Asylum appeal partly granted due to incomplete fact-finding

e-2864-2013Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung22.01.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Sri Lankan Tamil applicant appealed against the BFM’s rejection of asylum and removal order. The Federal Administrative Court held that the case file was not sufficiently clarified, especially in light of the authority’s own practice of re-examining Sri Lankan Tamil cases after reports of risks upon return. Because the missing investigations were substantial, the court did not decide the asylum merits itself. It granted the appeal, annulled the BFM decision, and remanded the case for complete fact-finding and a new decision. No court costs were charged, the CHF 600 advance was refunded, and the appellant received CHF 1,800 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 61 VwVG; remand for incomplete fact-finding in asylum matters. Where the administrative record is incomplete and the necessary additional investigations are extensive, the appellate court may annul the challenged decision and remit the matter instead of completing the evidentiary proceedings itself. Remittal is appropriate in particular when the lower authority must conduct a comprehensive reassessment of the decisive facts and the preservation of the two-instance structure outweighs considerations of procedural economy (consid. 3.2).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-2864/2013

Entscheiddatum: 22.01.2014Publikationsdatum: 29.01.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2864/2013

Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...), suchte am 2. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Er wurde am 7. Juli 2010 zur Person befragt (BzP) und am 19. Juli 2010 angehört.

Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er habe im Jahr (...) für die LTTE (Liberations Tigers of Tamil Eelam) ein Paket nach (...) transportieren müssen. Dabei sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen und kontrolliert worden. Im Paket sei (...) entdeckt worden. Er sei daraufhin unter Verdacht der Unterstützung der LTTE in die (...) von (...) sowie (...) gebracht und dort misshandelt worden. Aufgrund der ihm zugefügten (...) weise sein Körper (...) auf, derentwegen er in der Folge immer wieder der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt worden sei. Im Jahr (...) sei er von Unbekannten angeschossen worden. Am (...) habe die Armee bei ihm eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei wichtige Dokumente mitgenommen. Im (...) sei er zwei Tage im Militärlager in (...), ab (...) drei Tage im (...) und im (...) fünf Tage im (...) festgehalten und dabei misshandelt worden. Etwa (...) vor seiner Ausreise seien maskierte Unbekannte zu seinem Haus gekommen. Um künftigen Übergriffen zu entgehen, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

B. Das BFM stellte mit am 17. April 2013 eröffneter Verfügung vom 16. April 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

C. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, subsubeventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubsubeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden; er führte weiter an, für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei es notwendig, den Beschwerdeführer direkt anzuhören und die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, auch sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel (inkl. Arztbericht) einzuräumen.

Er legte der Beschwerde eine Vielzahl von Dokumenten (vgl. Beilagen-verzeichnis auf S. 55 ff. der Beschwerde) bei.

D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm das für das Verfahren zuständige Spruchgremium und die mitwirkende Gerichtsschreiberin bekannt, wies den Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismittel ab und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2013 fristgerecht bezahlt.

E. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F. Zur Replik des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2013 und zu dessen weiterer Eingabe vom 22. Juli 2013 nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 19. August 2013 Stellung.

G. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Replik ging am 9. September 2013 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb­nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf­wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeit­punkt nicht einzugehen.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

Schlagwörter

asylumremandincomplete fact-findingSri LankaTamilremovalparty compensationcourt costsappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM decision had to be annulled because the relevant facts were incompletely established

Extrahierter Entscheid

Yes. The file required renewed and more extensive fact-finding before a final merits decision could be made.

Extrahierte Begründung

The authority had effectively reopened or reconsidered Sri Lankan Tamil cases in light of new return-risk concerns, showing that the situation and the decisive facts were not fully clarified; the necessary additional investigations were relatively extensive and justified a remand under Art. 61 VwVG.

Kernrechtsfrage

Whether the asylum refusal and removal order should be reviewed on the merits

Extrahierter Entscheid

Not at this stage. The court did not decide the asylum and removal merits because the case was remanded for further fact-finding.

Extrahierte Begründung

Given the incomplete record, the court limited itself to cassatory relief and did not address the remaining substantive arguments.

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