Entscheiddatum: 24.09.2024Publikationsdatum: 31.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2510/2024
Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Yvonne Henzi,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 15. April 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 28. Dezember 2023 ergab, dass er bereits am 9. November 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte.
B. Am 28. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer nach einem Sturz vom Bundesasylzentrum (BAZ) mit der Ambulanz in ein Krankenhaus und anschliessend in die Universitären Psychiatrischen Kliniken B._______ gebracht, wo er sich bis am 14. Februar 2024 aufhielt.
C. Am 24. Januar 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 stimmten die bulgarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu.
E. Im Rahmen des sogenannten Dublingesprächs (Art. 5 Dublin-III-VO) vom 8. März 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...] [A] 28). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen folgendes geltend:
Er sei in Bulgarien aufgrund seiner Homosexualität von Polizisten beleidigt worden und seine Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Nachdem er angehört worden sei, habe man ihn in ein offenes Camp gebracht, wo er sich vier Tage lang aufgehalten habe, bevor er weitergereist sei. Das Essen im Camp sei ungeniessbar gewesen und die hygienischen Bedingungen seien schlecht gewesen; er habe sich mit (...) angesteckt. Obwohl er nach Medikamenten gefragt habe, habe er keine erhalten. Aufgrund der Diskriminierung in Bulgarien habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert. In der Schweiz sei bei ihm (...) sowie eine (...) diagnostiziert worden, weswegen er täglich den Wirkstoff (...) einnehme.
F. Mit Eingabe vom 12. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter anderem darum, vom Recht auf Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
G. Mit Verfügung vom 15. April 2024 (am Folgetag eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H. Am 23. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 15. April 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2024 aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, Wahrnehmung der Begründungspflicht, Einholung aller rechtserheblichen Informationen zum bulgarischen Asylverfahren des Beschwerdeführers bei den bulgarischen Behörden sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen untergebracht und verpflegt sowie medizinisch und psychiatrisch behandelt werde und einen fairen Zugang zum Asylverfahren erhalte.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung abzusehen und ihm die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren.
I. Am 24. April 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an.
J. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf.
K. Am 17. Mai 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Bulgarien für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn er aufgrund des dort bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte. Sollte er sich durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle treten. Homosexualität sei in Bulgarien seit 1968 legal und es sei zudem eine Angleichung an die rechtliche Situation in der Europäischen Union erfolgt. Schliesslich stehe ihm auch der Gang an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Sodann sei die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden auch in Bulgarien möglich, zumal diese nicht aussergewöhnlich sei. Dort hätten Asylsuchende denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Schliesslich gelte sein Onkel nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO.
3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe weder seine Diagnose noch seine konkreten Bedürfnisse - die kontrollierte, tägliche Medikamenteneinnahme und engmaschige Überwachung - hinreichend berücksichtigt. In seinem Referenzurteil F-195/2018 vom 11. Februar 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, dass gerade für psychische Erkrankungen die Vermutung, es bestünden in Bulgarien umfassende Behandlungsmöglichkeiten und entsprechender Zugang zum Gesundheitssystem, nicht vollständig aufrechterhalten werden könne. Bei Vorliegen von Indizien seien eine allfällige Vulnerabilität, die konkreten Bedürfnisse und angemessenen Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien abzuklären. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien einzuholen. Weiter habe es die Vorinstanz versäumt, den Stand des Asylverfahrens in Bulgarien abzuklären, wovon die dortigen Aufnahmebedingungen abhingen; würde sein Verfahren wieder aufgenommen, müsste er praxisgemäss einige Monate warten, bis er Zugang zum Gesundheitssystem, zu Unterbringung und Verpflegung hätte, hingegen wäre ihm bei dessen rechtskräftigen Abschluss der Zugang von vornherein verwehrt, er würde verhaftet und käme in ein Abschiebezentrum. Sowohl in den bulgarischen Aufnahmezentren als auch in den Haftanstalten seien die psychologischen Behandlungsmöglichkeiten rudimentär und die Aufnahmebedingungen mangelhaft. Dies würde die Symptome des Beschwerdeführers verschlimmern und die mangelhafte Nahrungsversorgung wäre für ihn, bei dem bereits Unterernährung festgestellt worden sei, problematisch. Hinzu käme das Fehlen separater Einrichtungen für vulnerable Personen und homophobe Beschimpfungen, die zu einer Retraumatisierung und Verstärkung der Angstzustände des Beschwerdeführers bis hin zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könnten. Die suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers hätten sich bereits in seinem Heimatland und beim Eintritt ins BAZ gezeigt, sodass sie nicht als Reaktion auf den negativen Entscheid zu werten seien. Ferner seien die Ausführungen der Vorinstanz zum bulgarischen Asylwesen nicht mehr aktuell. Sodann übernehme der Onkel in der Schweiz für den noch sehr jungen Beschwerdeführer eine Vaterrolle, wobei dieses Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK nicht näher abgeklärt oder gewürdigt worden sei. Abschliessend habe das SEM sein Ermessen mit Bezug auf die humanitäre Klausel falsch ausgeübt.
3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, Bulgarien sei Signatarstaat der Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Seiner Ansicht nach sei deshalb die Einholung zusätzlicher Garantien nicht erforderlich. Gleichwohl habe es am 13. Mai 2023 die bulgarischen Behörden um Zusicherung von Garantien ersucht, indessen noch keine Antwort erhalten.
4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde liegt; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts stellt einen Beschwerdegrund dar (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der dortigen Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Dabei stellte das Gericht im Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und vertieft zu prüfen, ob diesen in Bulgarien - unter Berücksichtigung der konkreten Unterbringungsmodalitäten - angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. a.a.O., E. 7.4.2).
4.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lässt sich den Akten folgendes entnehmen:
4.3.1 Gemäss Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 24. Dezember 2023 (A33) sei er von seinen Verwandten in das BAZ gebracht worden mit der Bitte, sich um ihn zu kümmern, da er krank sei und sie hierzu nicht mehr in der Lage seien. Er habe verwirrt gewirkt und mehrmals geäussert, Suizid begehen zu wollen, weswegen das BAZ den Notfallpsychiater kontaktiert habe. Diesem gegenüber habe er angegeben, sich traurig, einsam und ohnmächtig zu fühlen. Ausserdem leide er an Depersonalisationserleben als Auswirkung von psychischen Traumata, die er als siebenjähriges Kind im Irak erlebt habe. Der Psychiater hielt fest, dass er sich glaubhaft von akut selbstgefährdendem Verhalten distanziere, verordnete (...) und empfahl eine ambulante Gesprächstherapie.
Weiter ergibt sich aus dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche vom 28. Dezember 2023 (A33), dass der Beschwerdeführer laut den Pflegepersonen im BAZ ein auffälliges Verhalten gezeigt habe. Der behandelnde Arzt hielt fest, dass er während der Anamnese geweint, über Ängste und Albträume geklagt sowie angegeben habe, in der Türkei einen mit Alkohol getränkten Apfel von der Regierung erhalten zu haben. Ihm wurde eine (...) und differentialdiagnostisch (...) beziehungsweise (...) attestiert. Empfohlen wurde eine psychiatrische Beurteilung. Es sei fraglich, ob eine stationäre Behandlung notwendig und ob der Beschwerdeführer urteilsfähig sei. Angeordnet wurde die Einnahme von (...) zweimal täglich.
Sodann geht aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 31. Dezember 2023 (A33) hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2023 aufgrund eines Treppensturzes mit Nasenkontusion notfallmässig mittels Sanität aus dem BAZ zugewiesen und hospitalisiert worden sei. Das Personal im BAZ habe seit längerem mehrmals täglich dissoziative Zustände beschrieben. Zudem schlafe der Beschwerdeführer kaum, sei dehydriert und kachektisch (abgemagert). Die Zuweisung erfolge zwecks somatischer Abklärung und stationärer Aufnahme in die Universitären Psychiatrischen Kliniken. Gemäss den Ärzten im Universitätsspital sei beim Eintreffen in die Notfallstation eine Anamnese nur eingeschränkt möglich gewesen, zumal der Beschwerdeführer affektinkontinent gewesen sei und ohne klaren Auslöser von Lachen zu Weinen gewechselt habe. Er habe diffus von einem Apfel erzählt und sich über verschwommenes Sehen beklagt. Somatisch wurde ein kachektischer Ernährungszustand festgestellt. Es sei eine psychiatrische Mitbeurteilung erfolgt, wobei man am ehesten von einer PTBS ausgehe, keine akuten Gefährdungsaspekte gesehen habe und den Beschwerdeführer als urteilsfähig einstufe. Zur psychiatrischen Weiterbehandlung wurde er in die Krisenintervention der Universitären Psychiatrischen Kliniken B._______ verlegt, wo er vom 28. Dezember 2023 bis zum 14. Februar 2024 hospitalisiert war. Anlässlich der Aufnahme habe er von seiner Homosexualität und diversen Gewalt- und Diskriminierungserfahrungen im Irak berichtet. Unter anderem habe ihn sein Vater mit einem anderen Mann gesehen und ihm eine Pistole an den Kopf gehalten sowie sein Onkel wegen seiner Homosexualität verfolgt. Bereits als Jugendlicher habe er Suizidvorhaben gehabt. Im Austrittsbericht (A27 bzw. A33) wird zum einen festgehalten, dass ein Verdacht auf eine (...) bestehe, bei intermittierendem Stimmenhören, Verfolgungsgefühlen, optischen Halluzinationen, Gefühl des Gemachten, Ambivalenz sowie Realitätsverlust. Er habe von häufigem Realitätsverlust berichtet und dissoziative Symptome geschildert. Im Zeitpunkt des Austritts nehme er (...) morgens sowie (...) abends ein. Trotz sichtlicher Besserung bestehe eine Residualsymptomatik mit bizarren Aussagen, grosser Ambivalenz bei Entscheidungen und weiterhin Angst vor Homophobie. Es werde Unterstützung bei sämtlichen, insbesondere schwerwiegenden Entscheidungen empfohlen, zumal er durch die Ambivalenz im Moment der Entscheidung oft blockiert sei, sowie die Weiterführung der Medikation für mindestens sechs Monate. Zum anderen bestehe eine (...) und der Beschwerdeführer habe teilweise zitternd und blockiert von Intrusionen und dadurch ausgelösten Panikattacken berichtet. Einer der Trigger sei Homophobie.
Anlässlich des Dublingesprächs vom 8. März 2024 gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich infolge der in Bulgarien erlebten Diskriminierung verschlechtert, und gemäss letzter aktenkundiger Mitteilung einer Pflegeperson im BAZ vom 11. April 2024 (A32) habe der Beschwerdeführer am 4. März 2024 angegeben, sich gut zu fühlen. Er nehme täglich seine Medikamente kontrolliert bei der Pflege im BAZ ein.
4.3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner (...) und der (...) an Krankheiten von schwererem Gewicht leidet. Ohne eine tägliche Einnahme der entsprechenden Medikamente führt dies scheinbar dazu, dass er grundlegende Bedürfnisse wie die Nahrungsaufnahme vernachlässigt und in Verwirrtheitszustände gerät, die zumindest langfristig gesehen zu einer Selbstgefährdung führen. Offenbar besteht auch die Notwendigkeit, dass die Medikamenteneinnahme kontrolliert erfolgt, was ein entsprechendes Setting voraussetzt. Eine Residualsymptomatik besteht aber nach wie vor. Hinzu kommt, dass Diskriminierungen aufgrund seiner Homosexualität gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm erlebten Intrusionen triggerten und die Erlebnisse in Bulgarien zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt hätten. Unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers und seines relativ jungen Alters kommt das Gericht zum Schluss, dass es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person handelt.
4.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung respektive auch auf Vernehmlassungsstufe nicht nur unberücksichtigt gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handelt, sondern es hat auch versäumt, den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien und damit einhergehend die Unterbringungsmodalitäten, die ihn bei einer Rückkehr erwarten würden, näher abzuklären. Die bulgarischen Behörden haben ihre Zustimmung um Rückübernahme auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestützt, weshalb davon auszugehen ist, dass das Asylverfahren in Bulgarien abgeschlossen ist. Bei einer Rückkehr dorthin stünde ihm damit voraussichtlich nur noch die Möglichkeit offen, ein Revisionsgesuch einzureichen, wobei auf solche Gesuche nur in seltenen Fällen eingetreten wird (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Unklar ist, ob die bulgarischen Behörden den Asylentscheid des Beschwerdeführers bereits als rechtskräftig eröffnet erachten, wovon die Art der Unterbringung in Bulgarien abhängt (a.a.O., E. 6.6.4). Aus diesem Grund kann nicht beurteilt werden, in welchen Strukturen er dort untergebracht würde, und wie sich für ihn die Aufenthaltsbedingungen - namentlich der Zugang zu Hilfeleistungen im Zusammenhang mit seiner (...) sowie (...) beziehungsweise medizinisch-psychiatrischer Behandlung -, die zumindest teilweise als sehr schwierig zu bezeichnen sind (vgl. a.a.O. E. 6.6), gestalten würden.
4.5 Nach dem Gesagten hat das SEM formelles Recht verletzt, indem es unterlassen hat, den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers und damit einhergehend die Unterbringungsmodalitäten in Bulgarien abzuklären. Die Klärung dieser Sachverhaltselemente erweist sich indessen als erforderlich, um beurteilen zu können, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers rechtmässig ist. Ein reformatorischer Entscheid (Art. 61 Abs. 1 VwVG) fällt vorliegend ausser Betracht, da es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt zu klären, und der Beschwerdeführer ausserdem eine Instanz verlöre, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM bei den bulgarischen Behörden Informationen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers einzuholen haben und gegebenenfalls gehalten sein, von ihnen eine Zusicherung, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde, einzufordern.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung vom 15. April 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini
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