Entscheiddatum: 18.10.2013Publikationsdatum: 30.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2743/2013
Urteil vom 18. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, seine Ehefrau B._______, geboren (...), Tunesien, und der gemeinsame Sohn C._______, geboren (...), Tunesien, c/o Schweizer Botschaft in Kairo,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (...).
A.Im Februar 2012 gelangten die Beschwerdeführenden an das schweizerische Generalkonsulat in Sankt Petersburg und ersuchten um Einreisebewilligung und Asylerteilung in der Schweiz. Am 9. März 2012 befragte sie das Generalkonsulat sechs Stunden lang zu den Asylgesuchen.
A.a Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer aus, er sei syrischer Staatsangehöriger und habe bis ins Jahr 2006 - mit arbeitsbedingten Unterbrüchen im Libanon und in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) - stets in D._______ gelebt, wo er im Jahr (...) eine Landsfrau geheiratet habe. (...Ein Jahr später...) sei er 20 Tage lang inhaftiert worden, weil er sich geweigert habe, der Baath-Partei beizutreten. Er habe sich unterschriftlich verpflichten müssen, fortan politisch neutral zu bleiben. Später sei er einige Male unter dem Vorwurf festgehalten worden, Mitglied der Muslimbruderschaft zu sein und mit dem Ausland zusammenzuarbeiten. Bis (...) sei er einem Passverbot unterstellt gewesen. 2006 sei er nach Saudi-Arabien ausgereist und habe dort gearbeitet. Von seiner in Syrien lebenden Ehefrau habe er sich im Jahr (...) scheiden lassen und habe daraufhin die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsbürgerin, geheiratet. Er habe aus erster Ehe zwei Kinder, die in Syrien lebten. Im (...) 2009 habe er sich besuchshalber in Syrien aufgehalten. Am (...) sei sein Sohn aus zweiter Ehe zur Welt gekommen. Er habe im (...) 2011 im saudi-arabischen E._______ an einer gegen die syrische Regierung gerichteten Kundgebung teilgenommen. In der Folge sei er telefonisch und in Briefen bedroht worden; er nehme an, der syrische Geheimdienst stecke dahinter. Im Oktober 2011 habe er Saudi-Arabien verlassen und sei via Jordanien, wo er einen Neffen habe besuchen wollen, nach Sankt Petersburg gelangt. Am (...) 2012 sei er dort von drei mutmasslich arabischen Männern angegriffen und geschlagen worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei angezeigt. Er werde auch telefonisch bedroht. In Russland habe er kein Asylgesuch gestellt, da Russland mit Syrien ein enges Verhältnis pflege.
A.b Die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsangehörige aus Tunis, gab an, sie habe ihr Heimatland 2001 verlassen und sei arbeitshalber nach Saudi-Arabien gegangen. Ihr Sohn besitze die tunesische Staatsbürgerschaft. Angestellte des syrischen Konsulats in E._______ hätten sich geweigert, ihre in Saudi-Arabien geschlossene Ehe mit dem Beschwerdeführer anzuerkennen und ihrem gemeinsamen Sohn die syrische Staatsbürgerschaft zu geben. Im (...) 2011 seien sie in einem Geschäft in E._______ von Personen mit einem syrischen Dialekt angesprochen worden, welche gedroht hätten, den Sohn zu entführen. Am (...) 2011 habe sie sich mit ihrem Sohn besuchshalber bei ihren Eltern in Tunis aufgehalten. Vier Monate später sei sie mit dem Sohn via Kairo, wo sie sich zwei Tage lang aufgehalten habe, nach Russland gelangt. Nach ihrer Ankunft am (...) 2012 (...) habe sie sich zu ihrem Mann nach Sankt Petersburg begeben. Sie ersuche wegen der Probleme ihres Ehemannes um Asyl. Selber habe sie keine Probleme, weder in Tunesien noch anderswo. Ihr Heimatland sei zurzeit noch nicht genügend stabil. Ihr Ehemann habe in arabischen Ländern Angst. Zur Frage der Reisemodalitäten nach Russland erklärte sie, ihren Reisepass kurz vor der Abreise aus Saudi-Arabien verloren zu haben. Sie sei mit einem Laissez-Passer nach Tunesien gereist, einerseits um ihre Familie zu besuchen und anderseits zwecks Beschaffung eines neuen Reisepasses. Die russischen Visa, ausgestellt in Kairo, seien von ihrem Ehemann mittels gekaufter Gefälligkeitseinladungen beschafft worden.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer Reisepässe, Passbilder und eine Bestätigung (...) betreffend den Vorfall vom 3. Januar 2012 ein.
A.d Das Schweizer Generalkonsulat in Sankt Petersburg übermittelte mit Begleitschreiben vom 15. März 2012 die beiden Befragungsprotokolle samt Beweismittel ans BFM (Eingang: 30. März 2012).
A.e Mit einer an das Generalkonsulat in Sankt Petersburg gerichteten E-Mail vom 11. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Verfahrens, da er des Wartens müde sei und Angst habe.
A.f Am 4. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail dem Generalkonsulat mit, Assad habe seine Mutter umgebracht und verunmögliche seinen Familienangehörigen die Ausreise nach Jordanien. Er sei ein politischer Gegner des Regimes. Er bat die Schweizer Behörden um Intervention und Schutz.
A.g Das Generalkonsulat antwortete gleichentags per E-Mail, bedauerte den Tod der Mutter des Beschwerdeführers, versprach die Weiterleitung der Nachricht und verwies ihn für weitere Korrespondenz an die Schweizer Botschaft in Jordanien.
A.h Gemäss Schreiben der schweizerischen Botschaft in Jordanien vom 30. September 2012 ans BFM habe der Beschwerdeführer am 27. September 2012 auf der Botschaft vorgesprochen, um ein Asylgesuch zu stellen. Aus personellen Gründen könne die Botschaft keine eingehende Befragung durchführen. Er habe bekannt gegeben, dass er vor acht Monaten bei der Schweizer Botschaft in Moskau ein Asylgesuch gestellt, aber bis heute keine Antwort erhalten habe. Seine zwei Kinder aus erster Ehe befänden sich nach wie vor in Syrien; er bringe sie ausser Landes. Er kenne niemanden in Tunesien, weshalb er nicht da bleiben könne. Das gelte zwar auch für die Schweiz, doch die Schweiz sei ein gutes Land, das die Menschenrechte beachte. Daher wolle er in der Schweiz Asyl.
A.i Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 23. Februar 2013 dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mit, er halte sich in Ägypten auf, wo er in zwei Tagen seine Söhne und seinen Vater treffen werde, denen die Flucht aus Syrien gelungen sei. Sein Vater sei in schlechter Verfassung. Er hoffe auf eine baldige Antwort.
B.Mit Verfügung vom 21. März 2013 - vom BFM via Schweizer Botschaft in Kairo an die Beschwerdeführenden eröffnet (Eröffnungsart und -datum nicht aktenkundig) - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
C.Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde mittels E-Mail-Eingabe vom 10. Mai 2013 (englisch) an das schweizerische Generalkonsulat in Sankt Petersburg und Ergänzungsschreiben vom 13. Mai 2013 an die Botschaft in Kairo (französisch), welche Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang 15. bzw. 17. Mai 2013) weitergeleitet wurden. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; ihm sei samt Familie die Einreise zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Er verwies auf eingereichte Kopien der Pässe seiner Kinder" (während in den Vorakten nur eine Kopie des Ausweises des gemeinsamen Kinds liegt).
D.Mit einer an die (nicht für Rechtsmitteleingaben bestimmte) elektronische Kontaktadresse des Gerichts gerichteten E-Mail vom 25. September 2013 verlangte der Beschwerdeführer schnelle Behandlung des Gesuchs bezüglich der ganzen Familie. Die E-Mail wurde praxisgemäss nicht beantwortet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst und ist im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs mit dem schweizerischen Generalkonsulat in Sankt Petersburg erhoben worden. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Auslandverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber entschieden werden kann.
Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden eigenen Aussagen zufolge zu einem nicht bekannten Zeitpunkt durch die Schweizer Botschaft in Kairo eröffnet (fehlender Rückschein und keine konkreten Daten durch die Botschaft). Betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids besteht damit keine Sicherheit. In einem solchen Fall liegt die Beweislast bei den Behörden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150), weshalb mangels gegenteiliger Hinweise zu Gunsten der Beschwerdeführenden von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist.
Zur Beschwerde legitimiert sind lediglich die Verfügungsadressaten des angefochtenen Entscheides, das heisst die drei Beschwerdeführenden (die Ehegatten und der gemeinsame Sohn). Die in den Beschwerdeeingaben verschiedentlich erwähnten oder vom verwendeten Begriff "Familie" offenbar mit gemeinten Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe sowie der Vater des Beschwerdeführers sind vom vorliegenden Verfahren nicht umfasst und sind nicht beschwerdelegitimiert.
Auf die - abgesehen von den erwähnten Mängeln - vermutungsweise fristgerecht eingereichte und als formgerecht anerkannte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
Zur Begründung der Ablehnung des Einreisegesuchs führte das BFM vorab aus, zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht notwendig, denn dieser sei hinreichend erstellt. Es stellte fest, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien tatsächlich eine verfolgte Person sei. So wäre er bei einem Verdacht auf Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft kaum bloss mehrmals festgenommen und wieder freigelassen worden. Die im (...) 2009 behördlich kontrollierten Ein- und Ausreisen aus Syrien sprächen ebenfalls gegen das Vorliegen einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung. Er hätte ansonsten mit weit einschneidenderen Konsequenzen zu rechnen gehabt. In Anbetracht der schwierigen Lage in Syrien, namentlich in der ursprünglichen Wohngegend D._______, sei es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden dort nicht aufhalten wollten. Der Schutz der Schweiz sei nicht nötig, denn er könne nach Tunesien reisen. Es existiere dort keine Verfolgung oder akute Gefährdung: Angesichts der tunesischen Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes sei der Beschwerdeführer berechtigt, sich mit diesen in Tunesien aufzuhalten. Tunesien beachte das Non-Refoulement-Gebot und weise keine Flüchtlinge nach Syrien zurück. Es unterstütze die syrische Opposition. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit, sich dort um ein dauerndes Bleiberecht zu bemühen. Ausserdem hätte er - wie zahlreiche syrische Flüchtlinge auch - bei Bedarf die Möglichkeit, beim UNHCR in Tunesien um Schutz nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Ausführungen nie zu erkennen gegeben, dass sie bei ihren Aufenthalten in Tunesien Probleme gehabt hätte. Es sei daher den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich, sich dort aufzuhalten. Schliesslich seien keine persönlichen Bezüge der Beschwerdeführenden zur Schweiz bekannt. Mithin seien die Einreise- und Asylgesuche abzulehnen.
In Beschwerdeschrift und Ergänzungsschreiben erläuterte der Beschwerdeführer seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Insbesondere wurde erklärt, dass er rund eineinhalb Jahre auf einen Entscheid des BFM gewartet und Furcht vor erheblichen Nachteilen seitens des Assad-Regimes ausgestanden habe. Er sei nach Saudi-Arabien geflohen, nachdem er an Kundgebungen gegen das Assad-Regime teilgenommen sowie Todesdrohungen erhalten habe und die Entführung der Kinder habe befürchten müssen. Nachdem von den Beschwerdeführenden auf der syrischen Botschaft in (...) Videoaufnahmen erstellt worden seien, seien sie nach Russland geflohen. Sie hätten der russischen Polizei über den Vorfall berichtet und den Bericht der Schweizer Vertretung in Sankt Petersburg zugestellt. In der Folge seien sie von dort via Jordanien nach Ägypten gereist, um ihre Kinder aus Syrien nach Ägypten zu bringen. Das Assad-Regime habe mittlerweile die Mutter des Beschwerdeführers getötet. Dessen Vater habe wegen erlittener Folter einen Hirnschlag erlitten. Nun halte sich die Familie in Ägypten auf, ohne Arbeit, Einkommen und Unterkunft. Sie auf der Suche eines Landes, wo sie vor den Nachstellungen vor den Anhängern des syrischen Regimes in Sicherheit seien, zumal ihre Opposition zum syrischen Regime über das Internet und das Fernsehen Syrien bestens bekannt sei und namentlich der Beschwerdeführer vom Regime tot oder lebend gesucht werde. Ein künftiger Aufenthalt in Tunesien komme nicht in Frage. Die tunesischen Behörden würden den Kindern aus erster Ehe, welche syrische Staatsbürger seien, ein Aufenthaltsrecht verweigern. Zudem sei Tunesien ein instabiles Land mit sehr schwieriger wirtschaftlicher Situation und weiteren Problemen, mithin ohne Aussicht auf Wohnraum, Arbeit und Perspektiven. Auch Saudi-Arabien eigne sich nicht als künftiges Aufenthaltsland. Die Beschwerdeführerin würde dort kein dauerndes Aufenthaltsrecht erhalten.
Die Beschwerdeführenden wurden am 9. März 2012 entsprechend der gesetzlichen Regel (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG und Art. 10 AsylV 1) zu ihren Asylgesuchen durch Angehörige des Schweizer Generalkonsulats in Sankt Petersburg eingehend befragt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit erstellt. Das BFM durfte auf dieser Grundlage entscheiden.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Lage in Syrien, namentlich im Raum D._______, schwierig ist und eine Vielzahl an Personen bereits ums Leben gekommen sind. Das Gericht teilt aber auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine vom Regime in Syrien gesuchte Person sein dürfte, zumal er nicht das politische und wirtschaftliche Gewicht hat, um in den Fokus syrischer Agenten zu geraten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Allfällig bestehende regionale Probleme dürften mit seiner Ausreise aus Syrien ausgeräumt sein.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer Ausreise in Drittländern auf, was zur Frage führt, ob ihnen der Verbleib beziehungsweise die Wohnsitznahme in einem der in Frage kommenden Drittstaaten - Ägypten als aktuelles Aufenthaltsland der Beschwerdeführenden, Saudi-Arabien als ehemaliger Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführenden, Tunesien als Herkunftsland und Staatsangehörigkeit der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes - zuzumuten ist (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz erscheint es dem Gericht als objektiv zumutbar, dass die Beschwerdeführenden den in Tunesien grundsätzlich bestehenden Schutz in Anspruch nehmen. Sie sind dort nicht in Gefahr, verfolgt oder nach Syrien zurückgeschickt zu werden. Sollten sie sich durch Personen oder Vorkommnisse bedroht fühlen, könnten sie sich an die dortige Vertretung des UNHCR und die staatlichen Stellen wenden. Aufgrund des fehlenden politischen und wirtschaftlichen Profils und des Umstands, dass der Beschwerdeführer jeweils legal die Grenzen Syriens passiert habe, wäre ohnehin nicht glaubhaft, dass ihn Agenten Syriens in Tunesien verfolgen könnten. Zudem leben viele syrische Staatsangehörige in Tunesien. Dass die beiden aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers stammenden Kinder syrischer Staatszugehörigkeit in Tunesien kein Aufenthaltsrecht erhalten würden, beruht auf dessen blossen Behauptungen, ist aber für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann sich in Tunesien - seine zweite Ehefrau und der gemeinsame Sohn verfügen über die tunesische Staatsangehörigkeit - um einen dauernden Aufenthaltstitel bemühen. Wie schon die Vorinstanz kann auch das Gericht keine Anhaltspunkte in Tunesien für konkret drohende relevante Nachteile im Sinne der zu prüfenden Kriterien erkennen. Eingewendet wird zwar, der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, in arabischen Ländern, namentlich in Tunesien, wo es keine Perspektiven gebe, zu leben. Da er sich aber schon früher arbeits- und besuchshalber in arabischen Ländern aufgehalten hat, dürften diese Einwände Schutzbehauptungen sein. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Damit sind andere Drittländer nicht mehr zu prüfen, wobei immerhin festzustellen ist, dass aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich ist, weshalb den Beschwerdeführenden nicht i.S. von alt Art. 20 Abs. 2 AsylG zugemutet werden könnte, zusammen mit dem Vater des Beschwerdeführers und seinen beiden Kindern aus erster Ehe in Ägypten zu verbleiben.
Es besteht somit für die Familie des Beschwerdeführers objektiv keine Gefahr vor einer persönlichen Gefährdung in Tunesien (und in Ägypten). Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Das Anstreben einer bessere Lebenssituation und humanitäre Überlegungen vermögen die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nicht zu begründen. Die Beschwerdeführenden bedürfen mangels Schutzbedürftigkeit und gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2 AsylG keiner Schutzgewährung durch die Schweiz.
6.3 Die Beschwerdeführenden machen zudem nicht geltend, dass sich in der Schweiz Verwandte oder Bekannte aufhalten würden oder dass sie zur Schweiz besondere Anknüpfungspunkte hätten. Es ist mithin keine Beziehungsnähe zur Schweiz - ganz im Gegenteil zu ihrer Beziehungsnähe zu Tunesien, Ägypten und Saudi-Arabien - erkennbar.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise verweigert hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Kairo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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