Entscheiddatum: 16.06.2011Publikationsdatum: 24.06.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2566/2011
Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (...),dessen LebensgefährtinB._______, geboren (...),und deren KindC._______, geboren (...),Mazedonien,alle vertreten durch Annelise Gerber, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 14. Dezem-ber 2010 ihren Heimatstaat verliessen und am 16. Dezember 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragungen im EVZ vom 23. De-zember 2010 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 24. Februar 2011 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer A._______ habe seit einigen Jahren Probleme mit der Gemeinde, dem (...) und weiteren Personen, welche ihn oft schikaniert und zu Unrecht angezeigt hätten,
dass er deshalb wiederholt vor Gericht vorgeladen und zu Bussen verur-teilt worden sei,
dass die Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund der albanischen Volks-zugehörigkeit des Beschwerdeführers gegen deren Beziehung gewesen seien, der (...) sie deshalb wiederholt belästigt und seit Beginn der Schwangerschaft gedroht habe, er werde das gemeinsame Kind umbrin-gen,
dass sie ihre Identitätskarten, den Führerschein des Beschwerdeführers und verschiedene Gerichtsunterlagen zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführerin am (...) den gemeinsamen Sohn C._______ zur Welt brachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2011 - eröffnet am 7. April 2011 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-eigenschaft nicht, deren Asylgesuche vom 16. Dezember 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit zunächst am 5. Mai 2011 per Telefax eingereichter und später im Original nachge-reichter Beschwerde (Eingang beim Gericht am 10. Mai 2011) in mate- rieller Hinsicht beantragen, der negative Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu ge-währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-lichen Rechtspflege beantragen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 festhielt, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechts-mittelverfahrens in der Schweiz abwarten, den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einverlangte, welcher am 27. Mai 2011 fristgerecht geleistet wurde,
dass die vollständigen Akten am 8. Juni 2011 beim Bundesverwaltungs-gericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog, Personen, welche ernsthaften Übergriffen ausgesetzt und ohne Schutzmöglichkeiten seien, würden ihren Heimatstaat so rasch wie möglich verlassen,
dass zwar die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Über-griffe durch den (...) und dessen Leute angeblich seit Jahren anhalten würden, die Beschwerdeführenden aber ihren Heimatstaat erst zu einem Zeitpunkt verlassen hätten, wo sie visumsfrei in die Schweiz hätten einreisen können,
dass zudem der Beschwerdeführer bis zur Ausreise problemlos seinen Aktivitäten habe nachgehen können und die Übergriffe demzufolge keine asylrelevante Intensität erreicht hätten,
dass der (...) den Beschwerdeführer nicht in einer gemäss Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft zu treffen versucht hätte, vielmehr davon auszugehen sei, die Übergriffe seien aus Eifersucht erfolgt,
dass es sich bei den Strafanzeigen und Gerichtsvorladungen um po-lizeiliche Untersuchungen zu rechtsstaatlichen Zwecken handle und der Beschwerdeführer sich gegen allfällig falsche Beschuldigungen mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel hätte wehren können,
dass bei fehlender Asylrelevanz auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht weiter einzugehen sei, jedoch darauf hingewiesen werde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, weshalb er zu Unrecht angezeigt und verurteilt worden sei,
dass es sich bei den Drohungen durch den (...) der Beschwerdeführerin um Übergriffe Dritter handle, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme,
dass Mazedonien vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet wor-den und somit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, die Beschwerdeführenden diese Möglichkeit aber nicht wahrgenommen hätten,
dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Probleme zudem lokal oder regional beschränkt seien und es ihnen deshalb zuzumuten sei, sich an einem anderen Ort niederzulassen,
das die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht erfüllten und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung der jungen und gesunden Be-schwerdeführenden sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei, und der Geburt des gemeinsamen Kindes am (...) mit einer ange-messenen Ausreisefrist Rechnung getragen werde,
dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, bereits während den Kurzbefragungen und Anhörungen ge-machte Aussagen zu wiederholen, ohne auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einzugehen und sich mit diesen näher ausein-anderzusetzen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesen-tlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die geltend gemachten Drohungen durch den (...) der Beschwer-deführerin von einer Drittperson ausgehen, Mazedonien Schutz vor nichtstaatlichen Übergriffen gewährleistet und die diesbezüglichen Vor-bringen den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in keiner Art und Weise zu genügen vermögen,
dass ferner den Schikanen seitens des (...) und dessen Leuten keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive zugrunde liegt,
dass dies durch die Aussage des Beschwerdeführers, der (...) habe es ausgerechnet auf ihn abgesehen, weil dieser eifersüchtig auf ihn ge-wesen sei (vgl. Akten BFM A 17/19 S. 8 f.), bestätigt wird,
dass - wie vorliegend - die Verfolgung gemeinrechtlicher Delikte durch den Staat eine legitime Massnahme darstellt und flüchtlingsrechtlich keine Relevanz entfaltet,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten das Vor-bringen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht angezeigt und ver-urteilt worden, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für unglaubhaft hält,
dass insbesondere den eingereichten Gerichtsunterlagen keine dies-bezüglichen Hinweise zu entnehmen sind, hingegen auffällt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, gegen die angeblich zu Un-recht ergangenen Urteile Beschwerde zu erheben, dies wiederholt auch getan hat (A 19/1 Nr. 3, 5 und 8 ), eines der Verfahren mangels Beweisen eingestellt wurde (A 19/1 Nr. 2) und der Beschwerdeführer der jüngsten Gerichtsvorladung (A 19/1 Nr. 11) nicht nachgekommen ist und stattdessen seinen Heimatstaat verlassen hat,
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Mazedonien sind und der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat sowie auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwie-sen werden kann,
dass das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem-nach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-teilung einer solchen besteht (BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die ver-fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglichst ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfol-gung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-wendung findet,
dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Mazedonien, ein "safe country", keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführen-den dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen lies-sen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Maze-donien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kos-tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe gelei-steten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migra-tionsamt des Kantons E._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany
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