Entscheiddatum: 07.05.2015Publikationsdatum: 20.05.2016
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2684/2015
Urteil vom 7. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...),Tunesien, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen werde. Am 23. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des ihm zugewiesenen Rechtsvertreters zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. April 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er besitze sowohl die tunesische als auch die libysche Staatsangehörigkeit. Er wolle seine zwei Brüder finden und sei deshalb nach Europa gekommen. In Italien sei er drogenabhängig geworden und sei für eine Therapie in die Schweiz gekommen. Mittlerweile nehme er keine Drogen mehr.
B. Am 21. April 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Gleichentags reichte er die Stellungnahme ein und führte aus, er sei mit dem Entwurf nicht einverstanden. Er habe nie tunesische Papiere besessen und es sei ihm deshalb nicht möglich, nach Tunesien zurückzukehren. Zudem leide er an Hepatitis C und es sei ihm nicht möglich, in Tunesien die nötige Behandlung zu bekommen.
C. Mit Verfügung vom 23. April 2015 - eröffnet gleichentags - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Mit Eingabe vom 27. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG bzw. Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 3 EMRK sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern ihnen einer der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, eine Flucht- beziehungsweise eine Aufenthaltsalternative bietet. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zurecht im Hinblick auf Tunesien geprüft, da sie feststellte, in Libyen sei die Sicherheitslage in den meisten Landesteilen als instabil und prekär zu beurteilen. Der Beschwerdeführer machte während des ganzen Verfahrens geltend, er sei tunesischer Staatsangehöriger (SEM-Akten, A14/12 S. 3 und A25/9 F4) und besitze daneben ebenfalls die libysche Staatsangehörigkeit. Er sei in Tunis geboren (SEM-Akten, A14/12 S. 3), habe dort gewohnt (SEM-Akten, A25/9 F13 ff.) und sei immer wieder zwischen Libyen und Tunesien hin und her gereist (SEM-Akten, A25/9 F38). Er hat der Vorinstanz sogar das Einreichen einer tunesischen Geburtsurkunde in Aussicht gestellt (SEM-Akten, A14/12 S. 6), was er sodann doch nicht tat. Es besteht kein Anlass an den Angaben des Beschwerdeführers, die er während des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht hat, zu zweifeln. Dass er nun auf Beschwerdeebene vorbringt, er erhalte von den tunesischen Behörden keine Papiere, ist als Schutzbehauptung zu taxieren. Sein Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zur Beibringung einer Bestätigung der tunesischen Botschaft ist deshalb abzuweisen.
3.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
3.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).
Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung nach Tunesien als zumutbar. In Tunesien herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Seine drogensuchtbedingte Therapie könne er auch in Tunesien weiterführen.
Bezüglich der Situation in Tunesien, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Medizinische Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, sind keine ersichtlich. Seine Suchtbehandlung und die Behandlung von Hepatitis C kann er ohne Weiteres in Tunesien fortsetzen. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation. Es handelt sich um einen jungen Mann, der in Tunesien über ein gutes Netzwerk an Freunden und Bekannten verfügt und dort einen Grossteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
3.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Bezüglich seiner Behauptung, die tunesischen Behörden würden ihm keine Papiere ausstellen, ist auf Erwägung 3.1 zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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