Entscheiddatum: 22.08.2013Publikationsdatum: 03.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2515/2013
Urteil vom 22. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...),Äthiopien, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger aus Addis Abeba, eigenen Angaben zufolge seine Heimat Ende August 2012 verliess, am 17. März 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 22. März 2013 summarisch befragt und am 4. April 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe sich in einer illegalen Organisation politisch betätigt und Probleme mit den äthiopischen Behörden bekommen, weshalb er vor 17 Jahren vermutlich nach Kenia gegangen sei,
dass darauf seine Mutter, die Eritreerin gewesen sei, nach Eritrea deportiert worden sei,
dass anlässlich der Wahlen im Jahre (...) Jugendliche die Polizei mit Steinen beschossen hätten und darauf von ihr verfolgt ins Haus des Beschwerdeführers geflüchtet seien,
dass er ihnen geholfen habe, durch die Hintertür zu flüchten,
dass die Polizisten die Jugendlichen - trotz einer Hausdurchsuchung -zwar nicht mehr in seinem Haus vorgefunden, den Beschwerdeführer aber während dreier Monate in Gewahrsam genommen und geschlagen hätten,
dass sie ihn auch über den Verbleib seines Vaters befragt hätten,
dass er seitdem von den Behörden beobachtet worden sei und sich zweimal in der Woche bei der Polizei habe melden müssen,
dass er sich nicht frei gefühlt habe und daher ausgereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2013 - gleichentags mündlich eröffnet und ausgehändigt - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass es den Kanton C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er geltend gemacht habe, seine Identitätskarte bei (...) in Addis Abeba zurückgelassen zu haben und illegal in die Schweiz gereist zu sein,
dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe, seine Identitätskarte zu beschaffen, und es unglaubhaft sei, dass er keine einzige Möglichkeit gehabt habe, mit jemandem Kontakt in seiner Heimat aufzunehmen,
dass seine Behauptung, die Telefonnummer (...) nicht im Kopf zu haben, nicht plausibel sei,
dass zudem die Schilderung des Reisewegs, insbesondere des Abschnitts von Ägypten nach Frankreich, wie er den Hafen von Marseille ohne jegliche Kontrolle habe verlassen können, äusserst unsubstanziiert ausgefallen sei,
dass vor dem Hintergrund der unplausiblen Reisewegschilderung und der fehlenden Bemühungen, die Identitätskarte überhaupt zu beschaffen, davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer enthalte diese dem BFM bewusst vor, um den Vollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzugs nötig seien,
dass die Verfolgungsvorbringen jedoch den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten,
dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wegen demonstrierenden Jugendlichen, die er versteckt haben soll, drei Monate lang inhaftiert worden zu sein, in Frage gestellt werden müsse,
dass die Polizisten ihm nicht hätten nachweisen können, die Jugendlichen versteckt zu haben, und ihnen zudem hätte klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer selbst mit der Demonstration nichts zu tun gehabt habe, weil er fern geschaut habe,
dass ferner die Haftschilderung äusserst unsubstanziiert ausgefallen sei und er trotz der Möglichkeit, darüber zu berichten, sich lediglich auf Allgemeinplätze beschränkt habe,
dass auch nicht geglaubt werden könne, er sei seit seiner Entlassung aus der Haft im Visier der Behörden gestanden, weil bei der Hausdurchsuchung die Vergangenheit seines Vaters aufgedeckt worden sei,
dass erhebliche Zweifel bestünden, dass sein Vater überhaupt gesucht worden sei, da dieser damals zwar festgenommen, aber wieder freigelassen worden sei,
dass realitätsfremd erscheine, dass der völlig unauffällige Beschwerdeführer seit dessen Verschwinden während neun Jahren unbehelligt habe leben können und dann plötzlich in der geltend gemachten hohen Intensität - er habe zwei Mal wöchentlich eine Unterschrift leisten müssen und sei durch den Geheimdienst beobachtet worden - überwacht worden wäre,
dass seine Präsenz den Behörden hätte bekannt gewesen sein müssen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2013 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des Bundesamtes vom 25. April 2013 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen,
dass vor einer allfälligen Ablehnung dieser Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe ab seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 aufgefordert wurde, detailliert darzulegen, wie er in Kontakt zu (...) getreten sei, da aus seinen Ausführungen nicht klar hervorgehe, ob diese ihm die Identitätskarte gefaxt habe, Namen und Adresse der Person anzugeben, von der der Telefax stamme und mitzuteilen, von wo aus man ihm die Identitätskarte gefaxt habe,
dass er dem Gericht weiter eine Postbestätigung (...) von Äthiopien zukommen lassen solle, woraus ersichtlich sei, an welchem Datum das Original der Identitätskarte abgeschickt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2013 ein von (...) geschicktes Kuvert aus Äthiopien mit einem Stempel vom 14. Mai 2013 einreichte, in welchem sich angeblich das Original der Identitätskarte befunden habe,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zu den vom Gericht festgestellten Fälschungsmerkmalen auf seiner Identitätskarte Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2013 hierzu Stellung nahm,
dass auf die Begründung seiner Ausführungen, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen von Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3. S. 568, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass vorliegend unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass die Vorinstanz zu Recht erwog, die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Identitätskarte bei (...) in Addis Abeba gelassen und die Einreise in den Hafen von Marseille ohne jegliche Kontrolle absolviert zu haben, sei unglaubhaft,
dass er bei der Befragung vom 22. März 2013 erklärte, bis jetzt nichts unternommen zu haben, er werde aber versuchen, seine Identitätskarte zu beschaffen,
dass er jedoch bei der Anhörung vom 4. April 2013 mitteilte, diesbezüglich immer noch nichts unternommen zu haben,
dass somit die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziffer 1),
dass der Beschwerdeführer erst mit seiner Beschwerde eine Kopie einer Identitätskarte einreichte,
dass er aufgefordert wurde mitzuteilen, von wo diese Faxkopie geschickt wurde, woraufhin er in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2013 angab, diese direkt aus Äthiopien bekommen zu haben,
dass sich jedoch aufgrund der Faxnummer des Absenders der Schluss aufdrängt, dass der Fax nicht aus Äthiopien verschickt worden sein kann, wie vom Beschwerdeführer behauptet,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2013 das angebliche Original seiner Identitätskarte einreichte,
dass jedoch mit blossen Auge erkennbar ist, dass es sich hier um eine Fälschung handeln muss,
dass nämlich (...), was auf eine Manipulation schliessen lässt,
dass sie schliesslich eine andere Unterschrift aufweist, als auf den Befragungsprotokollen,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er ohne seine im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht hat, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.), zumal mit einer gefälschten Identitätskarte ein Identitätsnachweis nicht möglich ist,
dass vor dem Hintergrund sowie der unplausiblen Reisewegschilderung, davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer sei mit anderen Reisepapieren gereist und habe diese den Asylbehörden bewusst vorenthalten, um den Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er seine Reise- respektive Identitätspapiere im Heimatland zurückgelassen beziehungsweise diese nicht mitgenommen hat, mithin liegen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie er wegen seines Vaters und dann wegen Versteckens von Jugendlichen verfolgt worden sei, realitätsfremd sind,
dass auch die geschilderte Haft sehr oberflächlich und ohne jegliche Betroffenheit geschildert wurde, weshalb sie nicht geglaubt werden kann,
dass er in seiner Beschwerde den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Wesentliches entgegenhält,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer - soweit den Akten entnommen werden kann - gesund ist und in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht zu erwarten ist, er werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass im Übrigen den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos ist,
dass somit auch das Gesuch um rechtliches Gehör zu allfälligen bereits erfolgten Datentransfers im Hinblick auf allfällige subjektive Nachfluchtgründe gegenstandslos ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument einreichte, bei der Bemessung der Höhe der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist, weshalb diese auf Fr. 900.- zu erhöhen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die eingereichte Identitätskarte angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Identitätskarte wird eingezogen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: