Entscheiddatum: 09.12.2013Publikationsdatum: 17.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2692/2012
Urteil vom 9. Dezember 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland erstmals am 6. Juni 1996 und reiste am 31. Dezember 1998 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration: BFM) sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2000 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 6. Juni 2000 abgewiesen.
Gemäss Meldung des B._______ vom 30. Januar 2001 galt der Beschwerdeführer als seit dem 11. Oktober 2000 verschwunden.
B. Am 16. März 2005 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben sei er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe seinen Heimatstaat am 9. März 2005 erneut verlassen und sei auf dem Luftweg nach Italien gereist. Am 16. März 2005 sei er erneut in die Schweiz eingereist und habe am Folgetag ein zweites Mal um Asyl ersucht.
Am 30. März 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. April 2005 wurde von der ARK mit Urteil vom 13. April 2005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
C. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 27. Juni 2009 erneut seinen Heimatstaat und gelangte am 1. Juli 2009 über Dubai und Italien in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sein drittes Asylgesuch einreichte.
Am 8. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch befragt und am 21. August 2009 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Hinsichtlich der Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht (vgl. Akten C1):
· ein Schreiben des "Department (...); Maintain Blacklisted Persons" datiert vom (...) 2005;
· drei fremdsprachige Zeitungsausschnitte;
· zwei Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom (...) 2007 bzw. (...) 2009;
· eine englischsprachige Arztbestätigung vom 14. Mai 2009;
· Schreiben des "Office of the Grama Seva Officer" vom (...) 2009;
· einen fremdsprachigen Brief (inklusive Übersetzung und Zustellcouvert) (...) des Beschwerdeführers datiert vom 18. November 2009).
D. Mit Verfügung vom 16. April 2012 - eröffnet am 18. April 2012 - lehnte das BFM das dritte Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E. Am 18. Mai 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht:
· Schreiben der "Police Station (...)" vom (...) 2012;
· Schreiben von (...)., Member of Parliament, datiert vom (...) 2012;
· Arztzeugnis von Dr. (...) vom (...) respektive (...) 2012;
· zwei Zeitungsausschnitte vom 25. und 26. April 2012 inklusive Übersetzungen;
· ein Farbfoto sowie ein Lageplan.
F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 erhob die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle - einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 1. Juni 2012 geleistet.
G. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replikeingabe ein. Gleichzeitig wurden zwei weitere Dokumente (Schreiben des "[...]" vom [...] 2012 sowie Schreiben des "[...]" vom [...] 2012) nachgereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden nahmen die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. April 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E 1209/2011 vom 8. November 2011, D 4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D 62/2010 vom 14. Januar 2010).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 1. Juni 2012 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indes kann auf entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen
Die Verfügung des BFM vom 16. April 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 1. Juni 2012 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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