Asylum appeal allowed and remitted for fresh fact-finding

e-2825-2013Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung17.02.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Sri Lankan Tamil asylum seeker appealed the BFM’s refusal of asylum and removal order. The Federal Administrative Court found that the record was incomplete because the asylum and return situation for Sri Lankan Tamil returnees required renewed assessment. It therefore allowed the appeal, annulled the BFM decision, and remitted the case for full fact-finding and a new decision. No court costs were charged. The court also awarded the appellant CHF 1,200 in party compensation, reduced from the amount claimed because parts of the work overlapped with her husband’s parallel case.

Omnilex-Regeste

Art. 61 Abs. 1 VwVG; remittal for incomplete fact-finding; where the decisive factual basis is not sufficiently clarified and the necessary evidentiary measures are extensive, the appellate court may annul the administrative decision and return the matter to the authority of first instance. Remittal is especially appropriate where the missing findings concern the core merits and preserve the two-instance structure. Upon success of the appeal, no costs are charged under Art. 63 VwVG; represented parties are entitled to compensation for necessary costs under Art. 64 VwVG, subject to moderation where the claimed expenditure is not fully reasonable or overlaps with parallel proceedings.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-2825/2013

Entscheiddatum: 17.02.2014Publikationsdatum: 26.02.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2825/2013

Urteil vom 17. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 1. September 2011 und reiste am 4. Oktober 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 20. Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 25. März 2013 erhielt sie Gelegenheit, sich zu ihren Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen.

B. Mit Verfügung vom 16. April 2013 - eröffnet am 17. April 2013 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug des Wegweisung an. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.

C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde - unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde gebeten, eine Vernehmlassung einzureichen. Zudem hielt es fest, dass das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E 2820/2013) koordiniert behandelt werde.

E. Das BFM liess sich am 6. Juni 2013 vernehmen.

F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juni 2013 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu und bot ihr Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin eine Replik zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

  1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

  1. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Beschwerdeakten, welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit­punkt nicht näher einzugehen.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach obsolet.

5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand - unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes - als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Insbesondere weist die Rechtsmittelschrift Überschneidungen zum Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf (E 2820/2013; gleiche Rechtsvertreterin in beiden Beschwerdeverfahren). Zudem betreffen die in der Honorarnote ausgewiesenen Besprechungen sowie die länderspezifischen Abklärungen beide Klienten (Beschwerdeführerin sowie Ehemann); diese Posten wurden allerdings bereits im Verfahren des Ehemannes im Rahmen der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt. Im Übrigen werden Kosten aufgeführt (Eröffnungspauschale), die praxisgemäss nicht entschädigt werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

Schlagwörter

asylumremittalincomplete fact-findingSri LankaTamilparty compensationcourt costslegal aidremoval order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the BFM asylum refusal and removal order was admissible and well-founded

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and well-founded.

Extrahierte Begründung

The Federal Administrative Court held that the case could not be decided on the existing record because the factual findings were incomplete in light of a changed assessment of returns to Sri Lanka.

Kernrechtsfrage

Whether the BFM decision should be annulled and remitted for further fact-finding

Extrahierter Entscheid

The challenged decision had to be set aside and the matter remitted to the BFM for complete factual clarification and a new decision.

Extrahierte Begründung

The missing clarifications required comparatively extensive evidence-taking; in such circumstances, remittal is justified and preserves the appellate chain.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be charged and free legal aid maintained

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed; the request for free legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Because the appellant succeeded, no procedural costs were to be charged, which rendered the pending legal-aid request unnecessary.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

The BFM had to pay party compensation of CHF 1,200 including expenses.

Extrahierte Begründung

As the represented appellant prevailed, compensation for necessary party costs was awarded, albeit reduced because part of the asserted work duplicated her husband's parallel case.

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