Entscheiddatum: 21.11.2013Publikationsdatum: 03.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-255/2013
Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea, (...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______ und C._______ (Asyl); Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reichte, nachdem ihr im Zuge des Familiennachzugs am 21. Oktober 2009 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, am 30. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 gutgeheissen wurde, wobei sie als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt wurde.
B. Mit Eingabe des Regionalen Sozialdienstes (...) vom 21. November 2011 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung ihrer Verwandten (angeblich Geschwister) B._______ und C._______ (fortan die Verwandten genannt) zwecks Familienzusammenführung. Der Eingabe lag ein fremdsprachiges Schreiben bei, welches gemäss beigelegter deutscher Übersetzung von einer eritreischen Behörde ausgestellt worden war. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Mai 2012 vom BFM zu ihrem Gesuch angehört. Dabei machte sie geltend, die beiden Verwandten seien auf sich allein gestellt. Bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea habe sie seit ihrer Heirat im Jahre 2003 im Hause ihres Ehemannes gewohnt; ihre Verwandten seien Nachbarn gewesen.
C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 (eröffnet am 19. Dezember 2012) wies das BFM das Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, es sei unglaubhaft, dass es sich bei den Verwandten, auf welche sich das Gesuch beziehe, um volle Geschwister der Beschwerdeführerin handle, zumal sie an der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 11. Dezember 2009 noch erklärt habe, keine Vollgeschwister zu haben, und die betreffenden Personen als Halbbruder und Halbschwester bezeichnet habe, was dem BFM aufgrund des Altersunterschieds auch einleuchte. Erst anlässlich des Gesuchs um Familienzusammenführung habe sie geltend gemacht, dass sie Vollgeschwister seien. Die auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, sie sei im EVZ nicht nach genauen Verwandtschaftsverhältnissen befragt worden, vermöge nicht zu überzeugen. Aber selbst Vollgeschwister fielen nicht unter die Kernfamilie, sondern unter die Gruppe "andere nahe Angehörige" im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AsylG, bei welchen das Vorliegen einer engen Beziehung nicht vermutet werde. Eine solche enge Beziehung werde nur unter besonderen Umständen, etwa bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis aufgrund von Krankheit oder bei nachgewiesenen regelmässigen und intensiven Kontakten angenommen. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis sei nicht gegeben, zumal aufgrund der Protokolle auf ein weit verzweigtes Beziehungsnetz in Eritrea zu schliessen sei, wobei aufgrund der Ungereimtheiten bei der Frage nach der Mutter der Halbgeschwister noch von weiteren Angehörigen auszugehen sei, welche verschwiegen würden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin von ihren Verwandten nicht im Sinne des Gesetzes durch Flucht getrennt worden, da sie ihren eigenen Angaben zufolge bereits vor ihrer Ausreise keinen gemeinsamen Haushalt mehr geführt hätten. Weiter führte das BFM aus, dass kein Anlass bestehe, das Gesuch um Familienzusammenführung als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen, zumal keine Hinweise auf eine persönliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorlägen.
D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2012, die Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre Verwandten gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In der Beschwerde stellte sie ausserdem Geburtsurkunden in Aussicht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, erhob einen solchen, welcher in der Folge am 8. Februar 2013 fristgerecht geleistet wurde, und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Geburtsurkunden an.
F. Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 reichte die (...) Beratungsstelle für Asyl Suchende eine Kopie des Berechnungsblatts für die Sozialhilfe zu den Akten.
G. Mit Eingabe des Regionalen Sozialdienstes (...) vom 25. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin zwei eritreische Geburtsurkunden als Emailausdrucke (einschliesslich des Kuverts, in welchem ihr die Ausdrucke angeblich zugestellt worden sind) ins Recht legen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Condicio sine qua non für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung des Familienasyls ist , dass bereits vor der Flucht d.h. im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68).
5.2 Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt worden sind. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt worden sind. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, wenn sie sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist es demnach eine condicio sine qua non, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat, was das Führen eines gemeinsamen Haushalts beinhaltet. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können "andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener Partnerschaft und minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl haben, besteht für andere nahe Angehörige kein solcher Anspruch auf Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied beziehungsweise auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylstatus. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Art. 51 Abs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein weites Ermessen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammenzuleben (EMARK 1994 Nr. 7 E. 2). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden Verwandten kümmern und nicht bloss bereit und fähig sein, ihn finanziell oder moralisch zu unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c). Ausnahmsweise kann die Abhängigkeit und Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als Flüchtling anerkannten und Asyl geniessenden Person liegen (EMARK 1994 Nr. 9 E. 2c).
In seinem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert. Zur Begründung dieses Entscheides hat das BFM insbesondere angeführt, die betroffenen Personen seien weder Mitglieder der Kernfamilie noch weitere nahe Angehörige mit einer engen Beziehung zur Beschwerdeführerin. Darüber hinaus sei die condicio sine qua non, durch die Flucht getrennt worden zu sein, nicht erfüllt (vgl. Sachverhalt Bst. C).
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die Verwandten nicht Angehörige der Kernfamilie der Beschwerdeführerin, wobei es diesbezüglich unerheblich ist, ob es sich um Voll- oder Halbgeschwister handelt. Zur Frage der Verwandtschaft ist ferner festzuhalten, dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin im EVZ ausdrücklich erklärt hat, sie habe keine vollen Geschwister, die Verwandten seien Halbgeschwister, wobei sie erst anlässlich des Gesuchs um Familienzusammenführung angegeben hat, es seien Vollgeschwister, ohne indes diesen Widerspruch überzeugend erklären zu können. Auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten Geburtsurkunden, die nachweisen sollen, dass sie tatsächlich Vollgeschwister seien, vermögen nicht zur Klärung der Widersprüche beizutragen, zumal ihnen als blossen Kopien nur ein geringer Beweiswert zukommt. Der Verwandtschaftsgrad tut, wie oben festgestellt, insofern nichts zur Sache, als, selbst wenn die Verwandten Vollgeschwister sein sollten, feststeht, dass sie nicht zur Kernfamilie gehören. Die unklaren und widersprüchlichen Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen werfen indes ein schiefes Licht auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und lassen damit auch ihre Angaben in Bezug auf das Vorliegen einer engen Beziehung und einer Familiengemeinschaft bis zur Flucht unglaubhaft erscheinen. In diesem Zusammenhang hat das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass keine enge Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG besteht. Insbesondere reicht es nicht aus, auf die schwierige Situation der (Halb-) Geschwister und die Familienbande hinzuweisen, zumal weder eine krankheits- oder behindertenbedingte Abhängigkeit geltend gemacht noch substanziiert dargetan wird, dass sie zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen sind, in Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben. Eine durch Flucht getrennte Familiengemeinschaft, welche eine condicio sine qua non darstellt, ist indes nur schon deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin und ihre Verwandten bereits vor ihrer Ausreise ihren eigenen Angaben zufolge nicht im selben Haushalt lebten. Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei ihren Verwandten in einer gelebten Familiengemeinschaft eng verbunden gewesen und diese Verbindung sei alleine durch die Flucht abgerissen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht darauf verzichtet, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug ihrer Verwandten unter dem Aspekt des Asylgesuches aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG zu beurteilen. Schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden sind zwar so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (vgl. BVGE 2007/19). Den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren waren - wie das BFM zu Recht festhält - aber keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG hinwiesen und die damit die Durchführung eines Asylverfahrens aus dem Ausland gerechtfertigt hätten. Ausserdem wäre andernfalls aufgrund der Höchstpersönlichkeit und Vertretungsfeindlichkeit des Asylgesuchs eine persönliche Gesuchseinreichung durch die betroffenen Personen erforderlich gewesen. Demzufolge war das Gesuch allein unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3).
Nach dem Gesagten hat das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AslyG zu Recht abgelehnt und den im Ausland befindlichen Verwandten der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz ebenfalls zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: