hintertür geflüchtet sei. Als Nachbarn mit Stöcken erschienen seien, seien die Unbekannten geflüchtet. In seiner Wohnregion sei es zweimal zu derartigen Ereignissen gekommen. Er vermute, dass reiche Leute ihn töten wollten, weil er als Muslim gegen sie angetreten sei und sie glaubten, er würde auch bei den nächsten Wahlen wieder gegen sie antreten. Seit diesem Vorfall habe er sich nicht mehr zu Hause, sondern an verschiedenen Orten bei Freunden aufgehalten. Er habe Angst davor getötet zu werden, zumal er auch den srilankischen Sicherheitskräften nicht vertraue. Daher suche er Schutz in der Schweiz.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Flyer mit seinem Foto als Beweismittel zu den Akten.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann ( vgl. Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.).
5.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 2. März 2007 Folgendes aus:
Es sei allgemein bekannt, dass in Sri Lanka der Kampf zwischen politischen Gegnern - auch unter den etablierten Parteien - bisweilen mit ausgesprochen harten und unfairen Methoden geführt werde. Verbitterte politische Auseinandersetzungen würden hie und da sogar Todesopfer fordern. Angesichts dessen sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer Angst um sein Leben habe, nachdem vor seinem Haus geschossen worden sei. Trotzdem könne seinem Begehren um Ausreise in die Schweiz nicht stattgegeben werden: Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden seien nämlich Personen, welche sich in ihrem Herkunftsland um Schutz vor Verfolgung bemühen könnten, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil sie die Möglichkeit hätten, sich bei allfällig drohenden Übergriffen von politischen Gegnern an die für die Sicherheit zuständigen Behörden ihres Heimatlandes - insbesondere an die Polizei - zu wenden, welche gemäss den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich schutzwillig seien. Zwar mache der Beschwerdführer geltend, er habe kein Vertrauen in die Armee und die Polizei, weil diese derartige Machenschaften nicht unterbinden könnten. Diesen Ausführungen seien indessen keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche erkenne liessen, dass dem Beschwerdeführer die Gewährung von Schutz abgeschlagen worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer gestützt auf die in Sri Lanka herrschende Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, den Wohnort zu verlegen, wenn er sich in der Region E._______ unsicher fühle. Der Beschwerdeführer könne sich beispielsweise im Grossraum Colombo aufhalten, wo man ihn nicht kenne und wo ihm ein Leben ohne Angst vor Übergriffen möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer benötige somit den Schutz der Schweiz nicht.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vermöchten daher eine einreiserelevante Verfolgung nicht zu begründen. Die Frage nach deren Glaubhaftigkeit könne demnach offen gelassen werden. An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
5.2. In seiner Beschwerdeschrift und dem später eingereichten Schreiben (Posteingang BFM: 1. Mai 2007) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft in Colombo gemachten Vorbringen, ohne sich inhaltlich mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung - die er nach eigenen Angaben aufgrund der Sprache nicht verstanden habe - auseinanderzusetzen.
6.1. Was das im Schreiben des Beschwerdeführers (Posteingang BFM: 3. April 2007) formulierte Ersuchen um Übersetzung der in deutscher Sprache verfassten vorinstanzlichen Verfügung betrifft, ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung korrekterweise in einer Amtssprache erlassen wurde (vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 16 AsylG) und es Sache des Beschwerdeführers ist, diese in eine für ihn verständliche Sprache übersetzen zu lassen.
6.2. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen ist darauf hinzuweisen, dass ihm seit der Einreichung seines Asylgesuchs im August 2006 - also seit acht Monaten - offenbar keine zusätzlichen Behelligungen widerfahren sind, zumal er in seinen verschiedenen Schreiben (auch in dem am 1. Mai 2007 beim BFM eingegangenen) immer wieder auf den einen Vorfall vom 12. April 2006 verweist. Bezüglich dieses Ereignisses kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und hier zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche aufzeigen, dass es sich dabei nicht um eine einreiserelevante Verfolgung handelt. Ausserdem ist zu bestätigen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, in einer anderen Region Sril Lankas Wohnsitz zu nehmen. Das eingereichte Beweismittel - namentlich der Flyer mit der Abbildung des Beschwerdeführers, welcher offenbar zur Wahlpropaganda verwendet worden ist - vermag in Bezug auf die angeblich infolge der Wahlen erfolgten Benachteiligungen des Beschwerdeführers nichts zu belegen. Auch die Beschwerdeschrift, welche darauf beschränkt ist, bereits gemachte Angaben zu wiederholen, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo)
die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das BFM ad acta
die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Steiner
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