Entscheiddatum: 20.01.2009Publikationsdatum: 30.01.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-252/2009/ame
{T 0/2}
Urteil vom 20. Januar 2009
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch die Asylhilfe Bern, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008
N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, das am 14. Mai 2003 von der Vorinstanz aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2008 in der Schweiz wiederum um Asyl nachsuchte,
dass er am 6. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso in einer Kurzbefragung und nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, allenfalls die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die vorläufige Aufnahme beantragt sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden und als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes zu seinem Asylgesuch auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Form würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen,
dass das im Rahmen beider Asylgesuche als Hauptvorbringen geschilderte Ereignis - die versuchte Sprengung eines türkischen Panzers im Jahre 2003 - im Kern nicht erklärliche Abweichungen beinhalten würde,
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylgesuch vorgebracht habe, die Tat mit zwei Kollegen zusammen am 24. Februar 2003 versucht zu haben, wobei der eine Kollege von einem Mitglied des türkischen Geheimdienstes erschossen und der andere von der KDP festgenommen worden sei,
dass er demgegenüber anlässlich des zweiten Asylgesuches geltend gemacht habe, das Ereignis habe am 15. Januar 2003 stattgefunden, wobei dem einen Kollegen die Flucht gelungen sei, während der andere verwundet, festgenommen und in der Folge wieder freigelassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese abweichenden Angaben nicht überzeugend habe erklären können,
dass die Entgegnung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er erinnere sich nur daran, dass der eine Kollege auf der Flucht hingefallen sei und er sich nicht sicher gewesen sei, ob sein Kollege verwundet, tot oder festgenommen worden sei, die Widersprüchlichkeit seiner Angaben nicht zu entkräften vermag,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht festgestellt hat, wonach das in der geltend gemachten Form vorgebrachte Ereignis aus dem Jahre 2008 nicht glaubhaft gemacht ist,
dass bezüglich der entsprechenden Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht stichhaltig erscheinen,
dass demnach auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer befinde sich auf einer "schwarzen Liste", in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht glaubhaft gemacht ist,
dass auf die weiteren zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Abweisung des Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4),
dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im Wesentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus der Provinz Dohuk stammt und dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass zudem der Verweis in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe eine geringe Schulbildung, aktenwidrig erscheint, hat er doch nach eigenen Angaben die Mittelschule abgeschlossen (A1/10 S. 5),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erschienen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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