Entscheiddatum: 14.05.2024Publikationsdatum: 21.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2579/2024
Urteil vom 14. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. April 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______, Angehörige der kurdischen Ethnie aus dem Bezirk F._______ (Provinz G._______), ersuchten am 9. November 2022 zusammen mit ihrem ältesten Sohn C._______ in der Schweiz um Asyl und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region H._______ zugewiesen. Am 16. November 2022 fanden die Personalienaufnahmen statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend: A]19 und A20).
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Identitätskarten und ihr türkisches Familienbuch im Original ein.
B. Am (...) und am (...) kamen die Töchter D._______ und E._______ in der Schweiz zur Welt.
C. Am 8. April 2024 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen statt (Protokolle in den SEM-Akten A39 [Beschwerdeführer] und A41[Beschwerdeführerin]).
Der Beschwerdeführer machte geltend, mit rund 18 bis 19 Jahren habe er begonnen, an politischen Tätigkeiten teilzunehmen, weil er vom Tod eines Onkels erfahren habe. Er habe die DEM (Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie) bei Meetings unterstützt; wie alle anderen habe er als einfacher Teilnehmer mehrmals Broschüren und Fahnen verteilt und Geld gesammelt. Des Weiteren habe er die Demokratische Partei der Völker (HDP) unterstützt, indem er Wahlurnen bewacht und an Meetings sowie am (...)-Fest teilgenommen habe; er sei aber kein offizielles Mitglied gewesen. Sodann sympathisiere er auch mit der kurdischen Arbeiterpartei (PKK), zumal sich ein verstorbener Onkel und ein Cousin seines Vaters namens I._______ (nachfolgend B.) für diese Organisation engagiert hätten. B. sei bei der PKK für die Region F._______ zuständig gewesen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Während seiner Haft habe er ein Buch veröffentlicht, in welchem er das politische Engagement von weiteren Verwandten erwähnt habe, unter anderem dasjenige des Onkels väterlicherseits, der ebenfalls die PKK unterstützt habe und in den Bergen von Soldaten getötet worden sei. Weiter gab der Beschwerdeführer an, als B. am (...) März 2022 aus der Haft entlassen worden sei, habe er ihn zusammen mit weiteren, teils aus der Schweiz angereisten Verwandten abgeholt, in Anwesenheit der Polizei Slogans gerufen und ihn im Autokonvoi nach F._______ gefahren. Dort sei nur sein Auto, das im Gegensatz zu den übrigen Wagen kein schweizerisches Kennzeichen gehabt habe, bei einer Strassenkontrolle angehalten worden. Auf dem Polizeiposten sei ihm mitgeteilt worden, dass B. unter Auflagen freigelassen worden sei (er dürfe nicht ins Ausland reisen und unterliege einer Meldepflicht). Danach habe man ihn wieder gehen lassen. Am (...) März 2022 sei er gemeinsam mit zwei Cousins erneut in eine Strassenkontrolle geraten, festgenommen und zur Polizeidirektion gebracht worden. Dort habe die Polizei ihn gefragt, weshalb B. seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Es seien ihm die Identitätskarte und das Portemonnaie abgenommen und er sei geschlagen worden. Gegen Unterschrift unter justizieller Kontrolle sei er wieder freigelassen worden. Am (...) September 2022 habe ihn die Polizei gegen zwei Uhr morgens auf den Polizeiposten gebracht, zuvor sei er auch zu Hause geschlagen worden. Erneut hätten sie ihm die Identitätskarte und das Portemonnaie abgenommen und ihn zu B. befragt. Unter dem Vorwand, er trage ein Messer auf sich, sei er nackt ausgezogen und dabei durchsucht worden. Die Polizisten hätten ihn geschlagen und versucht, ihn einzuschüchtern, damit er erzähle, wer B. bei der Ausreise geholfen habe. Noch auf dem Posten habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Sie hätten bei Freunden und Verwandten Geld gesammelt und die Türkei am 24. Oktober 2022 mit Hilfe eines Schleppers illegal verlassen. In der Schweiz sei er in den sozialen Medien aktiv und verkaufe und verteile für die Partei Broschüren. Zudem habe er am (...)-Fest in J._______ teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, als sie am (...) September 2022 mit ihrem Sohn vor dem Haus gesessen sei, habe ein Polizeiauto vor ihrem Haus angehalten. Drei Männer, die bereits an der früheren Razzia beteiligt gewesen seien, seien ausgestiegen und hätten sie nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihr mitgeteilt, sie müssten die Türkei verlassen oder ihr Ehemann werde ins Gefängnis gesteckt beziehungsweise hätten sie Todesdrohungen gegen ihren Ehemann ausgestossen; diesen Vorfall habe sie gegenüber ihren Geschwistern, nicht aber gegenüber ihrem Ehemann erwähnt. Ihre Familienangehörigen hätten daraufhin zur Unterstützung ihrer Ausreise Geld gesammelt.
D. Mit Eingabe vom 10. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie der Titelseite des von B. in türkischer Sprache publizierten Buches sowie von zwei weiteren Seiten ein, auf welchen verschiedene Familienmitglieder des Beschwerdeführers namentlich erwähnt werden.
E.
E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung am 15. April 2024 einen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 16. April 2024 im Wesentlichen erklären, sie seien mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden, zumal eine Rückkehr in die Türkei für den Beschwerdeführer den Tod bedeute, die Situation habe sich nach der Flucht von B. intensiviert und nun drohe ihm eine Reflexverfolgung. Ebenfalls verschärft habe sich die Situation durch die Flucht der gesamten Familie sowie durch seine exilpolitischen Tätigkeiten.
F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. April 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
G. Ebenfalls am 17. April 2024 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat.
H. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Formularbeschwerde vom 25. April 2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und nicht möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.
I. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2024 bestätigte das Bundes-verwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich des unter Erwägung 1.4 Gesagten - einzutreten.
1.4 Auf den Verfahrensantrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde.
1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, weder die beiden Mitnahmen des Beschwerdeführers noch die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgestossenen Drohungen erreichten für sich genommen die Intensität, die zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung erforderlich wäre. Ausserdem könne willkürliche Gewaltanwendung von Behördenmitgliedern auch in der Türkei strafrechtlich geahndet werden. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien sodann lokal beziehungsweise regional beschränkt und die Beschwerdeführenden könnten sich diesen durch einen Wegzug in eine andere Stadt oder einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen.
Bezüglich der Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung hält das SEM fest, dass B. das Buch bereits (...) veröffentlicht habe und dennoch 2022 aus der Haft entlassen worden sei. Neben den beiden Cousins, die mit dem Beschwerdeführer auf die Polizeidirektion gebracht worden seien, und nach ihm ebenfalls die Türkei hätten verlassen können, seien noch weitere Familienangehörige aufgrund von politischen Problemen aus der Türkei ausgereist, es sei aber noch nie ein Strafverfahren gegen ein Familienmit-glied eingeleitet worden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden keine Unterlagen eingereicht, die politische Probleme belegen würden.
Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Unannehmlichkeiten gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP wie auch der Partei Demokratische Partei der Regionen (DBP) um legale Parteien handle. Dass die Behörden aufgrund der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die Partei an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er potenziellen zukünftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.
Auch dem Vorbringen, wonach die Häuser ihrer Familien vom Erdbeben zerstört worden seien respektive das Erdbeben ihr Haus und ihren Hausrat zerstört habe, komme, ohne die Tragik des durch das Erdbeben verursachten Leides zu verkennen, keine Asylrelevanz zu.
Schliesslich erwägt das SEM, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Auch die Vorbringen in der Stellungnahme könnten keine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewandt, für den Beschwerdeführer komme es nicht in Frage, als Vater in die Türkei zurückzukehren, wo es niemanden gebe, der ihn unterstütze. Ausserdem habe er dort politische Probleme. Er werde alles Notwendige tun, um die diesbezüglichen Dokumente einreichen zu können, wobei er dazu noch Zeit brauche.
5.1 Der in den vorformulierten Begehren gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung wird nicht weiter begründet. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise, wonach das SEM den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hat. Dieser Antrag ist demzufolge abzuweisen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführenden aufgrund der von ihnen geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf seine Argumente kann vollumfänglich verwiesen werden.
5.3 Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausdrücklich erklärt hat, er habe nie Parteimitglied werden wollen, weil Mitglieder sofort verhaftet würden (vgl. A39 F105); da er nie offizielles Mitglied der HDP gewesen sei, habe er keine Probleme mit der Polizei gehabt (vgl. ebd. F65). Er bekräftigte zudem, dass er das Risiko einer Verhaftung nie habe eingehen wollen. Deshalb gebe es keine Fotos oder Unterlagen, die sein politisches Engagement belegen könnten. Auch bezüglich der politischen Probleme seiner Familienangehörigen gebe es keine Unterlagen (vgl. ebd. F103 und F114). Es ist demnach nicht ersichtlich, welche Dokumente der Beschwerdeführer zum Beweis einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung noch nachreichen möchte. Entsprechend kann auf die Einforderung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Unterlagen respektive die Ansetzung einer Frist zu deren Einreichung verzichtet werden.
5.4 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer unter Umständen erneut nach B. gefragt werden könnte. Dies alleine vermag aber eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG in objektiver Hinsicht nicht zu begründen, zumal offenbar auch weitere Verwandte von B. aus der Schweiz in die Türkei reisen können, ohne dass sie weiter behelligt würden. Sodann wird auch nicht geltend gemacht, dass weitere Verwandte, die noch immer in der Türkei leben, in relevanter Form behelligt worden wären. Insgesamt ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten bei ihrer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv zu befürchten. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und es hat ihre Asylgesuche ebenfalls zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In der Türkei herrscht auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde.
7.3.3 Das SEM begründet ausführlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zumutbar sei. So stammten sie zwar aus der Provinz K._______ und damit aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinzen. Der Beschwerdeführer verfüge aber über Arbeitserfahrung auf verschiedenen Gebieten und habe auch in der Vergangenheit bereits in Ankara und in Istanbul gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe früher in einem (...)geschäft gearbeitet. Sodann lebten Verwandte der Beschwerdeführenden an verschiedenen Orten in der Türkei, aber auch in Frankreich, Kanada, England, Deutschland und der Schweiz. Sie hätten ausserdem ihre finanzielle Situation nicht als schlecht beschrieben und die Verwandten hätten auch geholfen, die Ausreise zu finanzieren. Demnach sei davon auszugehen, dass sie dies auch bei einer Rückkehr tun würden. Allfällige gesundheitliche Beschwerden seien sodann in der Türkei behandelbar. Schliesslich sei auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Herkunftsregion gegeben.
7.3.4 Das SEM hat demnach sorgfältig geprüft und begründet, weshalb der Vollzug für die Beschwerdeführenden trotz der Herkunft aus der Provinz K._______ und der geltend gemachten Zerstörung ihres Hauses zumutbar sei. Dies entspricht dem im Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 (als Referenzurteil publiziert) skizzierten Vorgehen (vgl. ebd. E.11) und erweist sich auch in materieller Hinsicht als zutreffend. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. ebd. III, Ziff. 2). Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, als Familienvater könne er nicht in die Türkei zurück-kehren, weil er niemanden habe, der ihm helfe, vermag die sorgfältige Würdigung des SEM nicht in Frage zu stellen. Bei allen Kindern handelt es sich schliesslich noch um Kleinkinder, ihre Eltern sind ihre nächsten Bezugspersonen und sie sind aktenkundig gesund. Es sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 4.1).
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden nicht von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden, ist auch ihr Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Antrag um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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