Entscheiddatum: 21.11.2013Publikationsdatum: 29.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2514/2012
Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. April 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 28. April 2009 wurde sie summarisch befragt und am 4. Mai 2009 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2012 - eröffnet am 10. April 2012 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Weiter beantragte sie, es sei ihr eine Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln bis 31. Mai 2012 zu gewähren.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht eine Frist bis 31. Mai 2012 zur Nachreichung der Beweismittel. Am 23. Mai 2012 (Poststempel) wurden die Beweismittel zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 zur Stellungnahme zugestellt. Am 29. Mai 2013 beantragte sie eine Fristerstreckung zur Replik bis 20. Juni 2013. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristverlängerung ab und gewährte ihr letztmals eine nicht erstreckbare Notfrist bis 14. Juni 2013 zur Replik. Am 14. Juni 2013 reichte sie die Replik mit weiteren Beweismitteln zu den Akten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. April 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
4.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der Beweismittel im Original). Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt die Beschwerdeführerin insoweit als obsiegende Partei, als ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens der Beschwerdeführenden (nach Art. 7-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rückweisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lassen sich die Sachlage und damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von Fr. 1'600.- angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 4. April 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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