Entscheiddatum: 16.05.2024Publikationsdatum: 31.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2754/2024
Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Dezember 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.
B.
B.a Die Vorinstanz führte mit der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch und hörte sie am selben Tag vertieft zu ihren Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung fand am 28. Februar 2024 statt.
B.b Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei in B._______ geboren und im Alter von sechs Jahren mit ihrer Familie nach C._______ gezogen. Sie habe die Primarschule in C._______ bis zur sechsten Klasse besucht. Da ihre Eltern finanziell keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr den Schulbesuch weiterhin zu ermöglichen, sei sie im Jahr 2020 nach D._______ zu ihrer Schwester und ihrem Schwager gezogen, welche sie finanziell unterstützt hätten. An einem Abend im (...) seien fremde Männer zum Haus ihrer Schwester gekommen und hätten vor dem Haus begonnen um sich zu schiessen, wobei ihr Schwager und ihre Schwester verletzt worden seien. Als die Personen dann auch ins Haus eingedrungen seien, habe sie das Bewusstsein verloren und sei erst wieder in E._______, im Hause einer Cousine zu sich gekommen. Mit ihrer Schwester, ihrem Bruder und einer Cousine sei sie dann über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. In Burundi würden sich noch die Eltern sowie eine Tante mütterlicherseits befinden. Zum Vater habe sie seit ihrer Ausreise selten Kontakt, mit der Mutter telefoniere sie sporadisch.
B.c Am 25. Januar 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 28. März 2024 (eröffnet am 2. April 2024) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3-5 der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und es sei eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen.
E. Das Gericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) der angefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
3.2 Mit der Beschwerde beziehungsweise dem ersten Rechtsbegehren wird die Aufhebung der Dispositivziffern 3 (Wegweisung), 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung vom 28. März 2024 beantragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass die verfügte Wegweisung nicht beanstandet wird. Demnach ist sie als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Beantragt wird ausschliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Entsprechend ist vorliegend nur zu prüfen, ob die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM zudem verpflichtet abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, m.w.H.).
5.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt. Sie habe ihre gesundheitlichen Probleme und insbesondere die psychischen Leiden in der Verfügung weder erwähnt noch im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.
5.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau, welche die Schule bis zur achten Klasse besucht habe. In Burundi verfüge sie über eine grosse Verwandtschaft und daher über ein tragfähiges familiäres sowie soziales Beziehungsnetz. Namentlich würden ihre Eltern, eine Tante und deren Kinder dort leben. Nach einer Rückkehr könne sie bei ihren Eltern leben und auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen. Ihre zwei sich in der Schweiz aufhaltenden Brüder könnten ihr zudem finanziell unter die Arme greifen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich der Sachverhalt vorliegend als nicht vollständig erstellt erweist. Allerdings stehen für das Gericht die offensichtlich fehlenden Abklärungen hinsichtlich des Kindeswohls im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin ist noch minderjährig (Jahrgang 20[...]) und ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte in die Schweiz gereist. Diesem Umstand hat die Vorinstanz in ihrer Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sind den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtlicher vorerwähnter Kriterien (vgl. E. 4.3) einbezogen hätte, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Der lediglich allgemeine Hinweis, die Beschwerdeführerin könne nach einer Rückkehr bei den Eltern wohnen und verfüge in Burundi über ein tragfähiges Beziehungsnetz, genügt nicht ansatzweise einer Prüfung der obgenannten Kriterien. Insbesondere ist von der Behörde abzuklären, ob die Beschwerdeführerin durch Angehörige empfangen und aufgenommen werden kann und ob die Angehörigen auch in der Lage sein werden, ihre finanziellen Bedürfnisse zu decken. Schliesslich sind im Zusammenhang mit dem Kindeswohl durchaus auch gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigten. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat und der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.
5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. März 2024 (Vollzug der Wegweisung) sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist gehalten, den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Gesundheitszustand im Rahmen der Neubeurteilung angemessen zu berücksichtigen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von einem Arbeitsaufwand von vier Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (inkl. Auslagen).
7.3 Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtlichen Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. März 2024 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
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