Entscheiddatum: 20.03.2024Publikationsdatum: 15.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-277/2024
Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 25. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 15. November 2023 sowie am 29. November 2023 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe die Schule mit der Maturität abgeschlossen und im Jahr 2017 an der Universität ein Diplom in (...) erworben. Ab 2018 bis Oktober 2023 habe er für die Firma C._______ gearbeitet, welche für das (...) zuständig sei.
Im Januar 2023 sei er mit seinem Freund D._______ im Einkaufszentrum gewesen. Dieser habe ihm von E._______ erzählt, der auf der Suche nach Leuten gewesen sei, die Esswaren an die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) liefern würden. D._______ habe beschlossen, diese Arbeit zu machen und habe auch ihn (den Beschwerdeführer) überzeugt, sich zu beteiligen. Nachts seien sie gemeinsam in ein Kaffee namens F._______ gefahren. Dort habe ihnen E._______ mitgeteilt, dass sie zweimal im Monat Essensvorräte nach G._______ in einen Park bringen müssten. Dabei sollten er (der Beschwerdeführer) und sein Freund sich abwechseln, so dass sie den Transport jeweils einmal im Monat durchführen müssten. Sie sollten dann das Fahrzeug samt Autoschlüssel mit der Ware dort stehen lassen und es später wieder abholen. Am (...) Oktober 2023 habe er einen Telefonanruf vom Millî stihbarat Te kilâti (M T; türkisch für Nationaler Aufklärungsdienst) entgegengenommen. Die Anrufer hätten ihm ein Ortungsgerät mitgeben wollen, welches er in seinem Fahrzeug platzieren sollte, damit der M T den Standort der PKK ausfindig machen könne. Die Anrufer hätten behauptet, Beziehungen zu den Parastin (Anmerkung des Gerichts: Nachrichtendienste der Region Kurdistan-Irak [RKI]) beziehungsweise zur kurdischen Regierung zu haben, und ihm mitgeteilt, dass er am Sonntag einen Telefonanruf mit dem genauen Auftrag bekommen würde. Danach habe er sich mit seinem Schwager H._______ in Verbindung gesetzt, der Beziehungen zur Regierung habe. Sein Schwager habe ihn gewarnt, dass er von der PKK umgebracht werde, wenn er das Ortungsgerät mittransportiere. Wenn er es nicht mitnehmen würde, werde die M T hingegen gegenüber den Parastin behaupten, er gehöre zur PKK. Dann würden ihm Verfolgung, Folter und Gefängnis drohen. Deshalb habe er sich zur Flucht entschieden. Er habe vom (...) Oktober 2023 bei seiner Arbeitsstelle Urlaub genommen unter dem Vorwand, seine Mutter für eine medizinische Behandlung in die Türkei zu begleiten. Stattdessen sei er illegal mit einem Schlepper ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte als Nachweise für seine Identität Kopien seiner Nationalitätenkarte, seiner Identitätskarte sowie seines Führerausweises ein. Als Beweismittel reichte er Kopien seines Fahrzeugausweises, seines Arbeitsausweises, seines Universitätszertifikats sowie einer Bewilligung seines Arbeitgebers für den beantragten Urlaub und ein Foto seines Fahrzeuges zu den Akten.
B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 Gebrauch machte.
C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (eröffnet gleichentags) hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
D. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akte A9/2; im Anschluss sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A9/2 sowie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Überdies forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welchen dieser am 22. Januar 2024 beglich.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich die Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die Akte A9/2 sowie der Begründungs- und der Abklärungspflicht.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 den Antrag auf Akteneinsicht in die Akte A9/2 und auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung kann hier verwiesen werden, gemäss welcher keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht weiter einzugehen.
3.3 In Bezug auf das rechtliche Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz wird zudem gerügt, das SEM habe sich in seinem Entscheid nicht konkret mit der Stellungnahme des früheren Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2023 auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel nicht detailliert gewürdigt.
Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Entscheiden alle wesentlichen Vorbringen sowie Beweismittel berücksichtigt und diese dann einer Würdigung unterzogen. Dies gilt namentlich für die Argumente in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 11. Dezember 2023. Insbesondere wird im Entscheid dargelegt, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sich keinerlei Gedanken über das Risiko und etwaige Sicherheitsvorkehrungen gemacht habe (vgl. dort S. 8). Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beweismittel nicht ausdrücklich in der Begründung ihrer Verfügung erwähnt hat. Die Verfügung enthält eine Liste der eingereichten Beweismittel (dort S. 3) und hält fest, dass diese den Standpunkt des SEM nicht zu ändern vermöchten (dort S. 8). Die Vorinstanz hat weder an der Identität noch an der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die Firma C._______ gezweifelt. Dazu bestand auch kein Anlass, wobei anzumerken ist, dass er für diese Firma gemäss seinen Aussagen am Computer als (...) und nicht - wie in der Beschwerde behauptet - als Fahrer tätig war (vgl. SEM act. 14/14 F28, F78; 16/11 F20). Auch der Umstand, dass sein Arbeitgeber ihm Urlaub gewährte, wurde vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Beweismittel, welche andere Sachverhaltselemente als diese zu belegen vermögen, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Auch in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, in welchem Sinne die Beweismittel an der Einschätzung des SEM etwas ändern könnten.
3.4 Überdies bemängelt der Beschwerdeführer, seine Anhörungen seien aufgrund des Dialekts des Dolmetschers, der aus der Türkei stamme, von Verständigungsschwierigkeiten geprägt gewesen. Er habe deshalb immer wieder nachfragen und gestikulieren müssen. Dies erkläre auch, weshalb er den Begriff «Asyl» nicht verstanden habe. Das SEM sei unter diesen Umständen gehalten gewesen, die Anhörung abzubrechen und unter Beizug einer anderen Übersetzungsperson erneut durchzuführen. Auch deshalb sei der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden.
Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Zu Beginn der Anhörung hat der Beschwerdeführer angegeben, den Dolmetscher zu verstehen und kündigte diesem gegenüber an: «Falls ich irgendetwas nicht verstehe, werde ich Sie bitten, es zu wiederholen.» (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 14/14 F1). Auch hat er am Schluss des Gesprächs unterschriftlich bestätigt, dass ihm die Aussagen in einer ihm verständlichen Sprache (Badini) Satz für Satz rückübersetzt worden sind (vgl. a.a.O. S. 14). Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass in der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten jeweils geklärt wurden und Fragen wiederholt beziehungsweise umformuliert wurden, so dass der Beschwerdeführer sie - abgesehen von der Frage nach dem Grenzübergang (vgl. unten E. 6.4) - verstanden hat und sachgerecht beantworten konnte (vgl. a.a.O. F37 f., F61 f., F90 ff., F96, F102). Dies gilt auch für die Protokollstelle betreffend Asyl, wo er schliesslich angibt, alle Gründe genannt zu haben, aus welchen er ausgereist sei (vgl. a.a.O. F82-85). Ob sein diesbezügliches anfängliches Unverständnis als ausweichend zu bewerten ist, kann dabei offenbleiben. Sodann hatte er in der Anhörung vom 29. November 2023 erneut die Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Aus einem Vergleich der Unterschriften der dolmetschenden Personen ergibt sich, dass dort ein anderer Dolmetscher anwesend war als in der Befragung vom 15. November 2023, und der Beschwerdeführer gab zu Beginn an, diesen sehr gut zu verstehen (vgl. SEM act. 14/14 S. 14; 16/11 F1, S. 11). Weder diesem zweiten Anhörungsprotokoll noch der Beschwerdeschrift sind wesentliche neue Sachverhaltselemente zu entnehmen, die aufgrund von angeblichen Verständigungsproblemen nicht dokumentiert worden sein sollen. Auch sonst enthalten die Akten keine Hinweise dafür, dass der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden wäre. Festzuhalten ist zudem, dass die an beiden Befragungen anwesende Rechtsvertreterin in Bezug auf die Übersetzung keine Einwände erhoben hat und ihre offenen Fragen beantwortet wurden (vgl. SEM act. 14/14 F68, F101 ff., S. 14; 16/11 F54 ff., S. 11).
3.5 Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe moniert, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das SEM nicht konkret begründet habe, weshalb seine Ausführungen nicht detailliert gewesen seien. Die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei treuwidrig und willkürlich erfolgt.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz in ihrer Begründung mehrere Protokollstellen konkret erwähnt, in welchen der Beschwerdeführer weniger Details genannt hat, als von ihm zu erwarten wären, wenn er das Erzählte selbst erlebt hätte (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-7). Dass sie ihm nicht erklärt hat, welche Details zu erwarten gewesen wären, ist nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rüge in der Beschwerde vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Sachverhaltsfeststellung sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Darauf wird an entsprechender Stelle (E. 6) eingegangen.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt und in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung von Treu und Glauben oder des Willkürverbots vor. Den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig erstellt worden sei; es ergibt sich kein weiterer Abklärungsbedarf.
Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen wiesen nicht die Qualität von selbst Erlebtem auf und enthielten unlogische Aspekte sowie Widersprüche. Er habe kaum etwas über E._______ und D._______ erzählen können und es sei unglaubhaft, dass er mit ihnen nur Organisatorisches besprochen habe. Zum Gespräch mit H._______ oder dessen Funktion bei der Regierung habe er keine Details angegeben. Seine Schilderungen enthielten kaum Emotionen oder Gedankengänge. Er habe substanzlos beschrieben, weshalb er sich für die Arbeit für die PKK entschieden habe. Auch sei es fraglich, weshalb er über die Türkei ausgereist sei, wenn er doch geltend machte, Vergeltungsmassnahmen des türkischen M T zu befürchten. Der zeitlich enge Konnex zwischen der Ablehnung seines Antrags auf ein Schengenvisum und seiner Ausreise bestärke die Zweifel an seinem Vorbringen, das Heimatland unter den genannten Umständen illegal und fluchtartig verlassen zu haben. Gegen eine Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass seine Familienangehörigen nicht behelligt worden seien, obwohl seine Identität einfach zu ermitteln gewesen sei.
5.2 Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht im Wesentlichen entgegen, er habe mit E._______ wirklich nur über organisatorische Aspekte seines Auftrags gesprochen. Es sei absurd zu erwarten, dass er über die Beweggründe der anderen Beteiligten Bescheid wisse. Seinen einzigen Beweggrund für die Arbeit, nämlich Geld zu verdienen, habe er glaubhaft dargelegt. Dass seine Familie bisher unbehelligt geblieben sei, könne nicht als Argument gegen seine Glaubhaftigkeit verwendet werden, da es sich dabei um die angeblich fehlende «Verfolgerlogik» handle, die ihm nicht angelastet werden könne. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe die Frage, wo er bei der Ausreise die Grenze überquert habe, nicht verstanden. Er habe den Grenzübergang I._______ nämlich genannt.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 4 ff.; zusammengefasst oben E. 5.1).
6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen zwar an gewissen Stellen Realkennzeichen auf und enthalten Details. Dies hält auch die Vor-instanz in ihrer Verfügung fest und verweist auf entsprechende Aktenstellen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Sie hat aber auch zu Recht festgestellt, dass seine Ausführungen insgesamt nicht den Eindruck von selbst Erlebtem erwecken. Ein Beispiel dafür sind die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die letzten Tage vor seiner Ausreise. In der Beschwerde macht er geltend, er habe über eine Dreiviertelseite detaillierte Ausführungen zu diesem Zeitraum gemacht. Wie das SEM aber zutreffend festhielt, handelte es sich dabei bloss um Handlungsabfolgen, wobei der Beschwerdeführer keine Emotionen, Gedanken und Sinneseindrücke betreffend die drei letzten Tage vor seiner Ausreise erkennen liess (vgl. a.a.O.; SEM act. 16/11 F20).
6.3 Es ist sodann nicht nachvollziehbar, dass er als berufstätiger alleinstehender Mann aus rein finanziellen Gründen ein derartig hohes Risiko auf sich genommen hätte, in den Fokus der verschiedenen Behörden und Konfliktparteien zu geraten. Er war nicht in der Lage, Gedankengänge oder Gefühle lebensnah zu schildern, welche diese Entscheidung plausibel erscheinen lassen könnten (vgl. SEM act. 16/11 F42 f.). Dass er das Risiko nicht erkannt habe, ist angesichts seines Bildungsgrades und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft (vgl. SEM act. 14/14 F87, F95). Ebenso fehlt es an Details zum Gespräch mit H._______, welches ausschlaggebend für seinen Entschluss zur Ausreise gewesen sein soll (vgl. SEM act. 16/11 F24).
6.4 Das Gericht schliesst sich auch der Einschätzung des SEM an, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden über die Türkei ausgereist sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen habe, welcher ihn - gemäss den Angaben in der Beschwerde - auch vor den türkischen Behörden geschützt habe. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass seine Ausführungen ausweichend erschienen, als er zwar erwähnte, er sei über den Grenzübergang I._______ ausgereist, aber mehrmals angab, er wisse nicht, durch welches Land er zunächst gereist sei; dies auch, nachdem die befragende Person die Fragen mehrmals umformuliert und mit Beispielen erklärt hat (vgl. SEM act. 14/14 F43-48, F57-59). Dass er über die Türkei ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer erst an der Anhörung vom 29. November 2023 ausdrücklich zu Protokoll (vgl. SEM act. 16/11 F20). Seine Erklärung auf Nachfrage (vgl. a.a.O. F48), er habe bei der Befragung vom 15. November 2023 lediglich nicht gewusst, welches die Nachbarländer der Türkei seien, überzeugt nicht. Erstens wurde er damals gar nicht nach den Nachbarländern der Türkei, sondern des Iraks gefragt (vgl. SEM act. 14/14 F44 f., F67). Zweitens hatte er anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, über welches Land er ausgereist sei, weil er die ersten vier Tage der Reise im hinteren Teil eines LKWs versteckt gewesen sei (vgl. SEM act. 14/14 F45). Vor diesem Hintergrund erscheint seine Behauptung, er habe bei der ersten Anhörung die diesbezüglichen Fragen nicht verstanden, als Schutzbehauptung.
Zweifel weckt sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach einem Gespräch mit seinem Bruder J._______ habe sein Schwager mit den Parastin über seine Schwierigkeiten gesprochen und diese hätten ihm mitgeteilt, dass er «keine weitere Möglichkeit habe ausser schnellstmöglich das Land zu verlassen» (vgl. SEM act. 16/11 F24); ansonsten werde er «für unbestimmte Zeit inhaftiert» (vgl. a.a.O. F25). Dass er das Risiko eingegangen ist, sowohl gegenüber seinem Schwager, der mit der Regierung zu tun hat, als auch gegenüber den Parastin seine Identität und illegale Arbeit offenzulegen, erscheint unplausibel.
Schliesslich ist angesichts des Vorbringens, er habe sich einerseits vor Verfolgung durch den M T beziehungsweise die Parastin gefürchtet und andererseits vor Vergeltungsmassnahmen der PKK, nicht verständlich, dass er über die Türkei ausgereist sei, und ihm ausgerechnet die «Parastin-Zuständigen» dazu geraten hätten, das Land zu verlassen (vgl. SEM act. 16/11 F25).
6.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 In seinem als Referenzurteil zu publizierendes Urteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die RKI und hielt fest, dass dieser für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil ist. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Personen aus ländlichen Bergregionen in Grenznähe ist eine Einzelfallprüfung bezüglich einer Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14).
8.4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach B._______ zumutbar ist. Die pauschalen Behauptungen in der Beschwerde, er sei mittellos und verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz, sind nicht mit den Akten zu vereinbaren. Seinen Angaben zufolge wurde er in B._______ geboren und verbrachte sein gesamtes Leben dort (vgl. SEM act. 14/14 F6 ff.). Dabei handelt es sich um eine Grossstadt, die nicht im Fokus türkischer Angriffe liegt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. als Referenzurteil zu publizierendes Urteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.3). Zuletzt lebte er mit seiner Mutter, seiner Schwester, seinem Bruder und dessen Ehefrau gemeinsam im zweistöckigen Haus seines Bruders (vgl. a.a.O. F33 f.). Diese und weitere Verwandte leben nach wie vor in B._______ (vgl. a.a.O. F10 ff., F38). Sodann verfügt er über ein Universitätsdiplom und arbeitete seit dem Abschluss seines Studiums bis zu seiner Ausreise bei der gleichen Firma (vgl. a.a.O. F28 ff.). Da er jung, gesund sowie alleinstehend ist und die finanzielle Situation seiner Familie gemäss seinen Aussagen sehr gut ist, wird er ohne Weiteres in der Lage sein, sich in seinem Heimatstaat wirtschaftlich zu reintegrieren (vgl. SEM act. 14/14 F5, F32, F35 f.).
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Januar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
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