Entscheiddatum: 13.09.2013Publikationsdatum: 24.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2721/2013
Urteil vom 13. September 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Irak)vertreten durch lic. iur. LL.M Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 11. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 21. April 2009 zur Person befragt.
Zur Begründung brachte er vor, er habe seine Heimat nicht freiwillig verlassen. Sein Vater habe ihn mit ins Ausland genommen, kurz bevor der Krieg ausgebrochen sei. Er habe von 1990 bis 2003 mit einem irakischen Nationalitätenausweis in Ägypten gelebt. Anschliessend sei er nach Libyen und im Jahr 2007 über Italien nach Holland gegangen. Dort habe er sich bis zum 12. April 2009 illegal aufgehalten; ein Asylgesuch habe er nicht eingereicht.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn in die Niederlande weg und ordnete den Vollzug an.
Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 mit, da die Frist zur Überstellung in die Niederlande abgelaufen sei, werde die (obgenannte) Verfügung aufgehoben und das Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen. Am 26. August 2010 wurde mit ihm eine Anhörung durchgeführt; eine ergänzende Anhörung erfolgte am 14. Mai 2002.
B. Das BFM stellte mit am 19. Juli 2012 eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Eingabe vom 20. August 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D. Das Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2012 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM zurück. Im Urteil wurde unter anderem festgehalten, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, um die Qualität der eingereichten Beweismittel beurteilen zu können.
E. Das Bundesamt liess in der Folge die eingereichten Beweismittel vom Forensischen Institut Zürich untersuchen, wobei sich bei der Identitätskarte des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ergaben. Hierzu wurde ihm in der Folge das rechtliche Gehör gewährt.
F. Mit am 12. April 2013 eröffneter Verfügung vom 11. April 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 13. Mai 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte ihn unter der Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, welcher in der Folge fristgerecht beim Gericht einging.
I. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung an, in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und auch des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den mit der Gesuchsabklärung betrauten Schweizer Behörden müsse festgestellt werden, dass seine Glaubwürdigkeit generell schwer erschüttert sei. Namentlich sei die von ihm behauptete irakische Staatsangehörigkeit und der Wahrheitsgehalt des auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Vorbringens des Irakaufenthaltes von 2005 sowie die damit zusammenhängende Art der Beschaffung der zwei dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Ausweispapiere zu bezweifeln. Auch angesichts des Umstandes, dass im Irak Ausweispapiere käuflich erwerbbar seien, müsse es sich bei den ins Recht gelegten Ausweispapieren um erschlichene Dokumente oder aber - insbesondere beim Nationalitätenausweis - um gekonnte Fälschungen handeln. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass das Bundesamt zwar entsprechend den Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts nähere Abklärungen zu den neu vorgelegten Dokumenten vorgenommen habe und dabei zum Schluss gekommen sei, dass zumindest beim Nationalitätenausweis keinerlei Fälschungsmerkmale vorliegen wür-den. Es werde jedoch entgegen den Analyse-Ergebnissen und mit den gleichen Argumenten wie in der vormaligen Vernehmlassung behauptet, es handle sich offensichtlich um gefälschte beziehungsweise erschlichene Dokumente. Diese Argumentation sei nicht haltbar. Gesamthaft betrachtet sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine irakische Staatsangehörigkeit aufgrund der vorgelegten Dokumente nachgewiesen habe. Er habe keinerlei Bezug mehr zu seinem Heimatland; auch eine allfällige Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks würden sich als unzumutbar erweisen.
6.Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. etwa Vorakten BFM A56 S. 6) erweisen sich dessen Vorbringen, seine frühe Kindheit im Irak verbracht zu haben, auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als Konstrukt. Darüber hinaus ist es zwar tatsächlich so, dass bei dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Nationalitätenausweis keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. In casu wurde die Sache - wie geschehen (vgl. Urteil E-4324/2012 vom 19. September 2012) - insbesondere deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil diese mit den Verhältnissen besser vertraut und darum besser in der Lage ist, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen, was nicht zuletzt bei der Prüfung der Authenzität von Dokumenten der Fall ist. Eine Rückweisung der Sache hat dabei ungeachtet der materiellen Prozesschancen zu geschehen. Weiter ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Identitätskarte Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ergeben haben (vgl. Akten BFM A71/1). Sodann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM darauf hinzuweisen, dass es in den Vorbringen Unstimmigkeiten gibt. Beispielsweise hat sich der Beschwerdeführer betreffend seine Ausweispapiere mehrfach in Widersprüche verwickelt. Aufgrund der Aussagen (vgl. vorstehend Bst. A) wäre zudem nicht ersichtlich, inwiefern er im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. E. 4.1) verfolgt sein sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen; das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
8.38.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist die Argumentation des BFM, wonach es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, zu bestätigen. Bei der Prüfung von Vollzugshindernissen stossen die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes dann an die Grenzen des Möglichen, wenn die betroffene Person die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie unglaubhafte Angaben über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse zu Protokoll gibt, was vorliegend der Fall ist. Die Argumentation des BFM lässt sich somit mit der geltenden Praxis vereinbaren, wonach die Behörden bei einer Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in der Ausübung der ihnen gebotenen Untersuchungspflicht an die Grenzen des Möglichen stossen und mangels vorhandener hinreichender Anhaltspunkte allfällige Vollzugshindernisse nicht überprüfen können. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben über die Person und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine konkreten Abklärungen vor Ort durchführen können um festzustellen, ob es für ihn zumutbar ist, in sein Heimat- oder Herkunftsstaat zurückzukehren.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migrationsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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