BFM lacked competence to decide reconsideration of revision grounds

e-2820-2009Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung07.05.2009Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a BFM decision rejecting his reconsideration request in an asylum case. He relied on new documents and assertions concerning political persecution. The Federal Administrative Court held that these submissions constituted revision grounds under Art. 123(2)(a) BGG. Because the original asylum case had already ended with a merits judgment of the Federal Administrative Court, the BFM had no competence to decide the request. The BFM decision was annulled, any fees paid had to be refunded, the appeal proceedings were declared moot, no court costs or compensation were awarded, and the matter was to proceed as a revision case before the court under a new file number.

Omnilex-Regeste

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Zuständigkeit für Revisionsgesuche im Asylverfahren nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit einem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Revisionsgründe, die sich auf vorbestandene Tatsachen und neue Beweismittel stützen, sind nach rechtskräftigem Sachurteil nicht beim BFM, sondern bei der Beschwerdeinstanz geltend zu machen. Hat das ordentliche Asylverfahren mit einem materiellen Entscheid der Beschwerdeinstanz geendet, ist ein als Wiedererwägung bezeichnetes Gesuch als Revisionsbegehren zu behandeln; eine hierüber erlassene Verfügung der erstinstanzlichen Behörde ist wegen Unzuständigkeit aufzuheben (vgl. Erw. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-2820/2009

Entscheiddatum: 07.05.2009Publikationsdatum: 18.05.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2820/2009

{T 0/2}

Urteil vom 7. Mai 2009

Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

Parteien

A._______, geboren (...),

Kongo (Kinshasa),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2008 (Poststempel: 26. März 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 2. April 2008 als offensichtlich unbegründet abwies, soweit darauf eingetreten wurde, womit die Verfügung des BFM vom 14. März 2008 in Rechtskraft erwachsen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2008 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 ersuchte und erneut beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September 2008 auf das Revisionsgesuch infolge Unzulässigkeit nicht eintrat,

dass der Beschwerdeführer am 7. März 2009 (Poststempel: 10. März 2009) eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe beim BFM einreichte,

dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am 8. April 2009 - abwies, die Verfügung vom 14. März 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und überdies feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 30. April 2009 (Poststempel: 1. Mai 2009) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie ausdrücklich um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat,

dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. März 2009 beim BFM im Wesentlichen drei Dokumente betreffend B._______ (Bestätigung der Anerkennung dessen Flüchtlingseigenschaft durch Belgien, ein certificat de naissance und ein certificat d' identité, allesamt am 26. Juni 2007 durch das belgische Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ausgestellt), sowie Kopien zweier Schreiben von B._______ respektive C._______, wonach der Beschwerdeführer für das D._______ aktiv gewesen und bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo gefährdet sei, eingereicht hat, welche zum Beweis der Flüchtlingseigenschaft geeignet sein sollen,

dass er hiermit offensichtlich nicht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend macht, sondern auf Umstände - die angebliche Verfolgung wegen der behaupteten Mitgliedschaft beim D._______ - abstellt, welche schon vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bestanden, sich indessen auf neue Beweismittel beruft, welche die im ordentlichen Verfahren verneinte Flüchtlingseigenschaft nunmehr belegen sollen,

dass der Beschwerdeführer somit Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend macht,

dass die Geltendmachung von Revisionsgründen beim BFM - in Form eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs - nur möglich ist, wenn das ordentliche Asylverfahren ohne einen materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde, ansonsten ein Revisionsgesuch bei der Beschwerdeinstanz (vgl. BVGE 2007/21 E 2.1 S. 242) einzureichen ist,

dass das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers mit einem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurde und sich sein Gesuch um "Wiedererwägung" somit gegen dieses Urteil der Beschwerdeinstanz vom 2. April 2008 richtet,

dass das BFM für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Revisionsgründe somit nicht zuständig war, weshalb dessen Verfügung vom 30. März 2009 aufzuheben, die Vorinstanz zur Rückerstattung allfällig geleisteter Verfahrenskosten anzuweisen und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Gesagten für die Beurteilung der geltend gemachten Revisionsgründe zuständig ist (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 121 ff. BGG), weshalb das Verfahren als Revisionsverfahren betreffend dessen Urteil vom 10. September 2008 neu aufzunehmen (neue Verfahrensnummer) und zu behandeln ist,

dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und - da dem nichtvertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind - auch keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Verfügung des BFM vom 30. März 2009 wird infolge Unzuständigkeit der Vorinstanz aufgehoben. Allfällig geleistete Verfahrenskosten sind zurückzuerstatten.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Das Verfahren wird als Revisionsverfahren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 (E-1970/2008) neu aufgenommen (neue Verfahrensnummer) und behandelt.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben)

das BFM, Ref.-Nr. N (...) (in Kopie); die Vorakten werden dem zu eröffnenden Revisionsverfahren beigezogen.

(...) (in Kopie)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

Schlagwörter

asylumrevisionreconsiderationcompetencenew evidencemootnesscourt costslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM was competent to decide a reconsideration request based on revision grounds against a prior Federal Administrative Court judgment.

Extrahierter Entscheid

No. Because the ordinary asylum proceedings had ended with a substantive judgment of the Federal Administrative Court, the new filing was in substance a revision request that had to be addressed to the reviewing court, not the BFM.

Extrahierte Begründung

The submissions relied on facts said to predate the original asylum proceedings and on new evidence, which constituted revision grounds under Art. 123(2)(a) BGG. Such grounds may be raised before the BFM only if the ordinary asylum procedure ended without a merits appeal decision; otherwise the request must be filed with the appeal court.

Kernrechtsfrage

Whether the BFM decision of 30 March 2009 should be annulled and the proceedings declared moot.

Extrahierter Entscheid

Yes. The BFM lacked jurisdiction, so its decision had to be annulled and the appeal proceedings struck out as moot.

Extrahierte Begründung

Once the BFM was found incompetent, its rejection could not stand. The matter was to be treated as a revision procedure before the Federal Administrative Court, under a new file number.

Kernrechtsfrage

Whether court fees, party compensation, and legal aid should be ordered in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court fees and no party compensation were awarded; the legal-aid request became moot.

Extrahierte Begründung

No costs were to be imposed in the present proceedings. As the appellant was unrepresented and incurred no evidently substantial costs, no compensation was due, and the legal-aid request became moot.

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