Entscheiddatum: 06.06.2024Publikationsdatum: 26.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2692/2021
Urteil vom 6. Juni 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 24. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 2. März 2021 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers und am 18. März 2021 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu seinen Asylgründen durch das SEM.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er verfüge über einen Grundschulabschluss und sei im Dorf B._______ bei C._______ geboren und aufgewachsen. Seine Familie habe dort Tiere gehalten und Tabak angebaut. Wegen politischer Probleme hätten seine älteren Geschwister ins Ausland gehen müssen, weshalb er alleine mit seinen Eltern zurückgeblieben sei und sich um diese gekümmert habe. Im Jahr 20(...) sei er mit seiner Familie ins Zentrum von C._______ gezogen und im Jahr 20(...) habe er geheiratet. Bis ins Jahr 20(...) habe er dort auch mit (...) gehandelt. Finanzielle Probleme hätten sie auch danach nie gehabt, da sie über mehrere Wohnungen und Geschäftslokalitäten in C._______ verfügten und von deren Mieteinnahmen leben könnten. Er sei niemals Mitglied einer Partei gewesen, trotzdem sei er anlässlich der Proteste gegen den Angriff auf Kobane im Oktober 20(...) verhaftet, während der Haft gefoltert und nach vier Tagen mangels eines konkreten Tatvorwurfs ohne Gerichtsverhandlung wieder freigelassen worden. Damit sei dieser Vorfall abgeschlossen gewesen. In den Jahren 20(...)/20(...) habe er während des Friedensprozesses pro-kurdische beziehungsweise regierungskritische Inhalte auf Facebook gelikt und gepostet. Deswegen sei er im Jahr 20(...) gemeinsam mit acht oder neun weiteren Personen - wovon ein paar mit ihm verwandt seien, er diese aber nicht alle kenne - wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Nach einem Monat Haft sei seine Strafe in eine bedingte Haftstrafe umgewandelt und er unter der Auflage - sich während fünf Jahren nicht mehr politisch zu betätigen - freigelassen worden. Mit Ausnahme seiner Teilnahme an den Protesten 20(...) und den Postings in den Jahren 20(...)/20(...) sei er nie politisch aktiv gewesen. Nach seiner Verurteilung 20(...) habe er alles dafür getan, damit er nicht in etwas hineingezogen werde, insbesondere politisch sei er nicht in Erscheinung getreten. Die türkischen Behörden hätten ihn daraufhin bis zur in seiner Abwesenheit stattfindenden Hausdurchsuchung/Wohnungsstürmung durch die Polizei anfangs Februar 20(...) in Ruhe gelassen. Die Hausdurchsuchung/Wohnungsstürmung sei wohl in Zusammenhang mit der Verhaftung seiner beiden politisch aktiven Cousins, D._______ und E._______, erfolgt. Den Cousins werde Finanzierung einer Terrororganisation vorgeworfen. Ihm sei klar gewesen, dass, sollten die türkischen Behörden ihn finden, seine zuvor aufgeschobene Strafe vollzogen würde und er ins Gefängnis müsste. Zudem habe er davon ausgehen müssen, dass auch er - wie seine Cousins - wegen Finanzierung einer Terrororganisation angeklagt werde. Aus diesem Grund habe er sich dazu entschlossen, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, sondern bei seinem Freund zu verbleiben und seine Flucht in die Schweiz zu planen.
C. Mit Verfügung vom 25. März 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton F._______ zugeteilt.
D. Mit Schreiben vom 26. März 2021 liess der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz mehrere Dokumente zum 20(...) abgeschlossenen Strafverfahren betreffend Facebook-Posts zu den Akten reichen.
E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 - eröffnet am 10. Mai 2021 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
G. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 8. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Beizug der Verfahrens-akten der Familie [des Beschwerdeführers] sowie der Akten von G._______ (ZEMIS [...]), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel (inklusive Übersetzung) auf und verwies die übrigen Anträge auf später.
I. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Fotos der letzten beiden Seiten des Urteils seiner beiden Cousins inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten reichen.
J. Am 29. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer Fotos des Originalurteils seiner beiden Cousins inklusive deutscher Übersetzung ein.
K. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2021 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
L. Die Vorinstanz reichte am 29. September 2021 ihre Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 zur Replik zugestellt.
M. Am 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik unter Beilage mehrere Ausweiskopien von entfernten Verwandten, Freunden und Bekannten in der Schweiz sowie der Kostennote ein.
N. Mit Eingabe vom 22. März 2022 reichte der Beschwerdeführer undatierte Screenshots von Telefonanrufen des (...) Polizeizentrums in C._______ an seine Ehefrau sowie verschiedene Medienberichte betreffend die Familie [des Beschwerdeführers] als Beweismittel zu den Akten.
O. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Nadja Zink als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente mit derselben Zwischenverfügung ein weiteres Mal zur Vernehmlassung eingeladen.
P. Am 25. Mai 2022 reichte die Vorinstanz ihre zweite Vernehmlassung ein.
Q. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Triplik einzureichen.
R. Am 9. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage eines Screenshots eines Anrufes der Polizei an seine Ehefrau mit Datum und Uhrzeit, mehrere Screenshots der bereits am 22. März 2022 eingereichten Zeitungsartikel mit Datum und einer aktualisierten Kostennote - seine Triplik ein.
S. Mit Eingaben vom 5. Juli 2022 (fälschlicherweise auf den 29. Juli 2021 datiert), 8. September 2022 und 3. November 2022 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Screenshots von Telefonanrufen der Polizei an seine Ehefrau mit Datum und Uhrzeit, einen am (...). Mai 20(...) ausgestellten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer (in Kopie,inklusive deutscher Übersetzung), eine aktualisierte Kostennote sowie ein Befragungsprotokoll seiner Ehefrau vom 17. Oktober 2022 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) zukommen.
T. Mit Schreiben vom 7. März 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine Frau und die Kinder ebenfalls von den Erdbeben in der Türkei betroffen seien.
U. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer weitere Screenshots von Anrufen der Nummer des (...) Polizeizentrums bei seiner Ehefrau einreichen. Gleichzeitig teilte er mit, dass sich seine Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern (N [...]) nun ebenfalls in der Schweiz befinde.
V. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten der Geschwister (N [...], N [...], N [...]), des Cousins (N [...]) und des Sohnes (N [...]) des in der Türkei verurteilten Cousins des Beschwerdeführers sowie der Asylakten von H._______ respektive G._______ (N [...]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.1.1 Das SEM hielt fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Gemäss gefestigter Praxis führe diese allgemeine Situation der Kurden in der Türkei - auch nach dem Putschversuch im Juli 2016 und der damit einhergehenden verschlechterten Menschenrechtslage - nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Umzug um (...) als Jugendlicher aus dem Dorf in die Stadt aufgrund von Schikanen durch türkische Sicherheitskräfte im Dorf und Problemen von Verwandten mit den türkischen Behörden, Demonstrationsteilnahme 20(...) mit anschliessender einwöchiger Inhaftierung und Wiederfreilassung ohne Gerichtsverhandlung, Verurteilung 20(...) zu einer bedingten Gefängnisstrafe wegen Aktivitäten in den sozialen Medien) würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Er habe nach seiner Verurteilung noch mehrere Jahre problemlos in der Türkei leben können und selbst angegeben, bis zur Hausdurchsuchung 20(...) keinen Anlass zur Flucht gehabt zu haben. Dementsprechend seien seine Probleme mit den türkischen Behörden bis ins Jahr 20(...) nicht als ernsthaft zu qualifizieren und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
4.1.2 Betreffend Unglaubhaftigkeit führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die wesentlichen Elemente der Hausdurchsuchung 20(...) trotz mehrfacher Nachfrage nur kurz, oberflächlich und pauschal darzulegen vermocht. Dies deute darauf hin, dass er den Vorfall nicht wie von ihm geschildert erlebt haben könne. Der Tag der Hausdurchsuchung hätte - etwa drei Jahre nach seiner bedingten Verurteilung - ein einschneidendes, prägendes, nicht zuletzt auch unerwartetes Erlebnis für ihn gewesen sein müssen. Trotzdem würden seine Darlegungen persönliche Eindrücke oder Ausführungen zu seiner Gesamtsituation gänzlich vermissen lassen. Dasselbe gelte für seine sehr plakative Darstellung des Telefongesprächs mit seiner Ehefrau. Diesbezüglich widerspreche er sich massiv. Primär schildere er, seine Frau habe ihm am Telefon von der Verhaftung seiner Cousins sowie der Hausdurchsuchung und der Nachfrage nach ihm durch die Polizei berichtet. Auf Nachfrage hin führe er hingegen aus, er hätte erst von einem dritten Cousin - nach dem Telefonat mit seiner Frau - von der Verhaftung der beiden Cousins erfahren. Des Weiteren sei sein niedriger Kenntnisstand zur Hausdurchsuchung nicht nachvollziehbar. Angesichts der Tatsache, dass er für sein Verfahren 20(...) einen Anwalt beigezogen habe, sei seine Begründung, wonach er den Beizug eines Anwalts als «nicht wirklich für nötig befunden» habe beziehungsweise er «einfach nicht daran gedacht habe», um dadurch näheres betreffend die Hausdurchsuchung zu erfahren, nicht überzeugend. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Möglichkeit einer Anwaltskonsultation wahrgenommen hätte, um dadurch seinen Kenntnisstand zu seiner eigenen angeblichen Verfolgungsgeschichte zu erhöhen und allenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens 20(...) ausschliessen zu können. Auch zum Verfahrensstand seiner Cousins habe er nur wenig zu berichten gewusst. Insgesamt seien seine Aussagen betreffend Verfahrensstand auch auf wiederholte Nachfrage hin ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen. Die Antworten seien offensichtlich fortlaufend konstruiert worden. Seine dargestellte Geschichte suggeriere ohnehin eine polizeiliche Verwechslung mit seinem gleichnamigen, später festgenommen, Cousin. Damit wäre eine begründete Furcht vor einer (Wieder-)Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn auch bei hypothetischer Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Hausdurchsuchung zu verneinen. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich die Absicht, ihn zu inhaftieren, wäre kaum anzunehmen, dass er nach dem Vorfall im Februar 20(...) nie wieder zu Hause gesucht und auch sonst nichts weiter vorgefallen wäre. Die eingereichten Fotos von einer löchrigen, möglicherweise eingeschlagenen Tür, welche er während der Anhörung vorgezeigt, aber trotz Aufforderung nicht eingereicht habe, würden auch nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Hausdurchsuchung beitragen.
4.1.3 Weiter hielt das SEM fest, der Verweis des Beschwerdeführers auf das Verfahren von H._______ (dessen Personalien er trotz Aufforderung unterlassen habe nachzureichen), der in der Schweiz Asyl erhalten habe und dessen Verfahren mit seinem Verfahren zusammenhänge, entbehre jeglichen Zusammenhangs. Auch aus den viele Jahre zurückliegenden Asyldossiers seiner Geschwister sowie seines Cousins gingen keine konkreten Anzeichen hervor, die eine aktuelle Verfolgung seinerseits nahelegen könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe.
4.2.1 Zur Begründung führte er aus, aufgrund der vom SEM unbestritten gebliebenen Vorfälle in den Jahren 20(...) (Demonstrationsteilnahme) und 20(...) (Verurteilung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation mit einer fünfjährigen Probezeit, welche noch nicht abgelaufen sei) dürfte bei ihm von den türkischen Behörden ein politisches Datenblatt angelegt worden sein. Bei Vorliegen eines solchen Datenblattes sei in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. Insbesondere bei der Wiedereinreise einer so fichierten Person sei davon auszugehen, dass das politische Datenblatt bei der Einreisekontrolle entdeckt werde, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstelle (unter Verweis auf das Urteil des BVGer vom 1. September 2017 D-3520/2015 E. 7.3). Zudem seien seine familiären Verhältnisse zwingend in die Beurteilung miteinzubeziehen. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, welche der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nahestehe. Deshalb werde die gesamte Familie vom türkischen Staat als politisch aktiv eingestuft beziehungsweise würden ihr solche Aktivitäten vom türkischen Staat unterstellt. Dies anerkenne grundsätzlich auch das SEM, da viele seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen aufgrund des Risikos einer Reflexverfolgung Asyl erhalten hätten. Dennoch sei dieser Umstand vom SEM nur ungenügend berücksichtigt worden. Das SEM hätte nicht nur die Dossiers seiner Geschwister und seines Cousins beiziehen beziehungsweise bei der Beurteilung miteinfliessen lassen müssen, sondern auch jene der übrigen Verwandten in der Schweiz. Überdies lasse das SEM ausser Acht, dass in der Türkei zurzeit Gerichtsverfahren gegen zwei seiner Cousins liefen und vermutlich deswegen auch der Sohn eines dieser beiden Cousins (N [...]) erst vor kurzem in der Schweiz Asyl erhalten habe. Aufgrund all dieser Umstände sei davon auszugehen, dass er als regimekritischer Kurde registriert sei und bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse, deshalb sei ihm gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren.
4.2.2 Zur angeblichen Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen hielt er fest, die Vorfälle im Februar 20(...) seien nicht besonders komplex, von kurzer Dauer und deshalb auch sehr überschaubar gewesen. Aus diesem Grund gebe es darüber nicht besonders viel zu erzählen, insbesondere da er weder bei der Verhaftung seiner Cousins noch bei der Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause dabei gewesen sei. Er habe somit von vornherein lediglich Aussagen aus zweiter Hand wiedergegeben, womit der Einwand des SEM - sein Aussageverhalten deute darauf hin, dass er das geltend Gemachte nicht wie dargestellt erlebt habe - unpassend sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er lediglich die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt mit dem (...) und der (...) bestritten habe. Er sei ungebildet und auch nie einer intellektuellen Tätigkeit nachgegangen. Diversen Protokollstellen lasse sich entnehmen, dass auch seine sprachlichen Fähigkeiten wenig ausgebildet seien. Seine kurzen, sich teilweise wiederholenden Aussagen seien unter anderem aber auch darauf zurückzuführen, dass die Familie [des Beschwerdeführers] seit langem von den türkischen Behörden behelligt werde, weshalb für ihn die Zusammenhänge klar seien. Von einem massiven Widerspruch im Kerngeschehen könne - nur weil er sich nicht mehr sicher gewesen sei, wer ihm von der Verhaftung der beiden Cousins erzählt habe - nicht gesprochen werden, insbesondere weil er diesbezüglich seine anfängliche, erste Aussage (unter Verweis auf SEM-Akte [...]-19/19 F68) präzisiert beziehungsweise klar und deutlich korrigiert habe (unter Verweis auf SEM-Akte [...]-19/19 F75, F84, F85 und F90). Davon abgesehen, schildere er den Ablauf der Ereignisse am (...). Februar 20(...) nachvollziehbar.
Betreffend Kenntnisstand zum gegen ihn geführten Verfahren aus dem Jahr 20(...) beziehungsweise den Auswirkungen der Vorfälle im Februar 20(...) auf dieses, namentlich, ob das Verfahren 20(...) wiedereröffnet und seine Strafe nun vollzogen werde, hielt er primär fest, er sei ein juristischer Laie mit wenig Schuldbildung. Daher sei es nicht ungewöhnlich, dass er nicht wisse, ob die fünf Jahre - aufgrund des Verfahrens 20(...) - seiner Probezeit entsprächen oder ihm im Falle einer erneuten Verurteilung eine fünfjährige Haftstrafe drohe. Von der Vorinstanz könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er diesbezüglich seinen damaligen Anwalt nicht wieder kontaktiert habe, da er (der Beschwerdeführer) dem Nachfolger seines damaligen Anwaltes nicht traue und darüber hinaus für Anwälte, die ein solches Verfahren annehmen würden, aufgrund der derzeitigen politischen Lage selbst ein Risiko bestehe (unter Verweis auf das Factsheet Türkei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom März 2021). So habe er zwischenzeitlich denn auch erfahren, dass seine beiden Cousins mittlerweile erstinstanzlich zu sieben Jahren Haft verurteilt worden seien.
4.2.3 Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, aus seinen Aussagen sowie den vorinstanzlich eingereichten Beweismitteln Nummer 5 und 7 lasse sich entnehmen, dass sein Verfahren mit einem Verfahren von H._______ beziehungsweise G._______ zusammengeführt werde. Dieser Umstand werde durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument des Büros des Generalstaatsanwalts vom (...). Oktober 20(...) (Beschwerdebeilage 3b) bestätigt, welches die gleiche Verfahrensnummer aufliste wie das Beweismittel Nummer 5. Entsprechend seien die Akten von G._______/H._______ beizuziehen.
4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es erschliesse sich nicht, inwiefern die Verurteilung der beiden Cousins zu einer persönlichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers führen könnte. Er selbst habe anlässlich der Anhörung ausgeführt, dass seine beiden Cousins - im Gegensatz zu ihm selbst - politisch aktiv gewesen seien und die PKK unterstützt hätten. Wie sich dem Urteil der Cousins entnehmen lasse, seien diese aufgrund dessen, namentlich wegen Mitgliedschaft bei der bewaffneten Terrororganisation PKK, zu Haftstrafen verurteilt worden. Eine Referenz auf ihn lasse sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Da sich die Cousins zudem in Haft befänden, scheide ein Interesse des türkischen Staats an ihm, um dadurch Verfolgungsdruck auf die Cousins aufzubauen (Stichwort: Reflexverfolgung), von vornherein aus. Ansonsten befänden sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keine weiteren Verwandten in der Türkei im Gefängnis. Der Grossteil seiner Verwandtschaft lebe nach wie vor in der Türkei und auch er selbst habe - abgesehen von der nicht glaubhaft gemachten Hausdurchsuchung im Februar 20(...) - das letzte Mal vor mehreren Jahrzehnten wegen Verwandten Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Sodann liege weder ein Haftbefehl gegen ihn vor noch sei er nach der nicht glaubhaft gemachten Hausdurchsuchung je wieder zu Hause gesucht worden respektive habe er diesbezüglich sowohl anlässlich der Anhörung als auch in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht. Darüber hinaus sei auch das gemutmasste Vorliegen eines «politischen Datenblattes beispielsweise im General Information Gathering System (GBTS)» nicht dazu geeignet, eine konkrete gegenwärtige Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat zu suggerieren.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, weder aus den vom Beschwerdeführer genannten Asyldossiers seiner Verwandten noch alleine aufgrund seines Familiennamens lasse sich eine gegenwärtige individuelle Gefährdung seinerseits ableiten. Bei den diesbezüglichen beschwerdeweisen Ausführungen zur Asylgewährung seiner Verwandten aufgrund einer Reflexverfolgung beziehungsweise des Familiennamens handle es sich um blosse Behauptungen, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Im Übrigen würden auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente zu H._______ respektive gemäss Beschwerdeschrift G._______ keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei nahelegen.
4.4 Der Beschwerdeführer replizierte dazu im Wesentlichen, das Urteil seiner beiden Cousins lege nahe, dass deren Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge und die Verurteilung insbesondere auf Geheimdienstinformationen beruhe. Der Umstand, dass er am selben Tag zu Hause gesucht worden sei, an welchem die beiden Cousins verhaftet worden seien, lege sodann einen Zusammenhang zwischen ihnen dreien nahe. So sei es denn auch am (...). September 20(...) zu einer erneuten Razzia der «Jandarma» im Dorf gekommen, anlässlich derer seine sich zurzeit im Dorf befindenden Eltern explizit nach seinem Verbleib gefragt worden seien. Zudem hielt er abermals fest, die Familie [des Beschwerdeführers] werde vom türkischen Staat als politisch aktive Familie wahrgenommen, weshalb einzelnen Mitgliedern unterstellt werde, für illegale politische Organisationen tätig zu sein. Aus diesem Grund seien viele Familienmitglieder ins Ausland geflüchtet, von welchen, diejenigen, die in die Schweiz geflüchtet seien, praktisch alle Asyl erhalten hätten (unter Beilage von Ausweiskopien einiger Verwandter in der Schweiz).
4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, die eingereichten Screenshots der angeblichen Telefonanrufe durch das (...) Polizeizentrum seien sehr einfach zu manipulieren, weshalb auch deren Beweiswert als äusserst gering zu bezeichnen sei. Hinzu komme, dass selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich vom (...) Polizeizentrum angerufen worden sein sollte, sich der Grund dafür aus den eingereichten Screenshots weder eruieren noch nachvollziehen lasse. Zudem seien die weiteren diesbezüglichen Ausführungen pauschal und oberflächlich, was angesichts der geltend gemachten Umstände sowie der angeblich konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers erstaune. Auch die übrigen eingereichten und allesamt undatierten Screenshots von Online-Berichten seien nicht dazu geeignet, ein (Reflex-)Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer zu belegen.
4.6 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Triplik sämtliche Screenshots mit Zeit- respektive Datumseingabe ein und hielt im Übrigen an seinen bisherigen Ausführungen fest.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl unglaubhaft als auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant ausgefallen sind und er auch keine Reflexverfolgung zu befürchten hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021 Ziff. II, Vernehmlassungen des SEM vom 29. September 2021 und 25. Mai 2022 sowie vorhergehend E. 4.1, 4.3 und 4.5), mit folgenden Ergänzungen:
5.2 Der Beschwerdeführer gab an, anlässlich seiner Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 20(...) für einige Tage inhaftiert, gefoltert und anschliessend ohne Gerichtsverfahren wieder freigelassen worden zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F42 - F44). Trotz dieser Erfahrung postete beziehungsweise likte er in den Jahren 20(...) und 20(...) auf Facebook pro-kurdische Beiträge, weswegen er im Jahr 20(...) festgenommen, für etwa einen Monat in Untersuchungshaft gesetzt und anschliessend unter Auflagen wieder freigelassen wurde (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F46 - F51). Schliesslich wurde er noch im selben Jahr aufgrund seiner Facebook-Beiträge zu einer bedingten Gefängnisstrafe bei einer fünfjährigen Probezeit verurteilt (vgl. SEM-Akte [...]-32/2). Danach habe er bis zur geltend gemachten Hausdurchsuchung 20(...) (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3) keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F45). Zudem führte er aus, nie Mitglied in einer Partei gewesen und abgesehen von den Vorfällen 20(...) sowie den Facebook-Posts auch niemals politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F40, F63). Er gab explizit zu Protokoll, dass er trotz der genannten Vorfälle und der damit einhergehenden Erlebnisse beziehungsweise Konsequenzen nie sein Heimatland habe verlassen wollen; erst die Hausdurchsuchung 20(...) habe ihn veranlasst auszureisen (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F47). Dies zeigt, dass sowohl die Inhaftierung 20(...) als auch die Inhaftierung und Verurteilung 20(...) zu einer bedingten Gefängnisstrafe ihn nicht dermassen belasteten, dass diese ihn zur Ausreise bewogen hätten. Er ist offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen, ihm drohe daraus eine reelle künftige Verfolgungsgefahr.
5.3 Betreffend die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Hausdurchsuchung im Februar 20(...) - welche letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei - ist vorab festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ausführungen, wonach er ungebildet und keiner intellektuellen Tätigkeit nachgegangen sei und dementsprechend auch seine sprachlichen Fähigkeiten wenig ausgebildet seien, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen zwar kurz, oberflächlich und wiederholend ausgefallen, aber nicht unglaubhaft seien, das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen vermögen. Der Beschwerdeführer hat die Grundschule besucht, war anschliessend sowohl dazu im Stande selbstständig einen (...) zu betreiben als auch eigenständig die (...) abzuwickeln (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F19 - F22, F29). Seine Ausreise hat er ebenfalls selbst organisiert und finanziert (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F35 - F37). Hinzu kommt, dass seine Ausführungen in den freien Erzählungen zu Ereignissen vor der Hausdurchsuchung im zeitlichen Ablauf logisch sind und insgesamt substanziiert, nachvollziehbar und stringent ausfallen (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F40). Auch auf Nachfrage hin war er - mit Ausnahme betreffend die Ereignisse der Hausdurchsuchung 20(...) - dazu fähig, präzise zu antworten (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F41 - F44, F46 - F54). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich sehr wohl über die nötige Intelligenz und über genügend sprachliche Fähigkeiten verfügt, um über von ihm tatsächlich erlebte Ereignisse berichten zu können.
Seine Aussagen zur Hausdurchsuchung 20(...) stehen dem soeben Ausgeführten entgegen. Sie sind im zeitlichen Ablauf sprunghaft sowie nicht richtig nachvollziehbar und fallen im Übrigen insgesamt - auch auf Nachfrage hin - pauschal, kurz und sich teils widersprechend aus (vgl. Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021 Ziff. II/2 und vorhergehend E. 4.1.2). Darüber hinaus fällt für das Bundesverwaltungsgericht besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich nach der geltend gemachten Hausdurchsuchung in keiner Weise danach erkundigt hat, was diese für ihn persönlich bedeuten könnte (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F76 - F78). Angesichts dessen, dass er bereits einmal mit Unterstützung eines von ihm beauftragten Anwalts ein Strafverfahren (inklusive Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe) in der Türkei durchlaufen hat und behauptet, aufgrund seines Familiennamens einem Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, ist diese vollkommene Passivität seinerseits nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er sich - sofern sein früherer Anwalt nicht mehr zur Verfügung stand - nicht an einen anderen Anwalt gewandt hat, um etwas über sein Verfahren herauszufinden. Der pauschale Verweis auf das Factsheet der SFH zur Türkei, wonach Anwälte bei solchen Verfahren selbst einem Risiko ausgesetzt seien, ändert daran nichts.
Hinzu kommt, dass auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel (Urteil der Cousins, datierte sowie undatierte Screenshots von Anrufen der Polizei an die Ehefrau des Beschwerdeführers, Screenshots von Zeitungsartikeln, Haftbefehl vom [...]. Mai 20[...], Befragungsprotokoll der Ehefrau vom [...]. Oktober 20[...]) weder dazu geeignet sind, die Hausdurchsuchung 20(...) glaubhaft zu machen noch daraus ein (Reflex-)Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer abzuleiten (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4). Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer erst nach der Ablehnung seines Asylgesuchs - teils unter zur Zuhilfenahme der eingereichten Beweismittel - versucht geltend zu machen, zu Hause gesucht worden zu sein, obwohl zuvor zu Hause nie nach ihm gefragt worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F113 f.; Replik Rz. 8; Triplik). Zum angeblichen Haftbefehl vom (...). Mai 20(...) ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um einen Vorführbefehl (Yakalama emri) handelt. Gemäss diesem soll der Beschwerdeführer wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» begangen im Jahr 20(...) einvernommen und danach auf freien Fuss gesetzt werden. Diese Angaben lassen sich mit seinen Ausführungen in der Anhörung, wonach er nach den Posts auf Social Media in den Jahren 20(...)/20(...) nicht mehr politisch aktiv gewesen sei (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F63), inhaltlich nicht vereinbaren. Der von ihm geltend gemachte Zusammenhang mit seinen Cousins lässt sich dem Vorführbefehl ebenfalls nicht entnehmen; zum einen werden die beiden Cousins darin nicht erwähnt und zum anderen soll der Beschwerdeführer gemäss diesem zu Taten (Propaganda für Terrororganisation) aus dem Jahr 20(...) befragt werden, wohingegen seine Cousins für andere Taten (Mitgliedschaft der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK) aus dem Jahr 20(...) verurteilt wurden (vgl. BVGer-act. 6). Der Vorführbefehl liegt zudem lediglich in Kopie vor, womit ihm bereits deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommen kann. Hinzu kommt, dass der Vorführbefehl weder ein Siegel-Symbol der elektronischen Unterschrift trägt noch einen QR-Code aufweist, womit der ohnehin bereits geringe Beweiswert der vorliegenden Kopie nochmals reduziert wird. Weiter führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei bereits im Juni 20(...) mündlich über den Haftbefehl (recte: Vorführbefehl) informiert worden, habe diesen aber nicht früher erhältlich machen können (vgl. BVGer-act. 21). Diesbezüglich völlig offen bleibt denn auch, woher er mündlich von dem Vorführbefehl erfahren haben will, wie sowie wann genau er diesen erhältlich machen konnte und auf welchem Weg der Vorführbefehl letztlich in die Schweiz gelangt ist. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorführbefehl nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Betreffend die übrigen Beweismittel ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorhergehend E. 4.3 und 4.5).
5.4 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass sich den - teils Jahrzehnte zurückliegenden - Asylakten seiner Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...]) entnehmen lässt, dass sie alle - sofern sie nicht gestützt auf Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners miteinbezogen wurden - entweder selbst Mitglied bei der PKK gewesen sind beziehungsweise sein wollten oder Mitglieder der PKK zumindest direkt durch Hilfeleistungen unterstützt haben. Sie waren darüber hinaus aktiv in der pro-kurdischen Szene und haben sich direkt als Mitglied oder zumindest als Helfer in einer pro-kurdischen Partei engagiert. Gleiches gilt auch für seine beiden verurteilen Cousins. Der Beschwerdeführer selbst führte anlässlich der Anhörung aus, seine beiden Cousins seien - im Gegensatz zu ihm selbst - politisch aktiv und hätten die Guerilla in den Bergen ergo die PKK finanziell unterstützt (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F129, F131). Gemäss Urteil vom (...) wurden die Cousins denn auch genau aus diesem Grund, namentlich wegen «Finanzierung des Terrorismus», angeklagt (vgl. BVGer-act. 6 S. 2 der Übersetzung). In Bezug auf sich selbst hielt er fest, dass er niemals in einer Partei gewesen sei und sich - mit Ausnahme der Demonstrationsteilnahme 20(...) und der Facebook-Posts 20(...)/20(...) - nie politisch betätigte habe (vgl. SEM-Akte [...]-19/19 F40, F63). Wegen der Facebook-Posts wurde er sodann im Jahr 20(...) rechtskräftig verurteilt, womit die Vorfälle - abgesehen von der Bewährung - juristisch abgeschlossen sind (vgl. SEM-Akte [...]-32/2). Mangels Glaubhaftigkeit der Hausdurchsuchung 20(...) und der daraus resultierenden Ereignisse (vgl. vorhergehend E. 5.3) ergibt sich, dass er seither von den türkischen Behörden in Ruhe gelassen worden ist. Betreffend H._______ respektive G._______ (N [...]), welcher zwar zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer aufgrund von Facebook-Posts angeklagt wurde, ansonsten aber keinen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer aufweist, ist festzuhalten, dass auch dieser - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - aktiv als Mitglied in verschiedenen pro-kurdischen Parteien tätig gewesen ist und deshalb bereits zuvor mehrfach verurteilt worden war beziehungsweise noch Strafverfahren gegen ihn anhängig sind. Der Beschwerdeführer vermag darüber hinaus auch aus dem von ihm genannten Urteil D-3520/2015 des BVGer vom 1. September 2017 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich auch dort - einmal mehr im Gegensatz zum Beschwerdeführer selbst - um einen in der pro-kurdischen Gemeinschaft aktiven, mehrmals verurteilten und immer wieder von den türkischen Behörden schikanierten Asylsuchenden handelte. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vor-instanz - zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer weder aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen noch aufgrund der Asylakten von H._______/G._______ (N [...]) die Gefahr einer Reflexverfolgung besteht.
Wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, wurde dem Aktenbeizugsgesuch des Beschwerdeführers entsprochen. Anzumerken ist, dass bereits die Vorinstanz die Asyldossiers der Verwandten des Beschwerdeführers und - nachdem es die Daten von H._______/G._______ hatte auch dieses Dossier - beigezogen hatte respektive beizog und in ihrer Verfügung berücksichtigte (vgl. Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021 Ziff. II/S. 6) beziehungsweise im Falle von H._______/G._______ sich auf Beschwerdeebene dann ausführlich dazu äusserte (vgl. erste Vernehmlassung des SEM). Der Beschwerdeführer hatte dementsprechend seinerseits die Möglichkeit, sich zu den Vorbringen aus den genannten Dossiers zu äussern, was er denn auch getan hat (vgl. Beschwerde Rz. 46 - 48, Rz. 60 - 67; Replik und Triplik). Im Übrigen hätte er - wie die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung zu Recht festhält - während der gesamten Verfahrensdauer die Möglichkeit gehabt, sich mittels Einsichtsgesuchs direkt an die Vorinstanz zu wenden, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht hat.
5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den gemeinsamen Kindern mittlerweile ebenfalls in der Schweiz aufhält und gemäss ZEMIS ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 25 und N [...]). Das Verfahren der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ist bei der Vorinstanz noch pendent.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Beschwerdeführers nicht wissen konnte, dass sich seine Ehefrau und die Kinder ebenfalls in die Schweiz begeben und um Asyl nachsuchen werden. Nichtsdestotrotz liegen nunmehr in Bezug auf die Wegweisung sowie deren Vollzug unter dem Grundsatz der Einheit der Familie neue Sachverhaltselemente vor beziehungsweise sind solche hinzugekommen, die noch nicht genügend abgeklärt worden sind. Zum aktuellen Zeitpunkt erweist sich deshalb eine abschliessende Beurteilung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers für das Gericht als nicht möglich.
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Sache vorliegend an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Wegweisung sowie deren Vollzug unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie prüfen kann.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt hat. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist aber insofern gutzuheissen, als im Wegweisungs-/Wegweisungsvollzugspunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Demnach ist die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 gutgeheissen wurde. Folglich sind von ihm keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Kostennote vom 8. September 2022 einen Aufwand von 15.28 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.00 und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 2'253.00 (u.a. Übersetzungskosten von Fr. 2'100.-) zuzüglich Mehrwertsteuer (total Fr. 7'364.55, inkl. MWST) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Indessen wurden am 4. November 2022, am 7. März 2023 und am 13. Juli 2023 weitere Eingaben zu den Akten gereicht, welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE, SR 173.320.2). Der geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und des hälftigen Obsiegens zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 3'643.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.
8.3 Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 20. April 2022). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'972.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird betreffend die Wegweisung und deren Vollzug insoweit gutgeheissen, als die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'643.50 zu entrichten
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'972.- zugesprochen
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni
Versand: