Entscheiddatum: 29.08.2024Publikationsdatum: 14.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-280/2024
Urteil vom 29. August 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 21. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass mit Schreiben vom 21. November 2023 der rubrizierte Rechtsvertreter der Vorinstanz seine Mandatierung mitteilte,
dass die Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 auf die ihnen im Bundesasylzentrum zugeteilte Rechtsvertretung verzichteten,
dass sie am 22. Dezember 2023 im Beisein ihres Rechtsvertreters zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie geltend machten, sie seien seit (...) verheiratet sowie türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in G._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer zuletzt als (...) tätig gewesen und die Beschwerdeführerin keiner Lohnarbeit nachgegangen sei,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, dem Beschwerdeführer sei Ende (...) seine Arbeitsstelle im Sicherheitsbereich der (...) gekündigt worden,
dass im Entlassungsschreiben stehen würde, er stehe in Verbindung zu einer Terrororganisation,
dass er vermute, seine Entlassung könnte mit der Vergangenheit seines Vaters zu tun gehabt haben, da der Staat bei einer solchen immer nach Möglichkeiten für eine Entlassung suche,
dass seinem Vater Beziehungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nachgesagt worden seien, dieser deshalb Repressalien sowie Mitnahmen durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen und (...) getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer trotz seiner Entlassung seinen Sicherheitsausweis verlängern wollte, was ihm entgegen der bestandenen Sicherheitsüberprüfung verwehrt worden sei, weshalb er ein Verfahren eingeleitet habe,
dass er derzeit sowohl in einem arbeits- als auch verfahrensrechtlichen Gerichtsverfahren sei,
dass aus den Gerichtsunterlagen eine Verbindung zu Terrororganisationen hervorgehe,
dass der Beschwerdeführer zwei Wochen vor der Ausreise von seiner Anwältin erfahren habe, dass Personen wie er, deren Sicherheitsausweise aufgrund von Verbindungen zur Fetullahistische Terrororganisation (FETÖ) annulliert worden seien, verhaftet worden seien,
dass er befürchte, dass aufgrund der anstehenden Gemeindewahlen mit den Verhaftungen begonnen worden sei, damit bestimmte Personen nicht wählen können,
dass er auf Anraten seiner Mutter sein Heimatland mit seiner Frau und den Kindern im (...) 2023 legal verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin angab, aufgrund der Situation des Beschwerdeführers ihre Heimat verlassen und darüber hinaus selber keine anderen Gründe zu haben,
dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen diverse fremdsprachige Dokumente (in Kopie) - namentlich Gerichtsurteile -, zu den Akten reichten,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung am 4. und 5. Januar 2024 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme per E-Mail zusandte, die von einer solchen absah,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2024 feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihnen die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die Beschwerdeführer durch den Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (eingegangen am 12. Januar 2024) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
dass weiter der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten fremdsprachigen Beweismitteln zusätzlich ein Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin sowie ein E-Devlet-Auszug beilagen,
dass der Beschwerdeführer persönlich mit einem fremdsprachigen Schreiben (eingegangen am 15. Januar 2024) unter Beilage zweier fremdsprachiger Medienartikel ans Gericht gelangte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtlosigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 26. Januar 2024 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass sie weiter aufgefordert wurden, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente innert derselben Frist in eine Amtssprache zu übersetzen,
dass am 24. Januar 2024 Übersetzungen beim Gericht eingingen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Januar 2024 seinerseits Übersetzungen ins Recht legte und das Gericht ersuchte, die Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 «zu überdenken»,
dass der Kostenvorschuss am 26. Januar 2024 fristgerecht bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht stand,
dass zusammengefasst kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe und er seit seiner Entlassung aus dem Staatsdienst nie wieder staatliche Repressalien aufgrund vermeintlicher Nähe zur Gülen-Bewegung erlebt habe,
dass bei einem Verfolgungsinteresse an seiner Person bereits früher ein nachdrückliches Vorgehen der Behörden zu erwarten gewesen wäre und nicht von einem solchen auszugehen sei,
dass er zudem aufgrund der niederschwelligen Parteitätigkeiten für die (...) auch nie Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass er auch keinen Vorwürfen im Zusammenhang mit der PKK aufgrund der Vergangenheit seines Vaters ausgesetzt gewesen sei,
dass die subjektive Angst der ausschlaggebende Faktor für die Ausreise gewesen sei und nicht konkrete Hinweise für eine etwaige Verhaftung,
dass die Vorinstanz im Besonderen dargelegt hat, weshalb aus objektiver Sicht in Bezug auf das kurz vor der Abreise geführte Gespräch mit der Anwältin des Beschwerdeführers keine genügend konkreten Anhaltspunkte bestehen würden, dass diesem bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen würden,
dass mithin keine für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche objektiv begründete Furcht vor einer in der Zukunft liegenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung vorliegen würde,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass die Vorinstanz sich insbesondere rechtsgenüglich mit allen geltend gemachten relevanten Sachverhaltselementen auseinandersetzte, womit der nicht weiter ausgeführte Antrag, der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, ins Leere geht,
dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführern nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass im Besonderen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Verweise auf die bereits aktenkundigen türkischen Gerichtsurteile daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Referenzschreiben zum einen als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist und zum anderen im Wesentlichen lediglich den bekannten Inhalt des Gesprächs wiedergibt, welcher bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurde,
dass entgegen den Ausführungen, die Behörden würden von einer Verbindung des Beschwerdeführers zur FETÖ ausgehen, aus dem Berufungsurteil sinngemäss hervorgeht, dass das erstinstanzliche Urteil aufgeboben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, weil diese die vorgebrachte Verbindung nicht ausreichend belegt und gewürdigt habe,
dass die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. Januar 2024 gemachten Vorbringen bezüglich seiner Beziehung zur Gülen-Bewegung den Aussagen an der Anhörung grundlegend widersprechen (vgl. SEM-eAkten 42/15 F57 und F74 ff.) und als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu gelten haben,
dass weder die unbelegten Ausführungen zur Reflexverfolgung und sozialen Diskriminierung noch die allgemein vorgebrachten Menschenrechtsverletzungen und Sicherheitsbedenken in der Türkei eine flüchtlingsrechtliche Relevanz für die Beschwerdeführer zu entfalten vermögen,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete - wie die Provinz G._______ - nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1),
dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung (...) mit verschiedenen Tätigkeiten nach wie vor ausreichend für die Familie sorgen konnte, die Beschwerdeführer in ihrer Heimat intakte Beziehungen zu ihren Verwandten unterhalten und das Mietverhältnis ihrer Wohnung, in welcher sie vor der Abreise mit diesen gewohnt haben, weiterhin besteht (vgl. SEM-eAkten 42/15 F15 f., F21 ff., F37 ff., F64 und SEM-eAkten 43/8 F13 f., F19 ff., F29, F46),
dass die psychischen Probleme weder hinlänglich begründet noch belegt sind und die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, womit auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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