Asylum appeal remanded for incomplete fact-finding

e-2820-2013Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung17.02.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Sri Lankan Tamil appellant challenged the BFM’s refusal of asylum and removal order. The Federal Administrative Court found that the factual basis was incomplete because the authority had itself begun reassessing Sri Lankan Tamil returnee cases after new incidents. The court therefore did not decide the asylum merits, but annulled the BFM decision and remanded the case for fresh fact-finding and a new decision. No court fees were charged. The appellant, who was represented by counsel, was awarded CHF 1,950 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 61 VwVG; remittal for incomplete fact-finding in asylum proceedings; where the administrative authority itself acknowledges the need for a renewed assessment of the country situation and the necessary investigations are extensive, the appellate court may annul the decision and return the matter to the lower authority rather than decide the merits itself. The remand preserves the two-instance structure, particularly when the missing factual determinations may affect both refugee-status assessment and the lawfulness/executability of removal (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-2820/2013

Entscheiddatum: 17.02.2014Publikationsdatum: 26.02.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2820/2013

Urteil vom 17. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. September 2011 und reiste am 4. Oktober 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 20. Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 25. März 2013 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

B. Mit Verfügung vom 16. April 2013 - eröffnet am 17. April 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug des Wegweisung an. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.

C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde - unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde gebeten, eine Vernehmlassung einzureichen. Zudem hielt es fest, dass das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (E 2825/2013) koordiniert behandelt werde.

E. Das BFM liess sich am 6. Juni 2013 vernehmen.

F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juni 2013 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu und bot ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin eine Replik zu den Akten.

H. Mit Eingabe vom 26. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht wurde eine Ergänzung zur Replik eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

  1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

  1. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Beschwerdeakten, welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit­punkt nicht näher einzugehen.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach obsolet.

5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand - unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes - als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Zudem werden Kosten aufgeführt (Eröffnungspauschale), die praxisgemäss nicht entschädigt werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

Schlagwörter

asylumremandfact-findingSri LankaTamil returneesremovalparty compensationlegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the BFM asylum refusal and removal order should be upheld due to incomplete fact-finding.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appealed decision had to be annulled and the case remanded because the relevant facts were not sufficiently established.

Extrahierte Begründung

The BFM itself had moved to reassess Sri Lankan Tamil cases after reports of arrests of returnees, showing that the factual basis of the impugned decision was incomplete. The necessary additional investigations were extensive and justified remittal under Art. 61 VwVG.

Kernrechtsfrage

Whether the court should decide the merits itself or remand the case.

Extrahierter Entscheid

Remand was appropriate.

Extrahierte Begründung

Where substantial further fact-finding and evidence-taking are required, the appellate court may remit the matter, preserving the two-instance structure, especially in an instance of last resort.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be charged and whether legal aid remained relevant.

Extrahierter Entscheid

No court fees were charged; legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Because the appeal succeeded and the case was remanded, no procedural costs were to be imposed, making the pending legal-aid request unnecessary.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

Yes, reduced to CHF 1,950 including expenses.

Extrahierte Begründung

The represented appellant prevailed and was entitled to necessary party costs, but the claimed fee was reduced as partly excessive and for non-compensable items.

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