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e-2578-2008 ΓÇó Restoration of deadline for advance payment denied
e-2578-2008Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung09.05.2008Dismissed
The Federal Administrative Court considered an application for restoration of the deadline to pay the appeal advance after the applicant’s appeal against the revocation of provisional admission had already been declared inadmissible. The applicant argued that he lacked a stable address in March 2008 and therefore could not receive the interim order requiring payment. The court held that the order had been properly served, that the applicant could have paid at a Swiss post office despite the absence of a mailing address, and that the requirements of Art. 24(1) VwVG were not met. The restoration request was therefore dismissed and CHF 200 in costs were imposed on the applicant.
Art. 24 Abs. 1 VwVG; Wiederherstellung einer versäumten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses: Die Wiederherstellung setzt kumulativ voraus, dass die Partei durch ein unverschuldetes Hindernis an der fristgerechten Handlung gehindert war und die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses nachholt. Ein bloss fehlender Briefzustellungsort schliesst die fristgerechte Einzahlung des Kostenvorschusses bei einer schweizerischen Poststelle nicht aus; die Fristversäumnis ist unter solchen Umständen nicht unverschuldet. Bei Nichterfüllung auch nur einer der Voraussetzungen ist das Gesuch abzuweisen (vgl. consid. 2).
Entscheiddatum: 09.05.2008Publikationsdatum: 22.05.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2578/2008
{T 0/2}
Urteil vom 9. Mai 2008
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren (...), Irak,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht E_______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2008 - eröffnet am 15. Januar 2008 - die am 9. November 2005 gewährte vorläufige Aufnahme aufgehoben und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 12. Februar 2008 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 unter anderem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Gesuchsteller innert Frist weder den Kostenvorschuss leistete noch eine Fürsorgebestätigung einreichte,
dass die Instruktionsrichterin in der Folge mit Urteil vom 14. März 2008 androhungsgemäss als Einzelrichterin auf die Beschwerde vom 12. Februar 2008 nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses ersuchte,
dass er das Gesuch damit begründete, ihm sei am 29. Februar 2008 das Zimmer an der Adresse B._______ gekündigt worden, und er habe in der Folge erst am 1. April 2008 eine neue Wohnung gefunden,
dass er daher ohne eigenes Verschulden im gesamten Monat März 2008 über keine Wohnung, keine Meldeadresse und daher auch über keine Briefzustelladresse verfügt habe, weshalb ihm keine Briefpost habe zugestellt werden können,
dass seine Sozialberaterin dieses Vorbringen in einem mit dem Gesuch eingereichten Schreiben vom 9. April 2008 bestätige,
dass gemäss Artikel 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Voraussetzung für die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist, dass der Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln und er binnen 30 Tagen nach Wegfall dieses Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass diese in Art. 24 Abs. 1 VwVG genannten Voraussetzungen für die Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs kumulativ erfüllt sein müssen,
dass gemäss den vorliegenden Akten die fristauslösende und als Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 nicht als unzustellbar retourniert worden ist und sich aus den gesamten Akten keine Hinweise für eine nicht ordnungsgemäss erfolgte Zustellung ergeben,
dass die Einschreibesendung C._______ gemäss Sendungsinformationen der Post (so genanntes Track & Trace) vielmehr am 22. Februar 2008 eröffnet worden ist,
dass diese Feststellung durch die Angaben des Gesuchstellers bestätigt wird, wonach er bis am 29. Februar 2008 seinen Wohnsitz an der B._______, mithin der Adresse, an welche die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 geschickt worden war, gehabt habe,
dass folglich davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller die massgebende Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 ordnungsgemäss erhalten hat, was in seiner Eingabe vom 21. April 2008 auch nicht bestritten wird,
dass sich der Einwand des Gesuchstellers, er habe während des Monats März keine feste Wohn- und damit keine Briefzustelladresse gehabt, bei der vorliegenden Sachlage als unbehelflich erweist, da es ihm selbst bei vorübergehendem Fehlen einer Briefzustelladresse unbenommen gewesen wäre, den Kostenvorschuss fristgerecht bei einer schweizerischen Poststelle einzuzahlen (oder alternativ eine entsprechende Fürsorgebestätigung einzureichen),
dass das Fristversäumnis des Gesuchstellers nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG fehlt,
dass der Gesuchsteller im Übrigen offenbar auch die versäumte Rechtshandlung - vorliegend das Leisten des Kostenvorschusses oder das Einreichen einer Fürsorgebestätigung - innert 30 Tagen ab Wegfall des behaupteten Hindernisses (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) nicht nachgeholt hat,
dass das vorliegende Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung) nach dem Gesagten - letztlich unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Beibringung einer Fürsorgebestätigung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: