Entscheiddatum: 16.05.2024Publikationsdatum: 03.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2791/2024
Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 29. November 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei türkischer Alevit und stamme aus der Gemeinde B._______ in der Provinz C._______, wo er - wenn er nicht saisonal in D._______ gearbeitet -, auch gelebt habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass die Gründe politisch seien, er wegen solchen (...) oder (...) das Gymnasium abgebrochen habe und sich - ohne Mitglied zu sein - seit (...) oder (...) aktiv für die (...) engagiert habe und infolgedessen oft grundlos stundenlang in Haft genommen sowie auch drei- bis viermal verprügelt worden sei, wobei das letzte Mal 20(...) in D._______ geschehen sei,
dass er seit (...) politisch aktiv auf den sozialen Medien sei und deshalb (...) von der Gendarmerie in C._______ vorgeladen -, die damit verbundene Klage jedoch fallengelassen worden sei,
dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen beziehungsweise es möglich sei, dass ein solcher erlassen worden sei,
dass er nebst den politischen Gründen ausführte, er habe einerseits infolge des Erdbebens ausreisen müssen und sei andererseits aufgrund seines (...) in der Türkei verspottet worden und wünsche sich deswegen in der Schweiz eine Behandlung zu bekommen,
dass ihn im Falle einer Rückkehr eine Festnahme in der Türkei erwarte,
dass am 4. Dezember 2023 die Zuteilung in das erweiterte Verfahren zwecks weiterer Abklärungen erfolgte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Februar 2024 den Beschwerdeführer aufforderte innert Frist Dokumente nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024 zur Stützung seiner Vorbringen Unterlagen einreichte und um Fristerstreckung für die aus der Türkei noch nicht eingetroffenen Dokumente ersuchte,
dass die Vorinstanz am 1. März 2024 die Fristerstreckung bis zum 22. März 2024 gewährte, der Beschwerdeführer diese jedoch ungenutzt verstreichen liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, das Asylgesuch gutzuheissen und auf die Wegweisung zu verzichten sowie dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte,
dass der Beschwerde unter anderem eine Fotokopie von einem UYAP-Auszug sowie eine Fotokopie von verschiedenen Terminvereinbarungen mit (...) in E._______ beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand,
dass die Vorinstanz im Besonderen darlegt hat, weshalb die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Aktivität für die (...), seiner Ethnie als auch zu seinem (...) nicht flüchtlingsrechtlich relevant oder nicht die nötige Intensität erfüllen würden, um ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen und ihn zur Ausreise zu zwingen,
dass sie von wirtschaftlichen Gründen als Hauptmotiv für das Verlassen der Türkei ausgeht,
dass aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervorgehe, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten einen Festnahme- beziehungsweise Vorführ- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen oder es sei dort ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig und dass es sich höchstens um Ermittlungen infolge seiner Beiträge auf den sozialen Medien wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung handeln könne, wobei zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet seien die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und dass bei einem solchen rechtsmissbräuchlichen Vorgehen nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe,
dass sie die Einleitung-/Untersuchungsverfahren aufgrund der ehrverletzenden Äusserungen auf den sozialen Medien als rechtsstaatlich legitim erachtet,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur gefälschten (...) Identitätskarte, zu seinen türkischen Ausweispapieren, seiner Ausreise beziehungsweise Einreise in die Schweiz und der hier erst nach drei Monate erfolgten Meldung bei der Polizei offenlegen würden, er habe in der Anhörung mehrere Elemente frei erfunden, weshalb seinen Asylgründen nur wenig Glaubhaftigkeit zukomme,
dass schliesslich die eingereichten Beweismittel alle aus dem Folgemonat der Anhörung (Dezember 2023) stammen würden und obwohl der Beschwerdeführer seit (...) auf den sozialen Medien aktiv sein soll, keine älteren Einträge vorgelegt worden seien, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, er habe neue Tatsachen schaffen müssen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen daran festhält, dass gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl vorliege und diesbezüglich erklärt, dass das entsprechende Verfahren nicht öffentlich einsehbar sei, die bestehenden Verfahren dem eingereichten UYAP-Ausdruck entnommen werden könnten (vgl. Beschwerdebeilage 3) und zwischenzeitlich ein Rechtsanwalt mit der Beschaffung der Originalunterlagen beauftragt worden sei,
dass er nicht bewusst ein Strafverfahren gegen sich habe einleiten lassen wollen,
dass er nebst der politischen Verfolgung aufgrund seiner Persönlichkeit und seines Aussehens verspottet, angegriffen und verfolgt worden sei, wobei dies entgegen seinen früheren Vorbringen nicht nur auf (...) zurückzuführen sei, sondern darauf, dass er nicht dem türkischen Männerbild entspreche, einem (...) ähnlich sehe und in (...) Hinsicht nicht der Norm entsprechen würde,
dass er aus diesen Gründen auch von seiner Familie und dem Umfeld in seiner Heimat, wie auch von Familienangehörigen in der Schweiz nicht akzeptiert, gemieden und sogar verstossen worden sei und um den unerträglichen psychischen Druck los zu werden nun eine Psychotherapie mache,
dass er anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren nun bereit sei über die Misshandlung und Verfolgung aufgrund seiner Andersartigkeit zu sprechen und die entsprechenden Berichte von Arzt/Psychiater/Psychologe dem Gericht offenzulegen,
dass ihm allein schon aufgrund der geschilderten Zugehörigkeit zu einer speziellen Menschengruppe die Anerkennung des Asylstatus zu gewähren sei, eventualiter zumindest die vorläufige Aufnahme,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen,
dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur gefälschten (...) Identitätskarte, den nicht eingereichten türkischen Ausweispapieren und den Ungereimtheiten bezüglich der Reise und Meldung in der Schweiz sowie dem Motiv des wirtschaftlichen Ausreisegrundes auseinandersetzt,
dass auch die mit der Beschwerde eingereichte Fotokopie eines UYAP-Auszuges und die dazu pauschal gemachten Vorbringen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen,
dass in Bezug auf seine vorgebrachte Andersartigkeit zum einen nicht substantiiert dargelegt wurde, wie er vor seiner Ausreise Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen geworden war und zum anderen das Vorbringen vor dem Hintergrund, dass er in der Anhörung ausführte, er sei in seinen Ferien jeweils zu seiner Familie nach C._______ zurückgereist und bei dieser auch gewohnt habe (vgl. SEM-eAkten 19/18 F22 ff., F42 f. und F72 f.), als unglaubhaft erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete - wie die Provinz C._______ - nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorgesehen]),
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist und über mehrjährige Berufserfahrung sowie über ein internationales Zertifikat als (...) verfügt, in seiner Heimat intakte Beziehungen zu seinen Verwandten unterhält und vor seiner Ausreise bereits in C._______ zeitweise mit diesen zusammenlebte und auch in D._______ einen Wohnsitz hatte (vgl. SEM-eAkten 19/18 F20 ff., F34 ff., F40 ff. und F72 f.),
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme weder ausreichend begründet noch belegt sind, da diesbezüglich insbesondere auch die eingereichten Terminvereinbarungen unbehelflich sind (vgl. Beschwerdebeilage 4),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und mithin das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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