Entscheiddatum: 04.07.2024Publikationsdatum: 12.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2832/2024
Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Gesuchsteller B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Revision);Urteil des BVGer E-29/2024 vom 2. Februar 2024; N (...).
A. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 1. Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
B. Die dagegen am 28. Dezember 2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-29/2024 vom 2. Februar 2024 ab.
C. Mit Revisionsgesuch vom 7. Mai 2024 beantragen die Gesuchstellenden, es sei das Urteil E-29/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2024 (richtig: vom 2 Februar 2024) aufzuheben, auf das Revisionsgesuch einzutreten, der neue rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen und ein neues Urteil zu fällen. Weiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Gesuchstellenden anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können.
Dem Revisionsgesuch lagen namentlich die gleichen Ermittlungsakten wie im Beschwerdeverfahren E-29/2024 in beglaubigten Kopien beziehungsweise angeblich im Original sowie mehrere Arztberichte bei:
Bericht der Polizei und Staatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...);
Schreiben der Polizei D.\_\_\_\_\_\_\_ an die Direktion für die Bekämpfung von Cyberkriminalität vom (...);
Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...);
Begleitschreiben der Polizei D.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...);
Open-Source-Bericht vom (...);
Vorführbeschluss und Vorführbefehl vom (...);
Bericht der Klinik E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...);
Operationsbericht der Klinik E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...);
Bericht des F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...);
Histopathologischer Bericht der G.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...);
Bericht und E-Mail der H.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...);
Psychiatrischer Bericht vom (...).
D. Am 8. Mai 2024 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus.
E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, erhob einen Kostenvorschuss und verfügte die Aufhebung des Vollzugsstopps. Zur Begründung führte sie aus, das Revisionsgesuch erweise sich als aussichtslos, selbst wenn darauf einzutreten wäre. Sodann überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung das private Interesse der Gesuchstellenden, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können.
F. Am 31. Mai 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.
G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichten die Gesuchstellenden einen Festnahmeantrag der Generalstaatsanwaltschaft von D._______ vom (...), einen Festnahmebefehl des Friedensrichteramtes D._______ vom (...) und eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) ein.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil E-29/2024 vom 2. Februar 2024 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.70). Die Gesuchstellenden nennen in ihrer Eingabe den angerufenen Revisionsgrund und auch die übrigen Formvorschriften sind grundsätzlich erfüllt.
In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ist zu präzisieren, dass die Fragen, ob die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren und/oder ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und deswegen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein können, sondern - gegebenenfalls bei Gutheissung des Revisionsgesuches - des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven).
3.2 Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663).
4.1 Die Gesuchstellenden rufen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und machen geltend, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten beglaubigten Kopien beziehungsweise Originale der bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren E-29/2024 eingereichten Dokumente betreffend das gegen den Gesuchsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren sowie die im Nachgang erstellten Arztberichte seien nachträglich erfahrene rechtserhebliche Tatsachen und nachträglich aufgefundene relevante Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Hiervon hätten sie während des Beschwerdeverfahrens E-29/2024 keine Kenntnis gehabt und damit sei nun nachgewiesen, dass gegen den Gesuchsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
4.2 Die Gesuchstellenden reichen - wenn auch nun in beglaubigten Kopien beziehungsweise im Original - die gleichen Ermittlungsakten ein, die sie bereits im Beschwerdeverfahren E-29/2024 beigebracht haben und die dort einlässlich beurteilt worden sind. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich entweder auf nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG stützen würden. Die Behauptung der Gesuchstellenden, sie hätten im Beschwerdeverfahren E-29/2024 vom Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller keine Kenntnis gehabt, ist offensichtlich haltlos. Es liegen somit keine unechten Noven vor, die einer Revision zugänglich wären.
4.3 Soweit die Gesuchstellenden sinngemäss vorbringen, die Beweismittel seien insofern der Revision zugänglich, als sie unverschuldet erst nach dem Beschwerdeurteil Zugang zu den Originalen respektive beglaubigten Kopien gehabt hätten, ist festzustellen, dass sich die Beweismittel unabhängig von der Frage der unverschuldeten Verspätung auch nicht als erheblich erweisen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellenden stützte sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht nur auf die Argumentation der fehlenden Originale respektive Beweiskraft, sondern gelangte unbesehen davon zum Schluss, auch bei Echtheit der eingereichten Dokumente vermöchten sie keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen (Urteil E-29/2024 E. 9.5). Demnach vermag eine gegebenenfalls höhere Beweiskraft der Dokumente von vornherein nichts zu bewirken.
4.4 Schliesslich wurden die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztberichte und die mit Eingabe vom 10. Juni 2024 nachgereichten Strafakten (Festnahmeantrag sowie Festnahmebefehl vom [...], Anklageschrift vom [...]) nach dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil E-29/2024 vom 2. Februar 2024 erstellt, weshalb sie grundsätzlich echte Noven darstellen, die einer Revision nicht zugänglich sind.
4.5 Unter engen Voraussetzungen können revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass den Gesuchstellenden Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern die Gesuchstellenden müssen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).
Die Gesuchstellenden erbringen einen solchen Nachweis offensichtlich nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-29/2024 vom 2. Februar 2024 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Mai 2024 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser
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