Entscheiddatum: 12.06.2014Publikationsdatum: 25.06.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2533/2014
Urteil vom 12. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,Sri Lanka, p. A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (...).
A. Mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 29. Juni 1996 stellte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (C._______), ein erstes Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 24. Januar 1997 abgewiesen, und es wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt.
B. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit weiteren Eingaben vom 28. Februar 2007, 27. Juli 2007, 24. Oktober 2009, 23. November 2009, 3. Mai 2010, 3. August 2010 und 5. August 2011 an die Schweizerische Botschaft in Colombo und ersuchte erneut um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls.
C. Mit Schreiben vom 19. September 2012 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, seine Asylvorbringen zu präzisieren und zu belegen.
D. Mit Eingabe vom 1. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten zum Beleg seiner Vorbringen ein.
E. In der Folge lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Befragung ein, die am 4. März 2014 stattfand.
F.
F.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe (...) Landparzellen besessen. Angehörige der mit den Regierungskräften kooperierenden Miliz Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) hätten am (...) Januar 2007 (...) dieser Grundstücke okkupiert. Er habe deswegen am (...) 2009 eine Anzeige bei der Polizei eingereicht und auch beim UNHCR-Büro in C._______ mit Schreiben vom (...) Oktober 2009 um Hilfe ersucht, jedoch seien seine Bemühungen erfolglos geblieben. Aufgrund der von ihm eingereichten Klage sei er von unbekannten Personen bedroht worden. Diese Schikanen hätten aufgehört, nachdem er im Jahre 2012 seine Bemühungen um Wiedererhalt der Grundstücke eingestellt habe. Im Januar 2014 habe er von Nachbarn erfahren, dass eine Gruppe unbekannter Personen die ihm verbliebenen Landparzellen aufgesucht hätten. Er befürchte, dass die TMVP ihm auch seinen restlichen Grundbesitz wegnehmen wolle und ihn verfolgen werde. Im Übrigen sei sein Bruder, welcher (...) gewesen sei, am (...) 1990 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) umgebracht worden und ein Onkel sei am (...) 2004 von Unbekannten ebenfalls ermordet worden. Er selber sei nie Mitglied einer politischen Partei, der LTTE oder einer anderen paramilitärischen Gruppe gewesen.
F.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Kopie ein: Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2009; Geburtsschein; beglaubigte Kaufverträge betreffend (...) Grundstücke in den Distrikten C._______ und D._______ inklusive Übersetzung; eine Bestätigung der Anzeigeerstattung bei der "(...) Police Station" vom (...) 2009; Unterlagen betreffend die Schul- und Berufsausbildung von ihm und seiner Ehefrau; Todesscheine des Bruders, des Onkels und des Vaters inkl. Übersetzung; einen Auszug aus dem "Information Book" der "(...) Police Station" vom (...) 2005 betreffend eine Tsunami-Schadensmeldung des Beschwerdeführers; Schreiben des IKRK vom 12. Mai 1992 und des Presidential Secretariat vom (...) 1999 an die Mutter des Beschwerdeführers.
G. Mit Übermittlungsschreiben der Schweizer Botschaft vom 4. März 2014 wurden die Asylakten des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Behandlung zugestellt.
H. Mit Verfügung vom 25. März 2014 - mit Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 8. April 2014 eröffnet - verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffen handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Indessen würden die sri-lankischen Behörden als schutzfähig gelten und er habe folglich die Möglichkeit, bei diesen um Schutz vor Übergriffen von Dritten zu ersuchen. Ferner seien die von ihm geschilderten Probleme mit der TMVP lokal oder regional beschränkt und er könne sich daher allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Schliesslich lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass es seit 2012 zu einreiserelevanten Übergriffen gekommen wäre oder ihm solche derzeit konkret drohen würden. Aus diesen Gründen seien seine Vorbringen nicht einreiserelevant. Er weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung durch den sri-lankischen Staat schliessen lassen würde.
I. Mit Eingabe vom 21. April 2014 - via schweizerische Vertretung (Eingang 21. April 2014) - erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte, es sei ihm das Asyl in der Schweiz zu gewähren. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die bewaffneten Milizen in Sri Lanka Einfluss auf die politischen Entscheidungsträger und die Gesetzgebung ausüben würden und ein Leben in Frieden deshalb nicht möglich sei. Er fürchte, dasselbe Schicksal wie sein Bruder und sein Onkel zu erleiden.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt entnehmen lassen. Die von ihm geschilderten Behelligungen durch Mitglieder der TMVP im Zeitraum 2009-2012 können mangels hinreichender Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden. Zudem erfolgte gemäss seinen Aussagen der letzte Kontakt mit der TMVP im Jahre 2012 und er wurde seither von dieser nicht mehr behelligt. Aus dem vorgebrachten Umstand, dass sich im Januar 2014 unbekannte Personen Interesse für seinen Grundbesitz bekundet hätten, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine ihm drohende Verfolgung in asylrechtlich relevantem Ausmass geschlossen werden, zumal er keine weiteren Behelligungen seitens dieser Personen vorgebracht hat. Im Übrigen kann auch aus der Ermordung seines Bruders sowie eines Onkels keine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da diese Ereignisse zeitlich lange zurückliegen und er nicht vorgebracht hat, in diesem Zusammenhang seinerseits irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht angezweifelt wurde. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, kann die Frage der Schutzgewährung durch die sri-lankischen Behörden sowie des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative offengelassen werden.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und auch sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo.
Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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